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Baltasar Garzón Verletztes Weltgewissen

 ·  Die Verurteilung des ehemaligen spanischen Ermittlungsrichters Baltasar Garzón ist vor allem in Menschenrechtskreisen auf scharfe Kritik gestoßen.

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Die Verurteilung des ehemaligen spanischen Ermittlungsrichters Baltasar Garzón am 17. Januar durch das spanische Tribunal Supremo (TS) wegen Rechtsbeugung zu einer Geldstrafe in Höhe von 2520 Euro und elfjährigem Berufsverbot verbunden mit endgültigem Amtsverlust ist vor allem in Menschenrechtskreisen auf scharfe Kritik gestoßen. Manche sehen darin sogar das Ende des spanischen Rechtsstaats, denn Garzón gilt in dieser Szene vor allem wegen seiner Verfolgung des einstigen chilenischen Diktators Pinochet als sakrosanktes Symbol des weltweiten Kampfes gegen die Straflosigkeit von Menschenrechtsverletzungen. Tatsächlich hat Garzón mit seinen Ermittlungen gegen Pinochet eine ganze Welle von weiteren Verfahren in Lateinamerika und anderswo ins Rollen gebracht, und das hat ihm den Namen eines „Superrichters“ eingebracht. Auch seine Ermittlungen in Spanien - sei es gegen die politische Klasse, gegen die Eta oder wegen Verbrechen der Franco-Diktatur - haben ihm permanente Medienpräsenz garantiert.

Seine Erfahrungen und Überzeugungen hat er in zahlreichen Büchern dokumentiert, vom „Weihnachtsmärchen: Eine andere Welt ist möglich“ (2002) bis zur „Horizontlinie“ (2008). Er hat zahlreiche Ehrungen erhalten, in Deutschland wurde er etwa bei der Verleihung des Hermann-Kesten-Preises des PEN-Zentrums im August 2009 „als Anwalt eines durch staatlich sanktionierte Folter tief verstörten und verletzten Weltgewissens“ gewürdigt. Bei so hehren Worten verwundert es nicht, dass Garzón gleich nach seiner Suspendierung durch den spanischen Richterrat im Mai 2010 einen Beraterjob beim Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs, seinem argentinischen Freund Luis Moreno-Ocampo, einem weiteren Kämpfer für die Sache der internationalen Gerechtigkeit, erhalten hat. Dass Garzón Englisch als die wichtigste Gerichtssprache nicht und Französisch allenfalls sehr mäßig spricht, scheint bei dieser Personalentscheidung keine Rolle gespielt zu haben. Immerhin wurde Garzón schon im Frühjahr 2011 wieder in ein ihm vertrauteres kulturelles Umfeld geschickt: nach Bogotá als Berater der Mission der Organisation Amerikanischer Staaten zur Unterstützung des kolumbianischen Friedensprozesses (wo er sich immerhin problemlos verständigen kann).

Die jüngsten Verfahren gegen Garzón sind für die meisten Beobachter vor diesem Hintergrund kaum nachvollziehbar und werden schnell als Verschwörung einer völlig politisierten Justiz abgetan. Die Wahrheit ist allerdings komplizierter. Da erscheint Garzón plötzlich als Richter, der bereit zu sein scheint, fundamentale rechtsstaatliche Grundsätze seinen (politischen) Ermittlungszielen unterzuordnen. Der jüngste Freispruch im Zusammenhang mit den Ermittlungen wegen der Verbrechen der Franco-Diktatur ändert an dieser Beurteilung nichts.

In dem der Verurteilung zugrundeliegenden Verfahren hatte Garzón das Abhören der Gespräche zwischen den in U-Haft sitzenden Beschuldigten des Korruptionsskandals „Gürtel“ und ihren Strafverteidigern angeordnet. Das ist aber im spanischen Strafverfahren nur bei Terrorismusverdacht zulässig, und ein solcher lag hier eindeutig nicht vor. Das TS hat Garzón deshalb - mit allen sieben Richtern seines zweiten Strafsenats (!) - wegen Rechtsbeugung verurteilt. Der Tatbestand verlangt die „wissentliche“ Anordnung eines „ungerechten“ Urteils oder Beschlusses.

Um den Vorwurf der Rechtsbeugung geht es auch bei dem zweiten Verfahren wegen durch Garzón angeordneter Ermittlungen zu Verbrechen der Franco-Diktatur, insbesondere der Anordnung von Exhumationen. Umstritten ist hier, ob Garzón für diese Ermittlungen überhaupt zuständig war. Denn normalerweise sind solche Ermittlungen vom Richter des Tatorts zu führen. Garzón hat argumentiert, dass die Taten als Staatsverbrechen anzusehen seien, weil sie „im Kontext von Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ und im Zusammenhang mit dem Staatsstreich Francos im Jahre 1936 begangen worden seien. Das ist eine gewagte Konstruktion, weil die Verbrechen ja nach dem Staatsstreich, also zur Konsolidierung der faschistischen Diktatur, nicht gegen die ja schon gestürzte Republik begangen worden waren. Immerhin lässt sich rechtspolitisch eine Konzentration der Ermittlungen in den Händen einer nationalen Behörde bei solchen Taten in der Sache gut begründen, so dass in der Zuständigkeitsannahme Garzóns wohl keine Rechtsbeugung zu sehen sein dürfte. So ist es wenig überraschend, dass das TS Garzón am 27. Februar freigesprochen hat, ohne damit freilich seiner Argumentation zu folgen - wie es von manchen seiner Anhänger suggeriert worden ist. In der Sache hat das TS damit weder Garzóns Ermittlungshandlungen für rechtens noch überhaupt Ermittlungen wegen der Franco-Verbrechen für zulässig erklärt.

Beim dritten Verfahren geht es um den Vorwurf der Vorteilsannahme. Der Ermittlungsrichter des TS hat das Verfahren zwar wegen Verjährung am 13. Februar eingestellt, aber den Tatverdacht bestätigt. Garzón hat für von ihm geleitete Kurse in New York zahlreiche Unternehmen, gegen die er selbst Ermittlungsverfahren geführt hat, um Finanzierung, einschließlich Honorierung, ersucht, ohne sich freilich dann hinsichtlich der Ermittlungsverfahren für befangen zu erklären.

Der Autor lehrt Strafrecht an der Universität Göttingen und ist dort Richter am Landgericht.

Quelle: F.A.Z.
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