Von „Lohndumping in der Diakonie!“ war in den letzten Monaten zu lesen. Die Kirchen und ihre karitativen Einrichtungen beuteten ihre Mitarbeiter aus. Die Bundestagsfraktion „Die Linke“ verlangt nun die Abschaffung des kirchlichen Arbeitsrechts, Teile der Grünen und der SPD zeigen Sympathie dafür. Jetzt befasst sich der Bundestag damit. Es geht um die Arbeitsbedingungen von mehr als 1,2 Millionen Menschen.
Bislang fehlt es an verlässlichen Zahlen, um den Vorwurf des Missbrauchs fundiert zu widerlegen. Kirchliche Angaben legen die Vermutung nahe, dass branchenüblich, wenn auch nicht stets auf dem Niveau des öffentlichen Dienstes bezahlt wird. Der öffentliche Dienst aber ist schon lange nicht mehr die Leitwährung auf dem sozialen Markt. Verdi selbst schließt für die Wohlfahrtsbranche Verträge mit deutlich niedrigerer Vergütung ab. Darin zeigt sich der enorme Wettbewerbsdruck. Seit den 1990er Jahren traten privatwirtschaftliche Leistungsanbieter der Wohlfahrtspflege zur Seite. Diakonie und Caritas geraten in ein grundlegendes Dilemma: Als Bestandteil der sozialstaatlichen Versorgung können sie sich dem staatlich verordneten Kostenwettbewerb nicht entziehen; zugleich können sie sich ihm aber auch nicht einfach im Geiste betriebswirtschaftlicher Optimierung stellen, ohne ihre eigenen ideellen Grundlagen zu zerstören.
Ausdruck dieser Grundlagen ist das Konzept einer Dienstnehmer und Dienstgeber übergreifenden Dienstgemeinschaft. Die Kirche will das Evangelium bezeugen und verkünden. Das prägt auch die Arbeitsbeziehungen. Aus der Zugehörigkeit zur kirchlichen Gemeinschaft folgt eine gemeinsame Verantwortung für das gedeihliche Wirken (in) der Kirche. An die Stelle legitimer ökonomischer Interessenmaximierung, die das Arbeitsleben grundsätzlich prägt, tritt das Leitbild eines „geschwisterlichen“ Umgangs, der Kampfmittel wie Streik und Aussperrung ausschließt.
Deshalb gilt für die Kirchen der „Dritte Weg“. Kollektive Arbeitsbedingungen werden nicht durch Tarifverträge mit den Gewerkschaften vereinbart, sondern durch Arbeitsvertragsrichtlinien, die von paritätisch besetzten Kommissionen ausgehandelt werden. Das System bietet durchaus Spielraum für eine gewerkschaftliche Mitwirkung. Doch Verdi will mehr, nämlich den Abschluss von Tarifverträgen, und damit das Ende des Dritten Weges erzwingen. Vor dem Landesarbeitsgericht Hamm hat die Gewerkschaft 2011 einen Teilerfolg errungen. Das Gericht entschied, dass im Bereich kirchlicher Einrichtungen das Tarif- und Arbeitskampfrecht nicht vollständig ausgeschlossen werden dürfe. Das Bundesarbeitsgericht wird in diesem Jahr entscheiden; das letzte Wort hat das Verfassungsgericht.
Abstrakt betrachtet stehen die Chancen der Kirche gar nicht schlecht, den Status quo zu verteidigen. Das Kollektivarbeitsrecht in der Kirche beruht auf dem durch Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung garantierten Recht, ihre Angelegenheiten in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig zu ordnen und zu verwalten. Eine Grenze findet dieses Recht in Grundrechten und anderen höherwertigen Rechtsgütern, wobei im Einzelfall ein schonender Ausgleich vorzunehmen ist. Im Konflikt zwischen kirchlicher Selbstbestimmung und Koalitionsfreiheit ist der systembedingte Streikausschluss letztlich hinzunehmen, solange er funktional gleichwertig ist, da nur ein Teilaspekt der Koalitionsfreiheit betroffen ist. Ein teilweises Streikrecht stellt dagegen keine praktikable Lösung dar. Sie spaltet die kirchlichen Dienstnehmer und führt ad absurdum, was das kirchliche Arbeitsrecht gerade auszeichnen soll: das Prinzip der Dienstgemeinschaft.
