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Kachelmann-Strafverfahren Ein zynisches Spiel

28.07.2011 ·  Der Vorsitzende des Richterbundes, Christoph Frank, kritisiert in einem F.A.Z.-Gastbeitrag die „Auswüchse“ der Berichterstattung im Fall Kachelmann und fordert, sich auf die Grundsätze des Strafprozesses zu besinnen.

Von Christoph Frank
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In einer neuen Dimension der Boulevardisierung hat die Öffentlichkeit das Strafverfahren gegen Jörg Kachelmann miterlebt. Man hatte die freie Auswahl, in der Rolle welches Verfahrensbeteiligten man diesen Prozess durchlaufen wollte. Viele haben mitgefiebert, als über einen Hauptverhandlung, in der es um den Vorwurf eines Verbrechens ging, wie über eine Sportwettkampf berichtet wurde, bei dem es frühe Führungen, Ausgleichstore, viele Fouls, Verwarnungen, sogar einen vom Publikum empfohlenen Wechsel des Trainers und der Taktik und schließlich auch einen von manchen als Sieg empfundenen Ausgang gab.

Wer durch - bezahlte - Vorabinterviews auf das Spektakel eingestimmt war, musste enttäuscht sein, dass der Öffentlichkeit durch eine restriktive Prozessordnung immer wieder die unmittelbare Begleitung der Hauptverhandlung verwehrt wurde. Waren die Erkenntnisquellen des Gerichts besser als die Informationen, die man sich aus den Medien besorgt hatte?

Auswüchse der Berichterstattung

Die im Fall Kachelmann entstandenen Auswüchse der Berichterstattung, Verwirrungen und Unsicherheiten dürfen nicht einfach stehenbleiben. Es liegt im Interesse der Rechtspflege insgesamt, sich aus Anlass eines solchen Verfahrens, auch wenn es durch seine Mediatisierung mit maßloser Kritik und persönlichen Anfeindungen absoluten Ausnahmecharakter hat, auf Grundsätze, auf Anspruch und Möglichkeiten unseres Strafprozesses zu besinnen.

Die Bindung der Staatsanwaltschaft an das Legalitätsprinzip mit der Verpflichtung, bei einem Anfangsverdacht, in strikter Gesetzesbindung alle den Beschuldigten be- und entlastenden Umstände zu ermitteln, sichert eine nicht zuletzt dem Opferschutz geschuldete effektive, rechtsstaatliche Strafverfolgung. Die von der Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Bewertungen des Verdachtsgrades unterliegen wegen der in der Natur von Prognoseentscheidungen liegenden Unsicherheiten gerichtlicher Überprüfung in mehreren Instanzen. Abweichende Entscheidungen bei Änderung der Beweislage - wie auch im Verfahren Kachelmann - bestätigen die Wirksamkeit des Kontrollsystems und sind nicht Zeichen fehlerhafter Arbeit der Vorinstanzen.

Schutz der Persönlichkeitsrechte gewährleisten

Transparente Erkenntnisprozesse schaffen Vertrauen. Die Staatsanwaltschaften sollten daher - im Rahmen der rechtsstaatlich gebotenen Einschränkungen - alle Möglichkeiten nutzen, Verfahrensabläufe zu erklären und über die Ergebnisse ihrer Arbeit sachlich zu informieren.

Der Schutz der Persönlichkeitsrechte, auch im öffentlichen Leben stehender Beschuldigter, muss dabei uneingeschränkt gewährleistet sein. Suchen und nutzen Prominente selbst die Öffentlichkeit, ist die Staatsanwaltschaft durch im Interesse aller Verfahrensbeteiligten bestehende Geheimhaltungspflichten oftmals gehindert, auf von der Verteidigung strategisch gezielt eingesetzte Vorhaltungen mit der Bekanntgabe ihrer Erkenntnisse zu reagieren. Dieses Dilemma kann nicht zu Lasten von Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen aufgelöst werden. Sachliche Richtigstellungen bleiben dennoch möglich: Informationen, die Entscheidungen erklären, haben nichts mit parteiischer Vorverurteilung zu tun. Sie können Opfer vor ungerechtfertigten Angriffen schützen.

Die Verteidigung hat eine unverzichtbare Aufgabe bei der Wahrheitsermittlung in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren. Verteidigungsstrategien sind am Interesse des Mandanten auszurichten. Sie können Versuche der Instrumentalisierung der Berichterstattung rechtfertigen. Rücksichten auf Verfahrensbeteiligte müssen im Konfliktfall zurückstehen. In der Umsetzung geht es um Stilfragen beim Umgang der Organe der Rechtspflege miteinander.

