10.02.2005 · Für eine „Renuntiation“ gibt es klare Regeln, denen Johannes Paul II. selbst zugestimmt hat. Es wäre auch nicht das erste Mal, daß ein Papst aus Einsicht von seinem Amt zurücktritt. Doch zwingen kann ihn niemand.
Von Heinz-Joachim FischerKnapp und klar - in lateinischer Sprache sind es lediglich 24 Worte - steht im Kanon 332, Paragraph 2, des „Codex Iuris Canonici“, des Gesetzbuches der katholischen Kirche: „Si contingat, ut Romanus Pontifex muneri suo renuntiet ...
Wenn es eintritt, daß der Römische Papst auf sein Amt verzichtet, ist zur Gültigkeit (des Rücktritts) nur erforderlich, daß der Verzicht frei geschieht und ordnungsgemäß kundgetan wird, nicht aber, daß er von irgend jemandem angenommen wird.“ Dieses Gesetzbuch wurde am 25. Januar 1983 rechtskräftig - mit der Unterschrift Papst Johannes Pauls II.
Kirchenrechtlich keine Probleme
Also stünde einer Demission des kranken, seit elf Tagen mit einer Virusgrippe kämpfenden, mit 84 Jahren altersschwachen Papstes nichts im Weg. Kirchenrechtlich gesehen. Johannes Paul II. hat selbst dieser Regelung zugestimmt. Zudem erließ er unter dem Datum des 22. Februar 1996 eine „Apostolische Konstitution“ (“Universi Dominici Gregis, Hirte der gesamten Herde des Herrn“), in der die Wahl eines neuen Papstes genau geregelt ist.
Johannes Paul II. kann dementsprechend ziemlich sicher sein, daß nach ihm der 265. Nachfolger Petri als Bischof von Rom in einem Konklave von den Kardinälen des „Heiligen Kollegiums, des obersten Gremiums der Kirche“, gewählt wird. Es wäre außerdem nicht das erste Mal, daß ein Papst aus Einsicht in die eigene Unzulänglichkeit von dem höchsten Amt der Kirche zurücktritt. Coelestin V., der süditalienische Mönch Pietro del Murrone, verzichtete vor mehr als 700 Jahren, am 13. Dezember 1294, auf das wenige Monate zuvor ihm angetragene und zögerlich angetretene päpstliche Amt, weil er sich den Aufgaben als Herr der abendländischen Christenheit nicht gewachsen fühlte: politisch, geistig und spirituell, allerdings nicht aus Gesundheitsgründen.
Kein Einzelfall
Das trug ihm von dem größten italienischen Dichter Dante (in der „Göttlichen Komödie“) den Vorwurf der Feigheit (“Vilta“) ein; aber wohl vor allem deshalb, weil Coelestin, der knapp zwei Jahrzehnte später heiliggesprochen wurde, dem unausgeglichenen - eine milde Bezeichnung - Bonifaz VIII. den Weg auf den Thron Petri freimachte und dabei selbst unglücklich in Gefangenschaft endete.
Vier weitere Päpste schieden zu ihren Lebzeiten aus dem Amt, vermutlich Klemens I. (im Jahr 97), Pontianus (235), Benedikt IX. (1045) und Gregor XII. (1415), weil sie aus weltlich-politischen Gründen oder aus kirchlichen Erwägungen gezwungen wurden oder sich veranlaßt fühlten. Also wäre es noch nicht einmal ein Einzelfall in der zweitausendjährigen Kirchengeschichte, wenn der gegenwärtige Papst sich zu einem solchen Schritt entschlösse.
Rücktritt erwogen
Johannes Paul II. hat selbst, so geht aus manchen seiner Bemerkungen hervor, solch einen Rücktritt erwogen. Um so mehr, als er mit vollem Bewußtsein, die Auswirkungen seiner Parkinson-Krankheit, die beeinträchtigenden Folgen verschiedener Operationen - nach dem Attentat von 1981 bis hin zum Oberschenkelhalsbruch -, schließlich die lastenden Beschwerden des Alters (Arthritis in den Beinen) und die zehrenden Anstrengungen einer öffentlichen Berufsführung spürte.
Nach dem bisherigen theologischen Verständnis und einer zwei Jahrtausende währenden Tradition ist dem päpstlichen Petrusamt keine Begrenzung gezogen, weder in der Amtsmacht noch in der Zeit. Das Amt ist unbefristet. Da aber das Kirchenrecht, ebenfalls gemäß langer theologischer Tradition, einen Rücktritt ausdrücklich vorsieht und regelt, ist es nicht ungeziemend, darüber zu sprechen. Es bietet sich, angesichts des Fortschritts der Medizin und einer neuen „Methusalem-Mentalität“, die Möglichkeit einer Sinnesänderung an. Aber diese kann nur vom Papst selbst kommen.
