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„Unzulässige“ Parteispenden Harte Vorschrift, leere Drohung

21.01.2010 ·  Nach vielen Affären, öffentlicher Empörung und Gerichtsstrafen ist der Umgang mit „unzulässigen“ Spenden vordergründig klar geregelt. Doch den im Parteiengesetz angedrohten Strafen fehlen Merkmale und Maßstab. So hart die Vorschrift klingt, so weich ist sie in der Wirkung.

Von Georg Paul Hefty
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Der deutsche Parteienfeudalismus kommt nirgends so klar zum Ausdruck wie in der Souveränität, mit der die Parteien das Parteiengesetz aushandeln und beschließen. Das Feudalistische daran: Es gibt keine Gegenkraft, die an den Parteien vorbei das Gesetz erlassen könnte - der Bundestag ist zwar nicht identisch mit den Parteien, in Wirklichkeit aber nicht losgelöst von ihnen.

In seiner geltenden Fassung ist das Parteiengesetz dennoch das engste Korsett, das die politischen Großorganisationen sich seit der Gründung der Bundesrepublik angelegt haben. Das geschah nicht aus eigenem Antrieb oder fortgeschrittener Einsicht, sondern nach vielen Affären mit darauf folgender spontaner oder gekünstelter öffentlicher Empörung, vor allem aber nach einschlägigen Gerichtsurteilen und abschreckenden Strafen.

Angeblich ist das Einfallstor für Fragwürdigkeiten und Missbräuche - die Vorschriften über Einnahmen aus Spenden und sonstigen Quellen und deren Nachweispflichten - geschlossen worden. Doch es steht einen Spalt weit offen, so weit zumindest, dass für Zweifel Platz ist. Die in diesen Tagen vielzitierte Stelle - „Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden“ sind „von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen, ausgeschlossen“ - ist nur vordergründig geregelt; im Hintergrund verbleiben unbeantwortete Fragen. Diese müssten aber eindeutig beantwortet werden, denn eine weitere Vorschrift verfügt, dass solche „unzulässigen Spenden von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten“ sind.

So hart die Vorschrift klingt, so weich ist sie in der Wirkung. Denn der Gesetzgeber hat ein Wörtchen zu viel eingebaut und eine Klarstellung unterlassen. Wozu die Einschränkung „erkennbar“? Wer muss die unzulässige Absicht erkennen? Der einfachste Fall: Der Schatzmeister der vermeintlich beschenkten Partei durchschaut die Absicht. Dann hat er, je nach der Schnelligkeit seiner Erkenntnis, die Möglichkeit, die Spende „unverzüglich“ - wie es im Gesetz heißt - „an den Spender zurückzuleiten“. So ist davon seine Partei nicht belastet. Doch auch der böswillige Spender kommt ungestraft davon, obwohl doch der Gesetzgeber ihn für den Versuch der Vorteilserringung bestrafen will, indem der Bundestagspräsident die Spendensumme kassiert. Also könnte der draufgängerische „Spender“ mit dem zurückerhaltenen Geld versuchen, eine andere Partei zu beeinflussen - und es nun weniger „erkennbar“ tun.

Wenn aber der Schatzmeister die unzulässige Absicht des Spenders nicht erkannt hat, ist dann dessen Spende legal? Der Gesetzgeber hat keine besonderen Vorkehrungen getroffen, Klarheit zu schaffen. Der Spender selbst wird nicht so ungeschickt sein, die Erkennbarkeit seiner Erwartungen zu befördern. Werden die Mitglieder der begünstigten Partei zum Maßstab für die Erkennbarkeit? Hegt ein Teil der Basis Verdacht, die Spende stütze ihre innerparteilichen Konkurrenten in einem bestimmten Anliegen, dessen Durchsetzung auch dem Spender zugutekäme, dann wäre der innerparteiliche Friede dahin, über die Erkennbarkeit aber nicht wirklich entschieden.

Oder kann eine rivalisierende Partei - wie es jetzt die SPD mit Blick auf eine Großspende an die FDP und die folgende Verabschiedung eines sachlich nicht fremden Gesetzes vorbringt - darüber entscheiden, dass hier Unzulässiges vorliegt? Gibt Volkes Stimme, das heißt die Aufregung in den Medien oder in der Bevölkerung, Auskunft darüber, ob eine unlautere Absicht des Spenders „erkennbar“ ist?

Es liegt nahe anzunehmen, dass der für die finanzielle Überprüfung der Parteien zuständige Bundestagspräsident mit seinem Stab die sachliche Untersuchung vornimmt. Doch wo setzt er welchen Maßstab an? Nicht immer muss die „Gegenleistung“ einer Spende sich in einem vom Bundestag beschlossenen Gesetz oder in einer vom Petitionsausschuss unterstützten Entscheidung niederschlagen. Die Parteien wirken auf allen Ebenen der politischen Beschlussfassung von der Verwaltung über die Regierungen bis zu den Parlamenten im Bund und in den Ländern mit. Kein noch so ausgefuchstes Referat im Umfeld des Bundestagspräsidenten kann auch nur auf Plausibilität prüfen, ob eine Spende „erkennbar unzulässig“ ist. Denn es widerspräche der Gerechtigkeit, Großspenden unter Verdacht zu stellen und Reihen von mittelgroßen Spenden außer Betracht zu lassen. Auch ein besonderer Verdacht auf Spendenstückelungen kann gerechtfertigt, aber eben auch verleumderisch sein.

Das Versäumnis des Gesetzgebers wiegt umso schwerer, je größer die Risiken sind, die sich ergeben können. Ein Machtkampf in einer Partei gehört zu den minderen Folgen absichtsvoller Spenden. Vermutet das Wahlvolk jedoch einen Zusammenhang zwischen Spenden und Einzelheiten bereits beschlossener oder gar schon vom Bundespräsidenten ausgefertigter Gesetze und bleiben dennoch entweder ein Unschuldsnachweis oder aber eine Strafe aus, dann leidet nicht nur der Ruf der vermeintlich ertappten Partei, sondern das Ansehen des Parlaments, sogar des Staates insgesamt.

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Jahrgang 1947, in der politischen Redaktion verantwortlich für „Zeitgeschehen“.

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