Die Würde des Gerichts ist zu Recht in besonderer Weise geschützt. Die tägliche Praxis in den Gerichten ist von einem fairen Umgang bestimmt. In Mannheim mussten sich Richter und Staatsanwälte einen unangemessenen Umgangston gefallen lassen. Sieht sich das Gericht während des Verfahrens immer wieder - auch persönlichen - Angriffen der Verteidigung ausgesetzt, ist es der Selbstachtung und der Würde der Richter, gerade auch der Laienrichter, geschuldet, nach der Verkündung des Urteilstenors solches Verhalten in angemessener Weise kritisch zu bewerten.

Die Hauptverhandlung ist der alleinige Ort der Wahrheitsfindung und der endgültigen Überzeugungsbildung. Das Gesetz traut auch den Schöffen zu, die Einflüsse aus der durch die mediale Begleitung außerhalb des Gerichtssaals geschaffenen Meinungsbildungsebene auszublenden und unbefangen allein aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung entscheiden zu können. Die Kultur der Gerichtsberichterstattung in Deutschland hat das gerechtfertigt. Bleiben Fehlentwicklungen wie im Fall Kachelmann die Ausnahme, bedarf es keiner gesetzlichen Änderung mit der Folge einer Abschottung der Laienrichter.

Die Bedeutung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung für die Transparenz und die Akzeptanz der Entscheidungen wird nicht zuletzt in der Diskussion um Verfahrensabsprachen immer wieder betont. Der Konflikt zwischen dem Schutz der Privatsphäre der Zeugen und dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit wird vom Gesetz zugunsten des Opferschutzes im Einzelfall gelöst. Beim Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung muss es dennoch bleiben. Er sichert das in Umfragen bestätigte hohe Vertrauen in die Strafgerichte. Jetzt vereinzelt geforderte gesetzliche Einschränkungen der Berichterstattung würden der verfassungsrechtlich geschützten Stellung und den Aufgaben der Presse nicht gerecht und würde die Akzeptanz in ihrer Entstehung nicht nachvollziehbarer gerichtlicher Entscheidungen schmälern. Den Informationsauftrag verantwortlich zu erfüllen, lässt sich gesetzlich nicht erzwingen.

Es ist ein scheinheiliges, vordergründiges und zynisches Spiel mit den Belangen des Opferschutzes, wenn Opfer medial stigmatisiert werden, zugleich aber wirksamere Opferschutzregeln eingefordert werden. Interviews mit Zeuginnen vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung begründen eine neue Qualität der Unkultur der medialen Steuerung von Strafprozessen. Die Zeuginnen sind in ihrer Doppelrolle als Gesprächspartner einerseits und unter der Wahrheitspflicht stehende Prozessbeteiligte andererseits überfordert. Sie werden der Gefahr ausgesetzt, dass ihre Glaubwürdigkeit sowohl in der öffentlichen Wahrnehmung als auch in der Beweiswürdigung durch das Gericht in Zweifel gezogen wird. Und zwar umso mehr, wenn Widersprüche bei einer Vernehmung unter Ausschluss der Öffentlichkeit von dieser nicht unmittelbar wahrgenommen und bewertet werden können. Es entstehen unterschiedliche Erkenntnisebenen, welche die Hauptverhandlung entwerten und die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen aufheben.

Die in Talkshows erteilten Empfehlungen, wegen der Belastungen durch das Strafverfahren auf die Anzeige von Sexualdelikten zu verzichten, gefährden in unverantwortlicher Weise die erfolgreichen Bemühungen von Opferschutzorganisationen und Strafverfolgungsbehörden, Gewalt- und Missbrauchsopfer zu ermutigen, auf das in Deutschland anerkannt hochentwickelte, von vielen Ländern als vorbildlich übernommene Opferschutzinstrumentarium zu vertrauen. Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opfer sexuellen Missbrauchs wird noch umfassendere anwaltliche Vertretung im Verfahren garantieren, nicht zuletzt, um durch die aktive Wahrnehmung prozessualer Rechte Waffengleichheit zu schaffen, wenn zusätzliche Traumatisierungen des Opfers durch das Verhalten des verteidigten Angeklagten drohen.

Der Fall Kachelmann mit all seinen negativen Begleiterscheinungen in der Berichterstattung ist nicht typisch für die strafrechtliche Aufarbeitung von Gewalt- und Sexualdelikten. Dass dies so bleibt, liegt in der Verantwortung aller Akteure innerhalb und außerhalb der Gerichtssäle.

Christoph Frank ist Oberstaatsanwalt in Freiburg und Vorsitzender des deutschen Richterbundes.

Quelle: F.A.Z.
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