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Stichwort „Unvermeidbarer Verbotsirrtum“

20.10.2005 ·  Das Landgericht Düsseldorf sprach die beiden Angeklagten Zwickel und Ackermann am 22. Juli vergangenen Jahres vom Vorwurf der Untreue frei, weil sie einem "Verbotsirrtum" erlegen seien, der sich nicht habe vermeiden lassen.

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Das Landgericht Düsseldorf sprach die beiden Angeklagten Zwickel und Ackermann am 22. Juli vergangenen Jahres vom Vorwurf der Untreue frei, weil sie einem "Verbotsirrtum" erlegen seien, der sich nicht habe vermeiden lassen. Zwickel und Ackermann war vorgeworfen worden, als Mitglieder des Aufsichtsratspräsidiums der Mannesmann AG dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden und früheren Vorstandsvorsitzenden, Funk, eine Prämie in Höhe von 6 Millionen Mark bewilligt zu haben, offenbar nur deshalb, weil dem damals amtierenden Vorstandsvorsitzenden von Mannesmann, Esser, ebenfalls eine Prämie, wenn auch eine noch viel höhere Summe (mehr als 60 Millionen Mark) zugebilligt worden war. Das Düsseldorfer Gericht befand, daß Zwickel und Ackermann damit gegen das Aktienrecht verstoßen und ihre Pflichten gravierend sowie vorsätzlich verletzt hätten.

Dennoch wurden sie freigesprochen. Zwickel und Ackermann hätten nicht wissen können, daß sie unrecht gehandelt hätten, begründete das Gericht seine Entscheidung. Grundlage dafür ist Paragraph 17 des Strafgesetzbuches: "Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte." Strittig ist, was unter "nicht vermeiden" zu verstehen ist, weshalb der Paragraph nur selten angewandt wird. Gemeinhin gilt der Grundsatz: Unwissenheit (also auch Irrtum) schützt vor Strafe nicht. In dem Paragraph heißt es deshalb weiter, daß die Strafe gemildert werden könne, wenn der Täter den Irrtum habe vermeiden können.

Hätten sich Zwickel und Ackermann nicht beraten lassen müssen, um einen Irrtum auszuschließen oder wenigstens die Einsicht zu zeigen, nicht Unrecht tun zu wollen? Das Gericht war der Meinung, daß selbst eine sachkundige Auskunft den Irrtum nicht hätte vermeiden können, vielmehr zum Ergebnis gekommen wäre, daß die Anerkennungsprämie für Funk rechtlich möglich sei. Warum aber kam das Landgericht dann in seinem eigenen Urteil zu einem anderen Schluß, der gravierenden Pflichtverletzung?

Quelle: kum., F.A.Z., 21.10.2005, Nr. 245 / Seite 3
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