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Über das Bundespräsidentenamt Für das Gemeinwohl

12.01.2012 ·  Der Amtswalter muss seine persönlichen Interessen hinter die der Allgemeinheit zurücktreten lassen. Das ist die Amtswürde. Sie ist wesentlich für die Demokratie.

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Zu Beginn seiner Schrift "De oratore" preist Cicero die römische Republik, in der man sowohl seiner Tätigkeit als auch seiner Muße mit Würde ("otium cum dignitate") nachgehen konnte. Er hat sich dabei allerdings einen Menschen vorgestellt, der sein Amt erfolgreich absolviert hat und deshalb seinen verdienten Ruhestand mit der aus der Amtsausübung resultierenden Würde verbringen kann. Ausgesprochen wie unausgesprochen ist die Amtswürde die stetige Messlatte für den Inhaber öffentlicher Ämter. Was aber ist Amtswürde?

Vor 50 Jahren hat Wilhelm Hennis die dahinter stehende Idee auf den Punkt gebracht: "Wir messen tagtäglich jeden Abgeordneten, jeden Minister, jeden Beamten, jeden Hochschullehrer, jeden Polizisten an einem uns vorschwebenden Modell des guten, seiner Aufgaben und Pflichten bewussten Inhabers eines solchen Amtes." In dem Wort stecken zwei Begriffe - Amt und Würde. Das Amt ist Ausdruck zweier fundamentaler Prinzipien des Staatsaufbaus, und zwar des Demokratie- und Republikprinzips: Das Amt ist zunächst einmal wesentliche Bezugsgröße des Demokratieprinzips, insbesondere für demokratische Legitimation der Staatsgewalt.

Darüber hinaus hat das Amt eine zweite entscheidende Wurzel im Republikprinzip: Das öffentliche Amt verwirklicht das republikanische Staatsprinzip, indem der jeweilige Amtsinhaber als Treuhänder dem Gemeinwohl dient und verantwortlich ist. Das Amt ist anvertraute Ausübung politischer Herrschaft. Anvertrauen setzt Vertrauen und später wiederum Rechtfertigung dieses Vertrauens durch den Amtswalter voraus. Vertrauen kann nur bei einer gemeinwohlorientierten, nicht am persönlichen Vorteil oder dem persönlichen Wohlergehen orientierten Amtsführung entstehen. Dem Vertrauen korrespondiert die Verantwortung für die Erfüllung der anvertrauten Aufgabe.

Der Amtseid des Bundespräsidenten weist mit seinen Kriterien der Fremdnützigkeit, der materialen Ausrichtung auf das Gemeinwohl, der Bindung an die Idee des Rechts sowie den Anforderungen an Sachlichkeit und Unparteilichkeit der Amtsführung auf zentrale inhaltliche Pflichten und damit Verhaltensmaßstäbe des Amtes hin. Damit ist auch deutlich, dass ein Amt untrennbar mit der hinter ihm stehenden Person, mit deren Verhalten verbunden ist. Gerade mit den ethischen Pflichten, den Verhaltenserwartungen des Souveräns an den mit dem Amt betrauten Amtswalter ist die Brücke zum Begriff der "Würde" gebaut.

Die antike, insbesondere römische Philosophie hat "Würde" (dignitas) als ethische und zugleich politische Kategorie hervorgebracht, mit der das komplexe Phänomen der öffentlichen Wertschätzung einer Person erfasst wird. Prägende Faktoren sind vor allem das Amt, das zum Wohle des Gemeinwesens ausgeübt wird, die individuelle politische Leistung und die moralische Integrität der Lebensführung, aus denen dann ein selbst erworbener Anspruch auf Gehorsam und Gefolgschaft resultiert. Diese Würde ist untrennbar mit einem Amt verbunden, sie kann nur in einem Amt erworben werden. Diese "dignitas" ist nicht nur Privileg, sondern verpflichtende Norm, die moralische Anforderungen enthält, denen nur mit Mäßigung und Selbstdisziplin genügt werden kann. Die Würde wird somit zum Kernbestandteil der Amtsethik: Die erfolgreiche eigene politische Leistung ist eine zentrale Voraussetzung für den Erwerb der "dignitas", und erst dem entsprechenden Verhalten korrespondiert ein persönlicher Achtungsanspruch und Anspruch auf Zuerkennung dieser Würde.

Derartige Vorstellungen sind weitgehend unbeschadet durch Mittelalter (man denke nur an die Fürstenspiegel) und Neuzeit (etwa das "Politische Testament" Friedrichs des Großen) in die heutige Staatstheorie (und das heutige Staatsrecht) transformiert worden. Bis heute bedeutet die Inhaberschaft eines öffentlichen Amtes keine zusätzliche Möglichkeit freier Entfaltung der Persönlichkeit, sondern die Übernahme einer regelmäßig eidlich bekräftigten Pflicht, die strikt am Gemeinwohl orientiert ist und vom Amtsinhaber Disziplin und Altruismus verlangt. Das mag ein Idealzustand sein, doch dürfen die eigenen Vorteile allenfalls Reflex sein, dürfen in der Wahrnehmung des zur Beurteilung berufenen Volkes nicht im Mittelpunkt stehen.

