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Wissenschaft und Praxis Ein europäisches Vertragsrecht kommt - aber zu welchem Preis?

30.06.2010 ·  Die EU-Kommission will Nägel mit Köpfen machen und eine wissenschaftliche Auseinandersetzung nicht abwarten. Führende deutsche Zivilrechtler üben Kritik.

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Ende April hat die Europäische Kommission beschlossen, eine Expertengruppe für einen Gemeinsamen Referenzrahmen im Bereich des europäischen Vertragsrechts einzusetzen. Damit setzt die Kommission eine Vorgabe des Stockholmer Programms der EU um und macht einen entscheidenden Schritt hin zu einem europäischen Vertragsgesetz: Dass die Bürger Europas bald über ein einheitliches Vertragsrecht verfügen, das neben die nationalen Rechte tritt, ist damit zu einem konkreten politischen Ziel geworden.

Dabei ist der Gedanke eines europäischen Vertragsrechts alles andere als neu. Schon 1989 und 1994 hatte das Europäische Parlament sogar ein europäisches Zivilgesetzbuch gefordert; und bereits seit Anfang der 1980er Jahre arbeitete die sogenannte Lando-Kommission, eine private Gruppe europäischer Rechtswissenschaftler, an „Principles of European Contract Law“. Zu Beginn dieses Jahrtausends wurde die Vision eines europäischen Vertragsrechts politisch konkreter, freilich zugleich auch inhaltlich vager. Seit 2001 stieß die Europäische Kommission nämlich eine breitere Diskussion zur Zukunft des Vertragsrechts an; zugleich ersetzte sie das politisch nicht vermittelbare Ziel eines Zivilgesetzbuchs durch den deutungsoffenen Begriff eines „Gemeinsamen Referenzrahmens für das europäische Vertragsrecht“. 2005 wurde ein Netzwerk gegründet, das einen akademischen Entwurf für einen Gemeinsamen Referenzrahmen (“Draft Common Frame of Reference“: DCFR) ausarbeiten sollte.

Die Erarbeitung des DCFR war von Anfang an von einer intensiven Debatte begleitet. Denn die formulierten Regeln sind keine bloßen Ableitungen aus den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen und dem Gemeinschaftsrecht, sondern vielfach das Ergebnis eigener Wertungen und rechtspolitischer Entscheidungen der Verfasser. Daher verwundert es nicht, dass der Entwurf im Inland wie im Ausland auf teils heftige Kritik gestoßen ist. Zwar wurde es durchweg als bemerkenswerte Leistung der Beteiligten gewürdigt, in derart kurzer Zeit ein so umfassendes Regelwerk zu formulieren. Gleichwohl haben viele der unabhängigen, nicht im Netzwerk engagierten Beobachter in dem DCFR keine geeignete Grundlage für einen politischen Referenzrahmen der Europäischen Union zu sehen vermocht. Bemängelt wurden technische und inhaltliche Unzulänglichkeiten, Widersprüche in Einzelregelungen sowie unklare Wertungsgrundlagen. Es wird befürchtet, dass eine verlässliche Rechtsanwendung ohne eine gründliche Überarbeitung des Entwurfs nicht möglich sein wird. Dabei wäre es ein Missverständnis zu glauben, es ginge bei alldem nur um juristisch-technische Quisquilien. Die Diskussion macht nicht zuletzt auch deutlich, wie schwierig es in Europa ist, Einigkeit über die rechtspolitischen Wertungsgrundlagen des Vertragsrechts zu finden. Während insbesondere deutsche und englische Kritiker eine Erosion der Privatautonomie anprangerten, fürchten vor allem Juristen nordischer Staaten, aber auch in Frankreich und in den Niederlanden um die sozialen Errungenschaften ihres Privatrechts.