Kein Zwang von außen möglich
Eine „Renuntiatio“ kann ihm nicht von außen aufgezwungen werden, weder während der Amtszeit noch in einer, wie man es früher nannte, „Wahlkapitulation“, indem sich ein Papst schon bei seiner Wahl den Kardinälen gegenüber verpflichtet, „rechtzeitig“ das Feld zu räumen. Aber Johannes Paul II. hält es für ganz selbstverständlich, auch dies sprach er unbefangen aus, daß ein Papst einfach nicht zurücktritt. Das liegt nach seiner Überzeugung nicht in seinem Ermessen, dafür ist ein anderer, Höherer, Gott zuständig.
Ihm gegenüber hat er vielleicht seinen Rücktritt schon eingereicht, so läßt sich aus seinen Äußerungen schließen, mit der Bitte, ihm das Steuer der Kirche „durch einen gnädigen Tod“ aus der Hand zu nehmen. Oder vielleicht - darauf deuten Mutmaßungen über eine päpstliche Verfügung für den Fall einer offensichtlichen Amtsunfähigkeit hin -, indem ihn Gott in das „Dunkel der Fremdbestimmung“ fallen läßt, wie es ahnungsvoll im 21. Kapitel des Johannesevangeliums (18. Vers) beschrieben wird. Solche theologischen Betrachtungen spielen eine Rolle für Johannes Paul II. und seine Kirche.
Das Befremden der Kirchenführer
Eine nachgeordnete (jedoch nicht verdrängte) Rolle nehmen im Vatikan Erwägungen über Effizienz und Arbeitstüchtigkeit ein, für den Papst selbst und offenbar auch für seine engsten Mitarbeiter, allen voran für den persönlichen Sekretär, den polnischen Erzbischof Stanislaw Dziwisz, und für die vier wichtigsten Kardinäle Sodano (Staatssekretär und Vize-Dekan des Kardinalskollegiums), Ratzinger (Präfekt der Glaubenskongregation und Dekan), Re (Bischofskongregation) und Ruini (römischer Generalvikar und Präsident der italienischen Bischofskonferenz).
Mit Befremden nahmen die vatikanischen Kirchenführer zur Kenntnis, daß sich manche Katholiken großen Sorgen über die Arbeitsfähigkeit des Papstes hingeben, oft dieselben, die gerade noch über zu viel Aktivität im päpstlichen Regiment, den „römischen Zentralismus“ klagten. So viel stehe zu dringlicher Neuentscheidung nun auch wieder nicht an, heißt es, die Ungeduld dämpfend. Die wesentliche Botschaft der Kirche stehe ohnehin in der Bibel und in der Glaubens- und Sittenlehre; und wer unbedingt etwas Päpstliches vernehmen wolle, könne in den vielen Werken und Schreiben Johannes Pauls II. noch manches Unentdeckte nachlesen. Zudem sei nicht ausgemacht, daß ein hurtig gewählter neuer Papst alles richtig oder besser mache.
Sein Leben in Gottes Hand
Solcher Trost löst jedoch nicht die dringlichen Probleme. Ob Johannes Paul II. einen Tag früher oder später das Krankenhaus verlassen kann, ist dabei zweitrangig. Mit Sicherheit, so muß man schon jetzt feststellen, wird er noch leidender, noch eingeschränkter als vorher in den Vatikan zurückkehren. Dennoch werden die Kardinäle, wie einer nach dem anderen wissen ließ, ob Staatssekretär Sodano, Generalvikar Ruini oder der Präfekt Re, ihre eigene mögliche Entscheidung für einen Rücktritt jeweils immer für zu früh halten.
Zu schwierig, wenn nicht gar unmöglich wäre ein von allen gebilligtes und aktiv betriebenes Vorgehen, ein kirchenrechtlich unanfechtbares, in seiner Legitimität und Legalität von niemandem bezweifelbares Vorgehen. Johannes Paul II. habe sein Leben, wie zu hören war, in Gottes Hand gelegt und werde dieser Vorsehung nicht vorgreifen. Damit müssen die Gläubigen der katholische Kirche und die Menschen, die am Schicksal des Papstes Anteil nehmen, leben.