Amt und Amtsinhaber stehen in einem untrennbaren wechselseitigen Verhältnis. Das Amt prägt die Person, aber nur der Amtsinhaber kann das Amt ausfüllen, der konkreten Amtstätigkeit und damit dem Amt als solchem Würde verleihen. Sein Verhalten, die von ihm erfüllten moralischen und ethischen Anforderungen bestimmen den Umfang des Geltungs- und Achtungsanspruches, der für die Aufrechterhaltung der Amtswürde und der Legitimität der Amtsgewalt erforderlich ist und der auch strafrechtlich abgesichert ist. So schützt der Straftatbestand der Verunglimpfung des Bundespräsidenten diesen Geltungs- und Achtungsanspruch und damit die Amtswürde des Bundespräsidenten. Es muss nicht sonderlich betont werden, dass die Anforderungen an das Staatsoberhaupt, den "ersten Mann" in der Republik, besonders hoch sind.

Konkret verlangt die Amtswürde eine besondere Pflicht zur Gemeinwohlorientierung. Die Amtsgewalt besteht nur im Interesse des Gemeinwohls. Der Amtswalter muss seine persönlichen Interessen hinter denen des Amtes und damit des Gemeinwohls zurücktreten lassen. Diese Pflicht macht das Amtsethos aus, definiert die Amtswürde; sie reicht weit über die bloße Pflicht zur Beachtung und zum Vollzug von Gesetzen hinaus. Der Hinweis eines Amtsinhabers, er habe die Gesetze beachtet, bezeichnet eine Selbstverständlichkeit. Jedoch vermittelt ein Amtsinhaber, der vor allem mit der Erlangung persönlicher Vorteile beschäftigt zu sein scheint, nicht den Eindruck, sich strikt am Gemeinwohl zu orientieren - er verfehlt vielmehr die Anforderungen der Amtswürde.

Welche Bedeutung hat die Amtswürde nun im demokratischen Verfassungsstaat des 21. Jahrhunderts? Sie ist mitnichten eine "verfassungsfeuilletonistische" Begrifflichkeit, sondern erfährt über das im Republikprinzip verankerte Amtsprinzip eine verfassungsrechtliche Absicherung. Die Amtswürde verkörpert und fordert ethische und moralische Inhalte sowie dementsprechende Verhaltensweisen des Amtsinhabers, die über eine bloß formale Rechtsbindung hinausgehen. Als Konkretisierung des Demokratieprinzips ist die Amtswürde das notwendige Bindeglied zwischen Amt und Amtswalter beziehungsweise natürlicher Person. Sie dient der Sicherstellung oder eben auch als Anzeichen für den Wegfall demokratischer Legitimation im Verlauf der Amtsperiode; sie ist insoweit wesentlicher Bestandteil einer modernen responsiven Demokratie. Mit der stärkeren Personalisierung der Demokratie und der Politik dürfte die Bedeutung der Amtswürde zunehmen (müssen), um die Ausrichtung der Amtsinhaber auf die dauerhafte Gemeinwohlverpflichtung sicherzustellen. Letztlich sind derartige Vorstellungen überhaupt nicht neu: In der über Jahrhunderte vorherrschenden organischen Staatsauffassung gab es naturgemäß besondere Anforderungen an den "Kopf" des Körpers, des Gemeinwesens - warum sollte hier heute weniger für den "ersten Mann im Staate" gefordert werden?

Neben rechtlichen Instrumenten zur Einforderung der Amtswürde, die wie die Präsidentenanklage gemäß Artikel 61 des Grundgesetzes aber typischerweise nur den äußersten, nicht mehr hinnehmbaren Rahmen des Verhaltens bezeichnen ("Rubikon"), ist der politische Mechanismus zur Einforderung der Amtswürde vielfach erprobt: Unzureichendes Verhalten kann zur Nicht-Wiederwahl führen oder - durch den Druck der öffentlichen Meinung - einen Rücktritt bewirken. Eine mehrheitliche Missbilligung im Wege der von den Medien mit gebildeten und transportierten öffentlichen Meinung kann einen solchen Druck auf den Amtsinhaber entfalten, dass ihm nur noch der Rücktritt von seinem Amt bleibt, sollen nicht das Amt selbst und die Akzeptanz der Herrschaftsgewalt Schaden nehmen.

Ein Rücktritt schafft keine Staatskrise. Man könnte ihn auch als Betätigung von Verantwortung für das Amt aufgrund der - eventuell auch nur von außen vermittelten - Einsicht deuten, dass der Amtsinhaber die Anforderungen der Amtswürde nicht mehr zu erfüllen imstande ist. Eine Staatskrise kann aber entstehen, wenn Amtswalter dauerhaft die aus der Amtswürde folgenden Anforderungen nicht erfüllen. Der aus dem Verfehlen der Gemeinwohlanforderungen resultierende Vertrauens- und Amtswürdeverlust schädigt das Amt auf Dauer und damit den Staat und seine Verfassungsorgane insgesamt.

Professor Dr. Utz Schliesky ist Direktor des Schleswig-Holsteinischen Landtages und Vorstand des Lorenz-von-Stein-Instituts für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Verfassers wieder.

Quelle: F.A.Z.
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