01.04.2005 · Vor neun Jahren erließ Papst Johannes Paul II. die Apostolische Konstitution. Darin setzte er neue Richtlinien und bekräftigte alte Regeln über die Frage, wie die Vakanz des Heiligen Stuhles zu überbrücken sei und wie ein neuer Papst gewählt wird.
Von Heinz-Joachim Fischer, RomGemäß der Traditionen der Kirche und belehrt von den unterschiedlichen Erfahrungen der Papstgeschichte, erließ Papst Johannes Paul II. schon vor neun Jahren, unter dem Datum des 22. Februar 1996, die Apostolische Konstitution „Universi Dominici Gregis“.
Darin bekräftigte er alte und setzte neue Vorschriften fest „über die Vakanz des Apostolischen Stuhles“ (nach dem Tod des Papstes) und die Wahl des neuen, also über Sedisvakanz und Konklave. In dieser Zeit kommt den „institutionellen“ Kardinälen die kirchenrechtlich entscheidende Rolle zu.
Kardinäle treten in Aktion
So werden in der Konstitution der Kardinalstaatssekretär (als „Premierminister“ des Papstes - gegenwärtig Angelo Sodano) und der Generalvikar (Stellvertreter) für das Bistum Rom - Camillo Ruini - erwähnt.
Beim Tod des Papstes müssen dann folgende Kardinäle in Aktion treten: der „Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche“ als Leiter der „Apostolischen Kammer“, der während der Sedisvakanz die Rechte des Apostolischen Stuhls wahrnimmt und vertritt - gegenwärtig Eduardo Martinez Somalo; weiter der Dekan des Kardinalskollegiums, der Deutsche Joseph Ratzinger; und schließlich der Präfekt des „Päpstlichen Hauses“, der amerikanische Erzbischof James Michael Harvey, und sein Stellvertreter, der polnische Erzbischof und päpstliche Privatsekretär Stanislaw Dziwisz. Diese Kardinäle und Erzbischöfe waren an diesem Freitag bei Johannes Paul II.
„Die Privatgemächer versiegeln“
Im einzelnen legt die Konstitution in zwei Paragraphen für den Tod des Papstes fest:
„17. Der Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche soll, sobald er die Nachricht vom Tode des Papstes erhalten hat, im Beisein des Päpstlichen Zeremonienmeisters, der Prälaten sowie des Sekretärs und Kanzlers der Apostolischen Kammer, der die amtliche Todesurkunde auszustellen hat, den Tod des Papstes offiziell feststellen.
Der Kardinal-Camerlengo soll außerdem das Arbeitszimmer und die Privatgemächer des verstorbenen Papstes versiegeln sowie verfügen, daß das Personal, das sich gewöhnlich in der Privatwohnung aufhält, bis nach der Bestattung des Papstes dort bleiben kann, wenn die gesamte Wohnung des Papstes versiegelt wird.
Ferner soll der Camerlengo den Tod des Papstes dem Kardinalvikar von Rom mitteilen, der seinerseits die Bevölkerung von Rom durch einen eigenen Erlaß hiervon unterrichten wird. Er hat nach Anhörung der Kardinäle, die in den drei Rangordnungen (der Bischöfe, Priester und Diakone) den Vorsitz führen, alle Anordnungen hinsichtlich der Beisetzung des Papstes zu treffen, es sei denn, dieser hat zu Lebzeiten selbst diesbezüglich seinen Willen kundgetan.
Die Todesnachricht überbringen
19. Die Aufgabe des Dekans des Kardinalskollegiums ist es, den Tod des Papstes, sobald er hiervon durch den Camerlengo oder den Präfekten des Päpstlichen Hauses unterrichtet worden ist, allen Kardinälen mitzuteilen sowie diese zu den Kongregationen des Kollegiums zusammenzurufen.
Gleichzeitig teilt er den Tod des Papstes dem beim Heiligen Stuhl akkreditierten Diplomatischen Korps und den Staatsoberhäuptern der betreffenden Nationen mit.“