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Wissenschaft und Praxis Blankettnorm für den Krieg

12.01.2012 ·  Braucht Deutschland ein Gesetz für Auslandseinsätze der Bundeswehr - oder reicht das Mandat?

Von Reinhard Müller
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Braucht das Land, braucht die Bundeswehr ein Gesetz, das den Streitkräfteeinsatz umfassend regelt? Schließlich ist es Aufgabe deutscher Soldaten, im Ausland im Rahmen ihres Auftrags zu töten. Bedarf dieser größtmögliche Grundrechtseingriff nicht einer genauen gesetzlichen Ermächtigung - wie sie etwa bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs im Inland besteht?

Der Potsdamer Völkerrechtler Andreas Zimmermann hebt hervor, ein mögliches Auslandseinsatzgesetz müsse den Besonderheiten solcher Einsätze Rechnung tragen. Zum einen also "in großer Intensität" Grundrechtseingriffe legitimieren - bis zur gezielten Tötung gegnerischer Kämpfer. So kommt nach Zimmermanns Ansicht nur eine Art "Blankettnorm" in Betracht, die zur Durchsetzung der entsprechenden völkerrechtlichen Mandate berechtigt.

Christof Gramm aus dem Verteidigungsministerium, der sich wie Zimmermann auf einer Veranstaltung des Deutschen Instituts für Menschenrechte und der Deutschen Gesellschaft für Wehrrecht und Humanitäres Völkerrecht äußerte, hält ein solches Gesetz gar nicht für erforderlich. Schon mit Blick auf die Vielfalt möglicher Einsatzszenarien "erscheint ein signifikanter Zugewinn an Rechtssicherheit durch eine (einfach)gesetzliche Regelung schwer vorstellbar."

Der verfassungsrechtliche Aufgabenrahmen für bewaffnete Einsätze der Streitkräfte im Ausland sei allerdings nicht abschließend geklärt. Das gelte insbesondere für bewaffnete Einsätze, die nicht unter dem Dach eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit stattfinden. Diese verfassungsrechtlichen Probleme ließen sich durch ein einfaches Gesetz, sondern nur durch eine Grundgesetzänderung lösen.

Im Übrigen würde ein auf den Auslandseinsatz beschränktes Streitkräfteeinsatzgesetz zu systematischen Brüchen führen. Denn ein solches Gesetz stelle den Grundsatz der "Verfassungsunmittelbarkeit" der Ermächtigung der Streitkräfte in Frage.

Der Gesetzesvorbehalt erfordere nicht unbedingt ein Streitkräfteeinsatzgesetz. Zunächst sei fraglich, ob und gegebenenfalls mit welcher Reichweite die Grundrechte beim Auslandseinsatz der Streitkräfte im Hinblick auf Dritte (Nichtdeutsche) überhaupt gelten. Im Übrigen könne der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt für bewaffnete Auslandseinsätze eine hinreichende Parlamentsbeteiligung sein. Der Parlamentsbeschluss könne freilich detaillierter auf die Rechtsbindungen beim Einsatz eingehen.

Zimmermann dagegen sieht in den mandatierenden Beschlüssen des Bundestages keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung für Grundrechtseingriffe. Es fehle an der "gewaltenkontrollierenden" Beteiligung anderer Organe wie Bundesrat und Bundespräsident. Und bei Gefahr im Verzug kann in Grundrechte eingegriffen werden, ohne dass zunächst ein Mandat des Bundestages vorliegt. Und die Zustimmungsgesetze zur Charta der Vereinten Nationen und zur Nato? Die sind recht unbestimmt und nicht als Ermächtigung für Grundrechtseingriffe geeignet. Das gilt in den Augen Zimmermanns auch für die gewohnheitsrechtlichen und vertraglich gestützten Regeln des humanitären Völkerrechts. Und schließlich herrscht nicht immer ein bewaffneter Konflikt - siehe Kampf gegen die Piraten oder den Einsatz im Kosovo -, der wiederum Voraussetzung für die Anwendung der Regeln des humanitären Völkerrechts ist. Zimmermann fragt, warum auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beim Grundrechtsschutz gegenüber deutscher Staatsgewalt im Ausland "Differenzierungen zulässig oder geboten" seien. Sollen etwa deutsche Soldaten im Auslandseinsatz beim Verdacht einer Straftat länger als grundgesetzlich erlaubt festgehalten werden dürfen?

Eine differenzierte gesetzliche Regelung für Maßnahmen der Streitkräfte, die alle Lagen denkbarer Auslandseinsätze abdeckt, erscheint für Gramm "nur in sehr abstrakter Form vorstellbar" - da trifft er sich mit Zimmermann. In jedem Einzelfall bedürfte es ergänzend dazu konkretisierender Festlegungen, die auf einer zweiten Ebene zu treffen wären. In Österreich geschieht das etwa durch Verordnung.

Jede einfachgesetzliche Regelung müsste den Parlamentsvorbehalt beachten. Dieser Vorbehalt benennt nicht nur ein Recht des Parlaments, sondern er enthält auch seine Inpflichtnahme für Entscheidungen über Krieg und Frieden. Eine Verordnungslösung ohne Parlamentsbeteiligung ist damit demnach kaum vereinbar, weil sie den wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt im konkreten Fall schwächen würde.

Unter Umständen, so Gramm, könnten gesetzliche Regelungen für konkrete Aufgabenfelder Sinn ergeben. Dies gelte beispielsweise für die Informationsversorgung zum Schutz des deutschen Kontingents. Für die nachrichtendienstliche Informationsgewinnung gibt es dazu schon eine Bestimmung im Gesetz über den militärischen Abschirmdienst.

Der Gesetzgeber muss freilich auch darauf achten, dass eine strenge Grundrechtsbindung nach nationalem Maßstab die Soldaten im Einsatz nicht gefährdet. Denn auch sie haben Grundrechte. Und auch die muss der Staat schützen,für den die Soldaten im Ausland einstehen.

Wissenschaft und Praxis

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Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.

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