Home
http://www.faz.net/-gpf-otwv
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Sterbehilfe Zwischen Leben und Tod

07.05.2003 ·  Vieles im Grenzbereich zwischen Leben und Tod kommt nie vor Gericht: Schwerstkranke Alte werden häufig nicht weiterbehandelt. Der Gesetzgeber ist gefordert.

Von Reinhard Müller
Artikel Lesermeinungen (0)

Vieles im Grenzbereich zwischen Leben und Tod kommt nie vor Gericht - wenn etwa nicht lebensfähige Frühchen von Ärzten im Einvernehmen mit den Eltern eingeschläfert werden. Auch schwerstkranke Alte werden häufig nicht weiterbehandelt. Der medizinisch-technische Fortschritt führt jedoch dazu, daß sich die Gerichte öfter mit "Sterbehilfe" befassen müssen.

Verboten ist in Deutschland - anders als in den Niederlanden und in Belgien - die aktive Sterbehilfe. Selbst wenn ein Patient, der den Wunsch nach Sterbehilfe geäußert hat, offenbar nur noch kurze Zeit zu leben hat und der Eintritt des Todes auf schmerzlose Weise beschleunigt wird, so ist das eine strafbare "Tötung auf Verlangen". Anders wird eine schmerzlindernde Behandlung beurteilt, die ärztlich geboten ist, möglicherweise aber schneller zum Tod führt als bei natürlichem Verlauf der Krankheit. Das ist nicht strafbar, ebenso wie die sogenannte passive Sterbehilfe: Wenn eine Krankheit einen unumkehrbar tödlichen Verlauf genommen hat, so darf eine Behandlung abgebrochen werden. Kein Arzt ist dazu verpflichtet, endendes Leben mit allen Mitteln zu erhalten.

Die rechtliche Begründung für die Zulässigkeit der passiven Sterbehilfe ist im einzelnen umstritten, nicht aber, daß jeder Mensch ein Recht auf ein Sterben in Würde hat. Doch wie kann man dem Selbstbestimmungsrecht eines Koma-Patienten Rechnung tragen? Um zu vermeiden, daß Mediziner und nahe Angehörige über den mutmaßlichen Willen des Kranken spekulieren, fertigen immer mehr Menschen eine Patientenverfügung an.

So geschah es auch in einem Fall, den der Bundesgerichtshof kürzlich zu entscheiden hatte (Aktenzeichen XII ZB 2/03). Der Patient litt an einem Gehirnschaden und wurde über eine Sonde ernährt. Eine Kontaktaufnahme mit ihm war nicht möglich. Auf Anregung der Klinik bestellte das Amtsgericht den Sohn des Kranken zu dessen Betreuer. Der Sohn beantragte beim Amtsgericht, die Ernährung seines Vaters einzustellen, da eine Besserung nicht zu erwarten sei. Das entspreche dem Wunsch des Vaters, den er in einer schriftlichen Verfügung hinterlassen hatte. Landgericht und Oberlandesgericht waren uneins in der Frage, ob der Betreuer allein in den Abbruch der Ernährung einwilligen könne oder ob es nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedürfe.

Der Bundesgerichtshof bekräftigte zunächst, daß lebenserhaltende Maßnahmen unterbleiben müssen, wenn der Patient das will - und es etwa in einer Patientenverfügung niedergelegt hat. Das ergebe sich aus der Würde des Menschen. Sie gebiete es, das Selbstbestimmungsrecht auch dann zu achten, wenn der Patient nicht mehr zu eigenverantwortlichem Handeln in der Lage sei. Wenn ein Patient seinen Willen nicht erklärt hat, so ist sein mutmaßlicher Wille zu ermitteln. Ist für den Patienten ein Betreuer bestellt worden, so kann dieser seine Einwilligung in eine vom Arzt angebotene lebensverlängernde Behandlung verweigern - aber nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts.

Vor allem wegen dieses Erfordernisses, das der Bundesgerichtshof aufgestellt hat, ist die Entscheidung auf Kritik gestoßen. Das vormundschaftliche Verfahren soll nach Ansicht der Karlsruher Richter klären, ob der Betreuer den Willen des Patienten "erschöpfend" ermittelt hat oder ob weitere Erkundigungen eingezogen werden müssen. Zudem, so der Bundesgerichtshof, dürfe ein Betreuer nur dann dem Abbruch der Behandlung zustimmen, wenn das Leiden des Patienten einen "irreversiblen tödlichen Verlauf" genommen habe.

Das ist neu. Kann ein solcher Verlauf überhaupt mit Sicherheit festgestellt werden? Der frühere Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Klaus Kutzer, der mit der strafrechtlichen Seite von Sterbehilfefällen befaßt war, kritisiert, daß der Wille des Patienten ansonsten nicht beachtlich sein solle. Wenn also etwa nach Ansicht des Vormundschaftsgerichts der Verlauf der Krankheit noch "aufhaltbar" sei oder wenn noch keine vormundschaftliche Entscheidung vorliege, müsse weiterbehandelt werden - auch wenn die Patientenverfügung dem widerspreche. Was aber, wenn Arzt und Betreuer in der Auslegung der Patientenverfügung unterschiedlicher Ansicht sind? Oder wenn ein Betreuer bestellt wurde, der den Patienten gar nicht kennt? In diesen Fällen ist auch Kutzer dafür, den Vormundschaftsrichter einzuschalten.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat manche verunsichert, die eine Patientenverfügung verfaßt haben. Da sich Widerspruch zu anderen Urteilen auftut, wäre es angebracht, wenn sich der Gesetzgeber des Problems annehmen würde. Das hält auch der Bundesgerichtshof für wünschenswert.

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 08.05.2003, Nr. 106 / Seite 10
Hier können Sie die Rechte an diesem Artikel erwerben

  Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen

Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.

Jüngste Beiträge

Von dir die Fregatte, von mir die Drohne

Von Thomas Gutschker

Verteidigung ist eine nationale Angelegenheit? Die Wirklichkeit hat sich längst geändert. Die Armeen der Nato-Partner müssen zusammenarbeiten. Kein Land ist mehr autark. Mehr 3 7