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Ladenöffnungszeiten Am siebten Tage sollst du shoppen

23.06.2009 ·  Wem gehört der Sonntag - dem Staat oder den Kirchen? Die Kirchenvertreter Berlins klagten beim Bundesverfassungsgericht, die Sonn- und Feiertage würden durch die neuen Ladenöffnungszeiten des Landes ausgehöhlt.

Von Friedrich Schmidt, Karlsruhe
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Darüber, ob der Sonntag dem Staat oder den Kirchen gehört, wurde am Dienstag am Beispiel der Ladenöffnungszeiten im Land Berlin diskutiert. Nach der Föderalismusreform I, die diese Materie zur Ländersache machte, stimmten im November 2006 alle Fraktionen im Berliner Abgeordnetenhaus einer Regelung zu, nach der die Läden dort an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr öffnen dürfen. An sechs davon – einschließlich der vier Adventssonntage – indes nur zwischen 13 und 20 Uhr. Gegen diese Regelung wandten sich die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und das katholische Erzbistum Berlin. Sie argumentierten, das verfassungsrechtliche Gebot, Sonn- und Feiertage „als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ gesetzlich zu schützen, werde ausgehöhlt.

Als Vorsitzender des 1. Senats benannte Gerichtspräsident Papier zu Beginn der mündlichen Verhandlung zwei Grundsatzfragen, die durch die Verfassungsbeschwerden der Kirchen aufgeworfen würden: Zum einen die Frage nach den Rechtsschutzmöglichkeiten der Kirchen, zum anderen die nach den verfassungsrechtlichen Grenzen der Ladenöffnung an diesen Tagen. Viel Raum nahm die Diskussion darüber ein, ob nicht die erste dieser Fragen für die Kirchen zum juristischen Stolperstein werden könnte. Denn die Beschwerdeführer müssen darlegen, dass sie persönlich und unmittelbar betroffen sind, damit ihre Verfassungsbeschwerden nicht als unzulässig abgewiesen werden.

Eine besondere Ausformung der Religionsfreiheit

Die Kirchenvertreter hatten am Dienstag einige Mühe, konkrete negative Auswirkungen der Berliner Regel zu benennen. So berichtete der Berliner Bischof Wolfgang Huber gewohnt beredt von der Bedeutung des Sonntags im christlichen Glauben, von den sechs Werktagen und dem zu heiligenden siebten Tag. Mit Blick auf die Auswirkungen blieb er indes vage, kritisierte, dass „kollektive Freiräume für ehrenamtliches Engagement“ verloren gingen, was die Kirche bei der Ausübung ihres Auftrages behindere.

Für die katholische Kirche sagte Erzbischof Kardinal Sterzinsky, der Schutz müsse dem ganzen Sonn- oder Feiertag gelten und nicht bloß dem Vormittag; insbesondere werde die Adventszeit missachtet. Schließlich kreiste die Argumentation um die Fragen, ob die Kirchen als Gewährleister der Religionsfreiheit als Vertreter der Gläubigen eine Verletzung des Sonn- und Feiertagsschutzes rügen dürften und ob der gebotene Schutz von Sonn- und Feiertagen mehr als eine bloße institutionelle Garantie durch den Gesetzgeber darstelle, nämlich eine besondere Ausformung der Religionsfreiheit. Einige Richter ließen indes unter Hinweis auf die weltanschauliche Neutralität des Grundgesetzes Zweifel an diesem Versuch einer kirchlichen Vereinnahmung des Sonn- und Feiertagsschutzes erkennen.

In Berlin sei man „ehrlicher“

Auf der anderen Seite des Saales taten sich die Vertreter des Landes Berlin erstaunlich schwer damit, die Veränderungen im Vergleich zum alten (Bundes-)Ladenschlussgesetz zu benennen. Die Senatorin für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Lompscher (Linkspartei), sagte, es gebe nun weniger Sonntagsverkäufe als früher, man habe „Wildwuchs“ beseitigt. Richter Papier bat um Zahlen – „aber möglichst bald“. Es wurde argumentiert, die Berliner Regelung sei bei weitem nicht die liberalste. Andere Bundesländer hätten zwar weniger feste Ausnahmen für Sonn- und Feiertage vorgesehen, dafür aber „Graubereiche“, die im Einzelfall die Ladenöffnung erlaubten. Man sei in Berlin lediglich „ehrlicher“.

Mit der Frage, inwieweit Religionsgemeinschaften die Garantie des Sonn- und Feiertagsschutzes mit einer Verfassungsbeschwerde geltend machen können, befasst sich das Bundesverfassungsgericht zum ersten Mal. 2004 entschieden die Karlsruher Richter, dass ein „Kernbestand“ an Sonn- und Feiertagsruhe unantastbar sei und ein „hinreichendes Schutzniveau“ zu wahren sei. An dieser Messlatte werden die Richter die Berliner Regel indes nur dann prüfen, wenn sich die Kirchenvertreter mit ihrer Argumentation durchsetzen, die Sachwalter der Sonntage zu sein.

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Jahrgang 1980, Redakteur in der Politik.

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