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Mittwoch, 19. Juni 2013
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Stichwort Rückwirkungsverbot

 ·  Zwei Juristen, drei Meinungen. Rechtsexperten streiten, ob das Rückwirkungsverbot absolut gilt oder Ausnahmen zulässt.

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Bei seiner Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte sich der frühere SED-Chef Egon Krenz auf das Rückwirkungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention berufen. Rechtsexperten streiten, ob dieses Verbot absolut gilt oder Ausnahmen zulässt.

Totschlag war auch in der DDR strafbar. Allerdings konnten sich die schießenden Grenzschützer auf das damalige Grenzschutzgesetz berufen; danach waren die Schüsse an der Mauer gerechtfertigt. Der Bundesgerichtshof hatte allerdings diesen Rechtfertigungsgrund nicht gelten lassen. Er verstoße gegen fundamentale Menschenrechte und stelle als „extremes staatliches Unrecht“ Nichtrecht dar, so das Gericht.

Auch in dem verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbot sahen die Bundesrichter im Verfahren gegen Krenz kein Hindernis. Artikel 103 des Grundgesetzes garantiert in Absatz zwei, dass die Strafbarkeit bereits zum Tatzeitpunkt gesetzlich festgelegt sein muss. Die Strafrichter beriefen sich auf ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgericht von 1996. Bis dahin galt das Verbot ausnahmslos.

Relativ absolut

Das Bundesverfassungsgericht befand: Das Rückwirkungsverbot sei zwar „absolut“, es schütze aber nicht das Vertrauen in bestehende Gesetze, wenn darin „völkerrechtlich allgemein anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise missachtet“ werden. Wegen der „menschenverachtenden Staatspraxis“ in der DDR sei das Verhalten der Grenzer mithin nicht legitimiert. DDR-Bürger hätten dies erkennen können, ihr Vertrauen in die bestehenden DDR-Gesetze sei bei „menschenrechtsfreundlicher Auslegung“ nicht durch das Rückwirkungsverbot geschützt, urteilten die Karlsruher Richter. Damit stand das Rückwirkungsverbot einer Bestrafung nicht mehr im Wege.

Absolut relativ

Allerdings stießen die Verfassungshüter mit ihrer Argumentation auch auf Kritik. Der Verfassungsrechtler Helmuth Schulze-Fielitz kritisiert, die Rechtsprechung habe historisch einmalig fingiert, dass die Unvereinbarkeit des DDR-Rechts mit internationalem Recht DDR-Bürgern erkennbar gwesen sei. Indem das Rückwirkungsverbot so relativiert werde, kommentiert Schulze-Fielitz, werde Artikel 103 „als Problem statt als Problemlösung des Grundgesetzes“ uminterpretiert. Der strikte Anspruch, Bürger nur zu bestrafen, wenn dies auch vorhersehbar sei, werde unterlaufen.

Ob sich die Straßburger Richter der Auslegung des deutschen Verfassungsgerichts bei der Interpretation des inhaltsgleichen Artikels 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention anschließen würden, galt also als ungewiss. Erst recht, nachdem die Beschwerden beim EGMR mit 17 zu null Stimmen als „eindeutig nicht unbegründet“ angenommen wurden.

Seit Donnerstag ist nun klar: Egon Krenz ist auch in Straßburg gescheitert. Damit auch seine Berufung auf das Rückwirkungsverbot.

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