14.07.2010 · Insgesamt sechs Verfahren wegen Sicherheitsverwahrung sind beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Abermals lehnten die Karlsruher Richter den Antrag eines Sexualstraftäters ab, den Maßregelvollzug einstweilen auszusetzen. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt Fragen offen.
Das Bundesverfassungsgericht hat abermals den Antrag eines Sicherungsverwahrten abgelehnt, den Maßregelvollzug einstweilen auszusetzen. Die Rechtsfragen, die das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Sicherungsverwahrung aufgeworfen habe, seien im Hauptsacheverfahren zu klären, teilte das Gericht mit. Das Landgericht Baden-Baden habe auf der Grundlage zweier psychiatrischer Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer - ein mittlerweile 61 Jahre alter Mann, der wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Vergewaltigung vorbestraft ist und zuletzt 1990 wegen versuchter Vergewaltigung und Mordes an einer Radfahrerin verurteilt wurde - zu schweren Sexualstraftaten neige und, wenn er freikomme, mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben werde. Deshalb überwiege das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Beschwerdeführers an der sofortigen Wiedererlangung seiner Freiheit (Aktenzeichen 2 BvR 571/10).
Das Hauptsacheverfahren über die Verfassungsbeschwerde des Mannes wird nach Angaben einer Gerichtssprecherin für diesen Herbst erwartet. Derzeit seien vor dem Bundesverfassungsgericht insgesamt sechs Verfahren anhängig, in denen es um die Sicherungsverwahrung gehe; noch sei nicht entschieden, ob diese verbunden würden, zumal die Verfahren unterschiedliche Konstellationen beträfen.
Rückwirkende Sicherungsverwahrung
So hätten sich drei der Beschwerdeführer gegen die rückwirkende Sicherungsverwahrung gewandt - in ihren Fällen wurde die Sicherungsverwahrung schon angeordnet, als sie verurteilt wurden, war allerdings noch auf maximal zehn Jahre begrenzt. Das wurde 1998 geändert. In einem Urteil vom Dezember vergangenen Jahres, das seit Mai rechtskräftig ist, hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Verlängerung der Sicherungsverwahrung als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gewertet, weil es sich im Grunde um eine Strafe handle.
In den übrigen drei Fällen, einschließlich des nun von der 2. Kammer des Zweiten Senats behandelten, wurde die Sicherungsverwahrung jeweils nicht schon im Urteil, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt angeordnet. Diese nachträgliche Sicherungsverwahrung wurde erst 2004 eingeführt. Im vergangenen Mai - das Straßburger Urteil war gerade rechtskräftig geworden - hatte der Bundesgerichtshof angeordnet, dass ein wegen Mordes vorbestrafter Mann, der 1989 abermals verurteilt worden war, sofort aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen sei, weil die Regelung von 2004 nunmehr nicht auf „Altfälle“ anwendbar sei.
Täterrechte
Wolfgang Hebold (hebold)
- 14.07.2010, 10:34 Uhr
Strafrecht in Deutschland bedeutet immer noch„Resozialisierung vor Opferschutz."
Gerhart Manteuffel (cem_m)
- 14.07.2010, 12:35 Uhr
EGMR und nicht EuGH
Jörn Christian Kattenstroth (hamish)
- 14.07.2010, 13:27 Uhr
Was den Aufbau der Gerichtsbarkeit angeht mögen sie recht haben - dennoch...
Gerhart Manteuffel (cem_m)
- 14.07.2010, 14:06 Uhr
Fortsetzung
Jörn Christian Kattenstroth (hamish)
- 14.07.2010, 21:40 Uhr