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Mittwoch, 19. Juni 2013
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Egon Geerkens Der Bürge im Fall Wulff?

 ·  Nach den vielfältigen Aufregungen in der Causa Wulff lohnt es, nochmals in Ruhe auf die Anfänge der Affäre zurückzublicken.

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Ausgangspunkt der Affäre war ja, dass Christian Wulff als niedersächsischer Ministerpräsident im Februar 2010 auf Anfrage aus dem Landtag jegliche wirtschaftlichen Beziehungen zu Egon Geerkens verneinte. Daran hat er bis heute festgehalten. Und das, obschon sich Egon Geerkens dahin gehend einließ, die Transaktion ausgedacht und eingefädelt zu haben ("Ich habe mit Wulff verhandelt"; "Ich habe mir überlegt, wie das Geschäft abgewickelt werden könnte". So zitierte ihn die Zeitschrift "Der Spiegel"), ja sogar bei der Übermittlung der Valuta an Wulff mitwirkte. Diese Aussagen wurden von Seite des früheren Bundespräsidenten nicht dementiert. Hervorgehoben wurde stattdessen die unstreitige Tatsache, dass der Kredit formal allein von Frau Edith Geerkens gewährt worden war.

Damit scheint rechtlich alles in Ordnung gewesen zu sein. Das Kreditverhältnis bestand ausschließlich zwischen Frau Geerkens und Herrn Wulff. Herr Geerkens war nicht Darlehensgeber. Die Antwort des amtierenden Ministerpräsidenten wäre formal zutreffend, wenngleich sie natürlich einen interessanten Annex weggelassen hat und dadurch moralisch bedenklich war - wofür sich Wulff wiederum längst entschuldigt hat.

Auf die formale Korrektheit seiner damaligen Aussage stützt Wulff seine Verteidigung ganz entscheidend. Allein - er könnte sich irren! Nach dem Sachverhalt, den Egon Geerkens geschildert hat, liegt nämlich der Tatbestand des Kreditauftrags nach Paragraph 778 BGB nahe. Nach dieser Vorschrift liegt ein Kreditauftrag vor, wenn eine Person von einer anderen beauftragt wird, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen Kredit an einen Dritten zu gewähren. Genau das dürfte Egon Geerkens als selbst erklärter Initiator der Transaktion getan haben. Dumm nur, dass Rechtsfolge eines Kreditauftrags die Bürgenhaftung des Auftraggebers für die Schuld des Dritten ist. Lesen wir Paragraph 778 BGB also mit Bezug zu den handelnden Charakteren: "Wer (Egon Geerkens) einen anderen (Edith Geerkens) beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten (Christian Wulff) ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge."

Damit wäre Egon Geerkens Bürge für Christian Wulff. Eine Bürgschaft begründet aber sehr wohl eine unmittelbare rechtliche und damit auch wirtschaftliche Beziehung zwischen den beiden. Denn der Bürge kann beim Kreditnehmer Regress nehmen, sofern er selbst in Anspruch genommen wird (Paragraph 774 BGB). Dieser Regress ist zwar verzichtbar. Das wäre dann aber eine Schenkung des Bürgen (Egon Geerkens) an den Kreditnehmer (Christian Wulff) - und also ebenfalls eine unmittelbare wirtschaftliche Beziehung.

Entgegen der Auffassung Wulffs folgt aus dem Vorgang also aller Wahrscheinlichkeit nach doch eine wirtschaftliche Beziehung zwischen Wulff und Egon Geerkens. Das BGB hätte sich als klüger erwiesen als Wulff. Eine andere Frage ist, welche politische Bewertung man daran knüpfen möchte.

Der Autor lehrt Wirtschaftsrecht an der Universität Lüneburg.

Quelle: F.A.Z.
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