Das Landesarbeitsgericht zeigte sich von diesem Prinzip wenig beeindruckt. Mit gravierenden Konsequenzen. Denn das religiöse Selbstverständnis als Dienstgemeinschaft muss sich im praktischen Handeln der Kirchen widerspiegeln. Nur dann kann ein solches theologisches Konstrukt den Freiheitsraum der Kirche im säkularen Recht markieren. Den geistlichen Gehalt als solchen kann der religiös-weltanschaulich neutrale Staat nicht bewerten, aber Plausibilität kann er verlangen.
Eine solche Plausibilisierung wird gegenwärtig durch eine Fülle an Faktoren erschwert. Dazu gehören die sozialstaatlichen Refinanzierungsbedingungen ebenso wie die kirchlichen Anpassungsstrategien. Doch „Dienstgemeinschaft“ heißt notwendig, immer wieder die Balance zwischen der Treue zu den theologischen Grundeinsichten und der pragmatischen Verwirklichung dieser Einsichten um des Wirkens der Kirche in der Welt willen zu finden. Einstweilen zeichnen sich die Kirchen durch den Willen zur Selbstbehauptung aus. Sie wollen am kirchlichen Arbeitsrecht festhalten. Damit das gelingt, können sie einiges beitragen:
Unter den veränderten Bedingungen werden im Dritten Weg nicht mehr einfach nur Tarifverträge des öffentlichen Dienstes kirchlicherseits übernommen. Es finden echte Verhandlungen statt. Dafür bedarf es nicht nur rechtlicher Parität, sondern einer faktischen Symmetrie von Wissen und Macht zwischen Dienstnehmern und Dienstgebern.
Im Bereich der evangelischen Kirche ist das Tarifsystem zerklüftet. Hinzu kommt die polymorphe Organisationsstruktur der Diakonie, die der Kirche rechtlich zugeordnet, ihr jedoch nicht untergeordnet ist. Die daraus resultierende Unübersichtlichkeit schafft Grauzonen und erweckt den Eindruck von innerkirchlichen Kontroll- und Aufsichtsdefiziten. Um dem entgegenzuwirken, ist die Zahl der einschlägigen Arbeitsrechtsregelungen drastisch zu senken, und der Bruch kirchlichen Rechts ist effektiv zu sanktionieren. Die Diakonie ist insgesamt stärker zu „verkirchlichen“, was Einwirkungsrechte herunter bis auf die Ebene einzelner Einrichtungen umfasst. Für den Umgang mit Outsourcing und Leiharbeit bedarf es gemeinschaftlicher Regeln; beide Felder sind möglichst wieder in den Dritten Weg zu integrieren und zu begrenzen.
Wenn sich die Kirchen vom Grundsatz der Dienstgemeinschaft her selbst organisieren, müssen sie den Mut aufbringen, sich von Handlungsfeldern, auf denen dieses Leitbild wegen der Rahmenbedingungen nicht mehr angemessen verwirklicht werden kann, zu trennen. Der Erhalt diakonischer Einrichtungen darf nie Selbstzweck in der Kirche sein.
Die Kritiker des kirchlichen Arbeitsrechts hingegen sollten sich genau überlegen, was droht, wenn der Dritte Weg insgesamt fällt. Teile der Diakonie und Caritas würden sich außerhalb der Kirche organisieren, um die Marktlogik voll adaptieren zu können. Die Handlungsfähigkeit der beiden wichtigsten Wohlfahrtsverbände wäre geschwächt. Der kollektivrechtliche Bindungsgrad im Sozialmarkt würde drastisch fallen, da die Gewerkschaften für die unterschiedlichen rechtlich selbständigen kirchlichen Träger und Einrichtungen keine einheitliche Tarifbindung durchsetzen könnten; das Entgeltniveau auf dem sozialen Markt würde weiter sinken und die Ökonomisierung des Sozialen weiter voranschreiten. Wollen diejenigen, die gegen das kirchliche Arbeitsrecht streiten und sich selbst als links beschreiben, solche Konsequenzen wirklich billigend in Kauf nehmen.
Wissenschaft und Praxis
Dritter Weg und Sozialmarkt
Detlef Schmitz (neodoc)
- 24.03.2012, 20:43 Uhr