19.10.2005 · Die Justizminister der Länder wollen die Sterbebegleitung fördern, aktive Sterbehilfe lehnen die meisten ab. Juristische Schritte gegen den Verein „Dignitas“, wie sie die niedersächsische Justizministerin fordert, sind jedoch umstritten.
In der Debatte über Sterbehilfe fordern Politiker von Union und FDP, das Verbot aktiver Sterbehilfe aufrechtzuerhalten, aber die Sterbebegleitung zu fördern. Doch gibt es auch innerhalb der Parteien unterschiedliche Vorstellungen darüber, ob der Gesetzgeber handeln muß.
Der rheinland-pfälzische Justizminister Mertin (FDP) hält die Diskussion über aktive Sterbehilfe für überflüssig. Statt dessen müßten die häusliche Pflege Schwerkranker, die Palliativmedizin und die Hospizbewegung gefördert werden, sagte Mertin dieser Zeitung. In extremen Ausnahmefällen könne man freilich auch in Fällen aktiver Sterbehilfe von einer Bestrafung absehen. Mertin denkt etwa an ein eingeklemmtes Unfallopfer, das im Begriff sei zu verbrennen, ohne daß Hilfe in Sicht sei.
Mertin: Dignitas nicht pauschal verurteilen
Doch auch in solchen Fällen trage der Handelnde das Risiko einer Strafverfolgung. Mertin wandte sich gegen eine pauschale Verurteilung des Vereins „Dignitas“, dessen „geschäftsmäßige Vermittlung von Sterbehilfe“ die niedersächsische Justizministerin Heister-Neumann (CDU) über eine Bundesratsinitiative stoppen will. Mertin hebt hervor, daß der Verein keine aktive Sterbehilfe betreibe.
Das Bereitstellen von Gift für einen Unheilbar Kranken sei nicht von vornherein verachtenswert. Der Hamburger Justizsenator Kusch (CDU) hatte dieser Zeitung gesagt, es sei „zunehmend absurd, aktive und passive Sterbehilfe zu unterscheiden“.
Mertin, der auch Vorsitzender der rheinland-pfälzischen Bioethik-Kommission ist, fordert eine Regelung dieser grundlegenden Fragen durch den Gesetzgeber. „Wenn wir den Menschen die größten Sorgen nehmen können - nämlich qualvoll und einsam zu sterben -, dann gibt es kein Bedürfnis nach aktiver Sterbehilfe.“
Wagner: Diskussion in die falsche Richtung
Das „historische“ Argument wiege um so geringer, je weiter die Zeit des Nationalsozialismus zurückliege, sagt Mertin. Doch werde man die historische Belastung dieser Fragen in Deutschland immer berücksichtigen müssen.
Die nordrhein-westfälische Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter (CDU) will an der bisherigen Gesetzeslage und Praxis festhalten. Aktive Sterbehilfe müsse strafbar bleiben, sagte sie dieser Zeitung. Das Leben eines Menschen dürfe nicht zur Disposition gestellt werden.
Müller-Piepenkötter unterstützt grundsätzlich den Vorstoß Niedersachsens, hebt aber zugleich hervor, wichtig sei vor allem die Förderung der Palliativmedizin und der Hospizbewegung. „Es darf auf keinen Fall dazu kommen, daß Menschen, die in der letzten Lebensphase keine Hilfe erhalten, nur noch die Selbsttötung als Ausweg sehen.“
Der hessische Justizminister Wagner (CDU) meint, die Diskussion „geht in eine falsche Richtung, wenn die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe als notwendiges Element einer humanen Gesellschaft betrachtet wird“. Wer aktive Sterbehilfe zulasse, „sei es auch nur in Ausnahmefällen“, werte den verfassungsrechtlich garantierten unbedingten Schutz des Lebens ab, schrieb Wagner in einem Brief an diese Zeitung.
Goll: geltendes Recht ist ausreichend
Die Möglichkeit einer aktiven Tötung in Konfliktlagen, „öffnet die Tür für die Ausübung mißbräuchlichen Drucks auf den Patienten, der vielleicht einmal gar aus Kostengründen dazu gebracht werden könnte, sich gegen sein eigenes Lebensrecht zu entscheiden“.
Nach Ansicht des baden-wüttembergischen Justizministers Goll (FDP) besteht kein Bedarf für eine weitere gesetzliche Regelung der Sterbehilfe. Goll wendet sich gegen den Vorstoß von Kusch, aber auch dagegen die passive Sterbehilfe unter Strafe zu stellen.
Auch Goll sieht keine Notwendigkeit gegen den Verein Dignitas vorzugehen. Er gesteht zu, daß es extreme Ausnahmefälle geben mag, wo sogar eine Bestrafung wegen aktiver Sterbehilfe nicht unbedingt erfordelrich sei. Solche Fälle ließen sich aber mit dem geltenden Recht bewältigen, etwa die Regelungen zum Notstand.