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Universitäten Weniger Studienplätze durch Bachelor- und Masterstudiengänge?

29.09.2004 ·  Alte Regelungen über die Kapazitäten der Studiengänge werden dem "Bachelor" nicht mehr gerecht. Resultat einer Berechnung der Freien Universität in Berlin: Es muß weniger Studienplätze geben.

Von Heike Schmoll, Frankfurt
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Langfristig wird die Einführung der Bachelorstudiengänge zu einer Verminderung der Studienplätze führen. An sich war es jedoch erklärtes Ziel der verantwortlichen Politiker gewesen, die Abbruchquoten der Studierenden zu vermindern, eine intensivere Betreuung zu gewährleisten und vor allem mehr Abiturienten für ein Universitätsstudium zu gewinnen. Bisher gilt für die Studiengänge die sogenannte Kapazitätsverordnung aus dem Jahr 1975. Diese kann jedoch den neu konzipierten Bachelorstudiengängen nicht mehr zugrunde gelegt werden. Jedenfalls hat diese Ansicht der Berliner Freien Universität (FU) jetzt auch das dortige Oberverwaltungsgericht bestätigt. Das heißt, die Studiengangkapazitäten müssen neu berechnet werden. Das hat die Freie Universität in Berlin nun getan. Das eindeutige Ergebnis war eine Verminderung der Studienplätze. Diese steht jedoch in krassem Gegensatz zu der politischen Vorgabe, an den Hochschulen durch Bachelorabschlüsse mehr Studenten zum Studienabschluß zu führen.

Maßgeblich für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität und der Auslastungsquote einer Lehreinheit ist der Curriculare Normwert. Dieser Wert, der einer Kapazitätsberechnung zugrunde liegt, bestimmt den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die Ausbildung eines Studierenden nötig ist. Dabei werden Semesterwochenstunden, Gruppengrößen von Seminaren, Vorlesungen und Anrechnungsfaktoren (sie spiegeln den durchschnittlichen Betreuungsaufwand wider) einbezogen. Die Summe aller einzelnen Curricularen Normwerte ergibt den Gesamten Curricularen Normwert eines Studiengangs.

Curricularanteile zutreffend hergeleitet

Das Verwaltungsgericht in Berlin hatte zunächst die Freie Universität verpflichtet, eine klagende Studentin zum Wintersemester 2003/2004 vorläufig für das Studium der Publizistik (Magisterhauptfach oder Magisternebenfach) im ersten Fachsemester zuzulassen. Begründet hatte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung, die in der Zeitschrift des Hochschulverbandes "Forschung und Lehre" dargestellt wird, damit, daß es in diesem Studiengang noch mindestens 3,5 ungenutzte Hauptfachstudienplätze gebe. Einen davon könne die Studentin für sich in Anspruch nehmen. Die Freie Universität indessen habe die Curricularanteile für die der Lehreinheit Publizistik zugeordneten Studiengänge mit den Abschlüssen Bachelor und Master zwar zutreffend aus dem Curricularnormwert 3,0 hergeleitet. Der ihrem Kapazitätsbericht zugrunde gelegte Anteil für den Bachelorstudiengang von 2,2 sei jedoch rechtlich nicht haltbar. Denn nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung von 1975 ergebe sich für den Bachelorstudiengang ein Curricularanteil von höchstens 1,38, hatte das Gericht errechnet. Deshalb hätte die FU für das in Frage stehende Semester 38 Plätze vergeben müssen, aber nur 34,5 Studenten zugelassen.

Die FU hatte gegen diesen Beschluß des Verwaltungsgerichts beim zuständigen Oberverwaltungsgericht in Berlin Beschwerde eingereicht. Das Oberverwaltungsgericht meint, die Universität habe sich zu Recht gegen die gerichtliche Korrektur des von ihr gebildeten Curricularanteils gewendet. Ohne diese Korrektur hätte die Studentin nicht zugelassen werden können. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die FU die Berechnungen des Curricularnormwerts offengelegt und auch dargelegt habe, weshalb sie die Kapazitätsverordnung aus dem Jahr 1975 für nicht zutreffend hält.

Andere Länder mit ähnlichen Schwierigkeiten

Zur Begründung heißt es, den Bachelor- und Masterstudiengängen des Hochschulrahmengesetzes liege die Konzeption von zwei Teilstudiengängen zugrunde, die aufeinander aufbauten. Dabei solle der Bachelorabschluß als erster berufsqualifizierende Hochschulabschluß künftig die Grundlage der universitären Ausbildung mit einem schnelleren Einstieg ins Berufsleben sein. Wenn der Lehrstoff also bei einer höheren Betreuungsintensität anders strukturiert werden müsse, könnten nicht die Betreuungsrelationen maßgeblich sein, die 1975 "unter gänzlich anderen Verhältnissen" festgelegt worden seien.

"Hinzu kommt, daß den Zielvorstellungen des Gesetzgebers, einerseits die Berufschancen deutscher Absolventen auf ausländischen Arbeitsmärkten zu verbessern und andererseits mit der Gestaltung der Lerninhalte bei insgesamt verkürzter Studiendauer dem häufig pragmatischen Orientierungsbedürfnis vieler Studierender entgegenzukommen, . . . nur dann genügt werden kann, wenn gleichzeitig ein Instrumentarium der Qualitätssicherung geschaffen wird", heißt es im Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juli dieses Jahres. In dieses Bestreben nach länderübergreifender Qualitätssicherung könne das Verwaltungsgericht mit der Normwertekorrektur wegen der Wissenschaftsfreiheit nicht ohne weiteres eingreifen. Die FU habe also das Recht, "aus Gründen der Qualitätssicherung der Betreuungsintensität gegenüber einem vollständigen Kapazitätserhalt im Umfang des bisherigen Magisterstudienganges den Vorzug zu geben".

Auch in anderen Ländern gibt es ähnliche Schwierigkeiten, die allerdings bisher noch nicht an die Öffentlichkeit drangen, weil sich Gerichte damit befaßten. Die zuständigen Wissenschaftspolitiker der Länder geraten durch das Urteil in einer schwierige Lage: Setzen sie die Kapazitätsverordnung von 1975 außer Kraft und erhöhen die Kapazitäten, müßten sie öffentlich eingestehen, daß es nie um eine erhöhte Betreuungsintensität ging, sondern um Masse und nicht um Klasse. Reduzieren sie die Kapazitäten und machen gleichzeitig den Versuch, die Vorgabe erhöhter Absolventenzahlen zu erfüllen, müßten sie erheblich mehr Geld in die Hochschulen stecken.

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 30.09.2004, Nr. 228 / Seite 4
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Jahrgang 1962, politische Korrespondentin in Berlin, zuständig für die „Bildungswelten“.

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