16.06.2005 · Obwohl der EU-Vertrag es ausdrücklich verneint, sollen Rahmenbeschlüsse der Union nun doch unmittelbar wirksam werden. Dieses folgenschwere Urteil haben die Luxemburger Richter im Fall Pupino gefällt.
Von Reinhard Müller, FrankfurtKurz vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum europäischen Haftbefehl und offenbar unberührt von der Verfassungskrise der EU hat der Europäische Gerichtshof ein folgenschweres Urteil gefällt. Die Luxemburger Richter haben entschieden, daß EU-Rahmenbeschlüsse unmittelbare Wirkung haben - obwohl der EU-Vertrag das ausdrücklich verneint.
Nach dem Urteil vom Donnerstag im Fall Pupino kann sich der Bürger auf Rahmenbeschlüsse berufen, die damit zu einer immer wichtigeren Handlungsform der Gemeinschaft werden; die Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten sind demnach dazu verpflichtet, das nationale Recht gemeinschaftskonform auszulegen.
„Lediglich zwischenstaatlicher Akt“
Die Luxemburger Entscheidung ist vor allem in Karlsruhe mit Spannung erwartet worden, weil ein Rahmenbeschluß auch dem europäischen Haftbefehl zugrunde liegt, über den der Zweite Senat in den nächsten Wochen entscheiden wird und zu dem die Verfassungsrichter in der mündlichen Verhandlung erhebliche Zweifel geäußert hatten. Die Prozeßvertreter des deutsch-syrischen Terrorverdächtigen Darkazanli, der aufgrund eines europäischen Haftbefehls nach Spanien ausgeliefert werden soll, hatten in Karlsruhe geltend gemacht, bei dem Rahmenbeschluß handele es sich lediglich um einen zwischenstaatlichen, völkerrechtlichen Akt.
Demgegenüber sagten Bundestagsabgeordnete in der mündlichen Verhandlung, sie seien davon ausgegangen, der Rahmenbeschluß müsse „eins zu eins“ in deutsches Recht umgesetzt werden. Berichterstatter Udo Di Fabio hatte die Parlamentarier unter anderem darüber belehrt, daß sogar ein Untätigbleiben des nationalen Gesetzgebers von Brüssel in der Justizpolitik nicht bestraft werden könne.
Ähnlicher Wortlaut wie im EG-Vertrag
In dem nun von Luxemburg entschiedenen Fall ging es um den Rahmenbeschluß über die Stellung des Opfers im Strafverfahren. Ein italienisches Gericht hatte die Sache vorgelegt, weil unklar war, auf welche Weise Minderjährige als Zeugen in Mißbrauchsprozessen aussagen können. Italien war mit Großbritannien der Auffassung, es gebe keine unionsrechtliche Verpflichtung zur konformen Auslegung eines Rahmenbeschlusses durch innerstaatliche Gerichte.
Im Amsterdamer Vertrag, der die „polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ regelt, heißt es: „Rahmenbeschlüsse sind für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Sie sind nicht unmittelbar wirksam.“ Damit ähnelt der Wortlaut tatsächlich der Bestimmung des EG-Vertrags zu europäischen Richtlinien. Aber auf den Satz, daß Rahmenbeschlüsse - immerhin nach dem Willen der Mitgliedstaaten - nicht unmittelbar wirksam sein sollen, geht der Gerichtshof nicht näher ein. Italien und Großbritannien wiesen dagegen darauf hin, daß der Vertrag über die Europäische Union anders als der EG-Vertrag keine Verpflichtung zu einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts enthalte.
Neue Stufe
Das sieht der Europäische Gerichtshof anders. Wie schon die deutsche Generalanwältin Juliane Kokott, die den Fall vorbereitet hat, berufen sich die Luxemburger Richter auf die Unionstreue. Die Europäische Union könnte ihre Aufgabe kaum erfüllen, so der Gerichtshof, wenn der „Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“, nicht auch im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit gelten würde.
Schließlich stelle der EU-Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung „einer immer enger werdenden Union der Völker Europas dar“. Daß der Europäische Gerichtshof in der justiziellen Zusammenarbeit weniger weit reichende Zuständigkeiten hat als im Rahmen des EG-Vertrags, spielt nach Ansicht der Luxemburger Richter keine wesentliche Rolle.
Anderer Fall, andere Perspektive
Allerdings hebt der Europäische Gerichtshof auch hervor, daß die nationalen Gerichte sich zwar so weit wie möglich an einen Rahmenbeschluß zu halten hätten, daß das Ergebnis jedoch mit den Grundprinzipien der jeweiligen Rechtsordnung vereinbar sein müsse. Das wiederum erinnert an die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Europäischen Menschenrechtskonvention.
Man kann in diesem Fall also beides sehen: einen gewissen Respekt vor den nationalen Rechtsordnungen, aber auch eine ausufernde, vorwiegend an der Wirksamkeit europäischer Akte orientierte Rechtsprechung. Das Bundesverfassungsgericht wird demnächst eine souveräne Antwort geben in einem anders gelagerten Fall, aber gewiß auch aus einer anderen Perspektive.
Reinhard Müller Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.
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