Gleichwohl hat sich die Kommission entschlossen, nun „Nägel mit Köpfen“ zu machen und die gerade in Gang gekommene Fachdiskussion nicht abzuwarten. In der für ein Projekt dieser Bedeutung abenteuerlich kurzen Zeit von nur einem Jahr soll eine Expertengruppe den DCFR auf die Teile zurückschneiden, die für das Vertragsrecht relevant sind, diese Regeln restrukturieren, revidieren und gegebenenfalls ergänzen, das Ganze unter Berücksichtigung des Forschungsstandes und des geltenden Gemeinschaftsrechts. Wer allerdings erwartet oder gehofft hatte, dass es auf diese Weise immerhin zu einer gewissen, wenn auch zeitlich extrem gedrängten, externen Kontrolle des DCFR kommen würde, wurde von der Liste der Sachverständigen überrascht, welche die Kommission jüngst in die Expertengruppe berufen hat.

Die Liste umfasst insgesamt achtzehn Namen. Zwölf der Experten sind als Professoren tätig; die übrigen sechs Mitglieder vertreten die Praxis. Von den zwölf Professoren nennt die Outline Edition des DCFR neun als beteiligte Mitglieder der Study Group oder der Acquis Group beziehungsweise der Co-ordinating Group für beide Gruppen, die später unter einem Dach den DCFR ausarbeiten sollten. Hinzu kommt noch ein Richter und Professor, der ebenfalls als aktives Mitglied der Study Group genannt wird. Von den drei Hauptherausgebern der Outline Edition sind zwei in die Expertengruppe berufen worden. Gleichzeitig wurden zwei Professoren als „Special Advisors“ für die Justizkommissarin, Frau Reding, benannt. Der eine war Leiter der Study Group on a European Civil Code und dritter Herausgeber der Outline Edition des DCFR, die andere Mitglied des Advisory Council der Study Group und der Co-ordinating Group. Beide „Special Advisors“ sollen die Kommissarin darüber beraten, wie die Arbeitsergebnisse der Expertengruppe einzuschätzen sind. Nur einer der Experten ist bislang als Kritiker des DCFR hervorgetreten.

Nach normalen „good practice“- Maßstäben müssen damit elf der vierzehn beteiligten Professoren als befangen gelten. Denn nachdem sie jahrelang einen Großteil ihrer Arbeitskraft in den DCFR gesteckt haben, ist kaum zu erwarten, dass sie dieses Werk nunmehr mit dem distanziert kühlen Blick eines unbeteiligten Wissenschaftlers evaluieren. Das gilt umso mehr, als der Expertengruppe für ihre Arbeit nur ein Jahr zur Verfügung steht, so dass für eine grundlegende Auseinandersetzung mit den Texten des DCFR überhaupt keine Zeit sein dürfte, vielleicht nicht einmal sein soll. Man muss deshalb befürchten, dass die inhaltliche Qualität des künftigen europäischen Vertragsrechts nicht sehr hoch auf der Prioritätenliste der Europäischen Kommission steht. Ihr scheint es vor allem darum zu gehen, Tatsachen zu schaffen. Das wäre allenfalls im politischen Prozess legitim. Aber wenn politische Akteure eine Kommission einsetzen, um wissenschaftliche Expertise zu gewährleisten, dann müssen für diese Kommission und ihre Arbeit wissenschaftliche Grundsätze gelten. Zu diesen gehören kritische Reflexion sowie die Möglichkeit eines offenen und kritischen Diskurses. Ansonsten ist zu befürchten, dass das Ergebnis der Kommissionsarbeit nicht viel überzeugender ausfällt als ihr Ausgangspunkt. Im Sinne der dringend wünschenswerten breiten Akzeptanz und Legitimation der Gesetzgebungsakte aus Brüssel ist das nicht.

Jürgen Basedow (Hamburg), Horst Eidenmüller (München), Christoph Grigoleit (München), Stefan Grundmann (Berlin), Nils Jansen (Münster), Eva-Maria Kieninger (Würzburg), Heinz-Peter Mansel (Köln), Wulf-Henning Roth (Bonn), Gerhard Wagner (Bonn), Reinhard Zimmermann (Hamburg).

Quelle: F.A.Z.
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