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Dienstag, 18. Juni 2013
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Verfassungsgericht Ja, aber...

 ·  Grundgesetz und Verfassungsgericht sind europafreundlich – im Prinzip. Karlsruhe lässt dem Gesetzgeber Spielraum, pocht aber auf Wahrung der Demokratie.

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© dapd Kampfbereit: Peter Gauweiler

Es gehört zum Alltag von Gerichten, dass sie über Vergangenes entscheiden. Aber die Vergangenheit steht nicht still. Ändert sich die Lage, muss unter Umständen auf einen neuen Antrag hin neu entschieden werden. Die Normen, über die Verfassungsgerichte entscheiden, stehen zwar fest (sofern sie nicht in der Zwischenzeit förmlich geändert wurden), ihre Grundlage, ihr Kontext, ihre Auslegung kann sich freilich seit dem Gang vor Gericht erheblich geändert haben.

Das bringt jetzt auch der CSU-Bundestagsabgeordnete Peter Gauweiler vor. Der so erfolgreiche wie umstrittene Münchner Wirtschaftsanwalt – materiell und deshalb auch politisch unabhängig – sieht durch die „undemokratische Selbstermächtigung“ der Europäischen Zentralbank eine neue Lage. Er hatte deshalb seinem Eilantrag gegen den Rettungsmechanismus ESM kurz vor der für Mittwoch vorgesehenen Karlsruher Urteilsverkündung einen weiteren, noch eiligeren nachgeschoben: Bis zur Entscheidung in der Hauptsache soll es dem Bundespräsidenten untersagt werden, den ESM-Vertrag zu ratifizieren, solange nicht der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) seinen Beschluss zum unbegrenzten Ankauf von Staatsanleihen aufgehoben hat.

Dadurch sei eine „völlig neue Situation“ geschaffen worden, die Tatsachen hätten sich grundlegend geändert. Die EZB überspiele nämlich mit ihrer Entscheidung die im ESM-Vertrag vorgesehene Haftungsbegrenzung wie auch die parlamentarischen Kontrollrechte. Am Dienstag wies das Verfassungsgericht diesen jüngsten Eilantrag Gauweilers zurück. An diesem Mittwoch wird Karlsruhe wie geplant sein Urteil verkünden.

Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Griechenlandhilfe und zum vorläufigen Euro-Rettungsschirm im vergangenen Jahr entschieden, es sei sogar dem Parlament verboten, sich „finanzwirksamen Mechanismen“ auszuliefern, die zu „nicht überschaubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen ohne vorherige konstitutive Zustimmung führen können“.

Die Frage ist freilich: Ist das wirklich neu? Schon in der mündlichen Verhandlung haben sich die Karlsruher Richter mit der Rolle der EZB befasst. Kritiker wiesen schon früher darauf hin, dass hier eine schwer kontrollierbare Entwicklung droht, zumal Deutschland im EZB-Rat nur über ein Stimme verfügt – und nicht wie im ESM eine Sperrminorität hat. Zudem hat EZB-Präsident Draghi schon während der Beratungen des Zweiten Senats deutlich gemacht, dass seine Institution „alles Notwendige tun“ werde, „um den Euro zu erhalten“. Diese Aussage vom 26. Juli beflügelte die Finanzmärkte. Nichts neues also? Die Bundesregierung gibt sich jedenfalls überzeugt: Der ESM ist und bleibt verfassungskonform. Dass Berlin der Verkündung des Urteils mit einem „guten Gefühl“ entgegensieht, hat auch etwas mit der bisherigen Linie der Karlsruher Rechtsprechung zu tun.

Die ist zum einen tatsächlich stets aufgeschlossen gegenüber der europäischen Einigung gewesen – wie sollte es auch anders sein bei dem offenen Staat, den das Grundgesetz im Jahr 1949 formte. Das Verfassungsgericht als von der Verfassung bestimmter Prüfer der – äußersten – Schranken der Integration, hat immer den Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers hervorgehoben.

Aber zugleich sah es schon früh die Probleme für den demokratischen Rechtsstaat, die mit einer supranationalen Verschränkung verbunden sind: Schon 1974 entschied Karlsruhe: „Solange der Integrationsprozess der Gemeinschaft nicht so weit fortgeschritten ist, dass das Gemeinschaftsrecht auch einen von einem Parlament beschlossenen und in Geltung stehenden formulierten Grundrechtskatalog enthält, der dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes adäquat ist“, solange überprüfe das Verfassungsgericht nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch Europarecht.

Im Jahr 1986 änderten die Karlsruher Richter ihre Haltung infolge der fortgeschrittenen europäischen Integration: Solange die Europäische Gemeinschaft einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleiste, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten sei, werde das Bundesverfassungsgericht „seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte oder Behörden im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, nicht mehr ausüben und dieses Recht mithin nicht mehr am Maßstab der Grundrechte überprüfen.“

Mit dem Vertrag von Maastricht von 1992 wurde schließlich das Grundgesetz geändert. Seine Schranken lauten seitdem: „Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet“.

Im Maastricht-Urteil von 1993 schrieb der Zweite Senat die „Solange“-Rechtsprechung fort und entschied zu jenem Integrationschritt (der immerhin mit der Währungsunion verbunden war), das Demokratieprinzip hindere die Bundesrepublik Deutschland „nicht an einer Mitgliedschaft in einer – supranational organisierten – zwischenstaatlichen Gemeinschaft. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist aber, dass eine vom Volk ausgehende Legitimation und Einflussnahme auch innerhalb eines Staatenverbundes gesichert ist.“

Das wiederum griff das Gericht in seiner Lissabon-Entscheidung aus dem Jahr 2009 auf. Die bisherige europäische Einigung auf der Grundlage von Verträgen zwischen souveränen Staaten darf demnach nicht so verwirklicht werden, dass den Mitgliedstaaten der Spielraum für politische Gestaltung genommen wird. Über Krieg und Frieden, über Strafrecht und Polizei, über Einnahmen und Ausgaben, über Bildung, Medien und Religion muss im Wesentlichen weiterhin in Deutschland entschieden werden. Einnahmen und Ausgaben – darum geht es auch beim ESM. Darüber muss, bei aller Europafreundlichkeit, stets der Deutsche Bundestag befinden.

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Jahrgang 1968, in der politischen Redaktion verantwortlich für „Zeitgeschehen“ und für „Staat und Recht“.

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