18.09.2003 · Der Entwurf für das sogenannte "Luftsicherheitsgesetz" sieht weitreichende Befugnisse zur Abwehr terroristischer Gefahren vor. Es soll im Oktober verabschiedet werden.
Der zwischen den zuständigen Ressorts der Bundesregierung ausgehandelte Entwurf eines "Luftsicherheitsgesetzes" enthält nicht nur schärfere Überwachungsbestimmungen für das Bodenpersonal und Befugnisse für die Luftwaffe bei Terrorangriffen. Weitere Regelungen stärken die Rechte der Verkehrspiloten im Umgang mit unbotmäßigen Fluggästen. Dem Piloten wird künftig nach der neuen gesetzlichen Regelung ausdrücklich die hoheitliche Gewalt der Gefahrenabwehr übertragen, er darf danach an Bord Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen vornehmen, darf aggressive oder angreifende Personen fesseln und zu diesem Zweck notfalls körperliche Gewalt anwenden. Widerstand mit Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen die Anordnungen des Piloten werden künftig dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gleichgestellt und entsprechend mit Strafen bewehrt.
Der Gesetzentwurf zur Luftsicherheit, der von den Ministerien für Inneres, Verteidigung und Verkehr erarbeitet wurde und im Oktober vom Kabinett beschlossen werden soll, gründet auf einer Forderung von Bundesinnenminister Schily (SPD) nach dem Luftzwischenfall über Frankfurt am Main im Januar. Damals drohte der Pilot eines Kleinflugzeuges damit, in ein Hochhaus zu stürzen. Der Gesetzentwurf sieht künftig den Einsatz von Kampfflugzeugen der Luftwaffe vor. Sie können "zur Verhinderung eines besonders schweren Unglücksfalles" im Luftraum "Luftfahrzeuge oder Flugkörper insbesondere abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben". Falls diese Maßnahmen nicht möglich sind oder erfolglos bleiben, können "die Streitkräfte unmittelbar mit Waffengewalt einwirken".
Bund kann Zuständigekeit der Länder übergehen
Die Rechtsgrundlage dafür wird aus Artikel 35 Grundgesetz abgeleitet, der in bezug auf die Amtshilfe zwischen Bund und Ländern festhält, daß der Bund die Zuständigkeit der Länder für die allgemeine Sicherheit durch eigene Weisungen übergehen kann, allerdings nur dann, wenn "die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes" gefährdet. Diese Voraussetzung wird im Entwurf des Luftsicherheitsgesetzes als gegeben angenommen. Es heißt in der Begründung des Entwurfes, dieser Fall werde "zumeist" vorliegen: "Insbesondere angesichts des Flugtempos und der Reichweite heutiger Passagiermaschinen ist in der Regel davon auszugehen, daß derartige Zwischenfälle das Gebiet mehrerer Länder berühren."
Der Entscheidungsweg für den Luftwaffeneinsatz bezieht sich ebenfalls auf die Notwendigkeit des "besonders schweren Unglücksfalls" und bedarf deswegen einer Stützkonstruktion", da der Unglücksfall selber zu dem Zeitpunkt noch nicht geschehen sein kann, zu dem der Einsatz der Luftwaffe angeordnet werden muß. Es heißt daher in Paragraph 13 des Gesetzentwurfes: "Liegen aufgrund eines erheblichen Luftzwischenfalls Tatsachen vor, die die Annahme begründen, daß ein besonders schwerer Unglücksfall bevorsteht, kann die Bundesregierung zur Verhinderung dieses Unglücksfalles die Streitkräfte im Luftraum" einsetzen. Die Begründung des Gesetzes führt aus, als Luftzwischenfall gelte jede Abweichung vom normalen Flugbetrieb; erfaßt würden von diesem Begriff nicht nur Flugzeuge als terroristische Angriffswaffe, sondern auch Ballons, Raketen oder andere Flugkörper. Der Gesetzentwurf enthält auch eine detaillierte Liste der Personen, die als Teilnehmer am Luftverkehr oder Bedienstete in dessen Nähe künftig auf ihre Zuverlässigkeit überprüft werden sollen. Zu dieser Personengruppe zählen neben Beschäftigten der Fluglinien und des Bodenpersonals etwa auch die Arbeitskräfte von Versorgungsunternehmen auf Flughäfen, aber auch Piloten und Flugschüler und Mitglieder von Flugvereinen auf kleinen Flugplätzen, "Schülerpraktikanten und Sportflieger".