Verkleidet und verstellt hat er an der Grenze der Legalität recherchiert. Eines Tages meldet sich ein namenloser Vertrauter des bis dahin unbescholtenen Reporters. Er bezichtigt ihn, Straftaten bei der journalistischen Tätigkeit und als Arbeitgeber begangen zu haben. Eine Ikone droht vom Sockel zu stürzen.
Wohlfeile Geschichten schreibt nicht nur das Leben. Nehmen wir einmal Folgendes an: Der Sturz des Enthüllungsreporters würde inszeniert, um den Umgang von Medien und Justiz mit unschuldigen Verdächtigen auf die Probe zu stellen. Man brauchte dazu den Mut, sich im Konflikt mit Justiz, Recht und Medien selbst als Köder auszuwerfen. Eine Absprache mit dem Vertrauten, dieser solle Beschuldigungen aussprechen, während Dokumente zum Beweis der Unschuld in der Schublade liegen, wäre die Absicherung. Je nachdem wie es ausgeht, würde nicht dem Reporter, sondern Staat und Medien ein Zacken aus der Krone brechen.
Staat und Medien in die Falle zu locken, würde mehr Chuzpe verlangen als alle Fälle vorher. Es wären zugleich berechtigte Fragen nach den Grenzen der journalistischen Tätigkeit aufgeworfen. Würden doch Straftaten vorgetäuscht und der Rechtsstaat missbraucht, um seine Missstände aufzudecken. Ob das dann im Ergebnis ein Missbrauch wäre oder ob der Zweck dieses Mittel heiligt, ist eine spannende rechtliche Frage.
Das Strafrecht kennt den Agent provocateur. Seine Aufgabe ist es, Dritte durch Anstiftung zu einer Straftat zu provozieren, um sie auf die Probe zu stellen. Der Lockvogel wird nicht bestraft, weil er der Wahrheitsfindung dienen will. Der Staat begibt sich damit aber, wenn auch aus übergeordneten Gründen, selbst in die Nähe des Rechtsmissbrauchs. Müssten für den Enthüllungsjournalisten nicht dieselben Regeln gelten, als sei er vom Staat geschickt worden, weil er sich zwar zivil ungehorsam, aber doch im Sinne des Rechtsstaats verhält?
Wäre es nicht an der Zeit für ein solches Experiment? Schließlich behaupten viele, dass die „vierte Gewalt“ bei der Verdachtsberichterstattung ihre Rolle als Berichter überdehnt hat. Manche begreifen sie als Richter oder gar Nachrichter, was kein überkommenes Wort für Reporter, sondern für Henker ist. Auch die Äußerungsrechte und -pflichten von Staatsanwälten waren insbesondere im Fall Kachelmann Gegenstand von Kritik. Man habe durch Verlautbarungen Einfluss auf das Verfahren genommen.
Dieses Gedankenspiel kann beim Umgang mit Verdachtsberichterstattung zu der Kontrollfrage veranlassen, ob man in derselben Weise berichten und ermitteln würde, wenn man zu Fehlverhalten provoziert würde. Max Alsberg, Rechtsanwalt in der Weimarer Republik, beschrieb es als Aufgabe des Strafverteidigers, „den hochgemuten, voreiligen Griff nach der Wahrheit zu hemmen“. Es ist umgekehrt rechtliches Gebot für die Justiz und journalistische Pflicht der Medien, sie mit Bedacht und höchster Sorgfalt zu ermitteln. Vielleicht schützt ja der Gedanke, man könne „gewallrafft“ werden, nicht nur die Wahrheit vor übereilten Zugriffen, sondern auch Persönlichkeitsrechte.