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Gastbeitrag Toleranz stiften

27.01.2010 ·  Die Schule ist das wirksamste Integrationsinstrument des Staates. Da jedoch Integration in der Familie beginnt, trägt die Schule die ganze Last und ist damit überfordert.

Von Josef Isensee
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Reichlich spät hat Deutschland die Notwendigkeit erkannt, die Ausländer, die dauerhaft auf seinem Gebiet leben, durch planhafte Politik zu integrieren. Nun aber entlädt sich die aufgestaute Energie in einer Fülle von integrationspolitischen Initiativen und Forderungen, so dass der Eindruck aufkommen kann, der Ausländer sei schon deshalb, weil er Ausländer sei, orientierungsschwach und betreuungsbedürftig, angewiesen auf händchenhaltende Sozialarbeiterinnen und staatlich zugeteilte Fremdenführer.

Das aber ist nicht die Prämisse der Verfassung. Der Ausländer, der deutschen Boden betritt, genießt grundsätzlich die gleiche grundrechtliche Freiheit wie der Staatsangehörige. Kraft dieser Freiheit bestimmt ein jeder für sich, ob er sich in seine Privatheit zurückzieht oder am gesellschaftlichen Wettbewerb teilnimmt, wie er sein Familienleben gestaltet und seine Religion ausübt. Integration, grundrechtlich gesehen, ist zunächst einmal Sache des Einzelnen. Dem Staat fällt die subsidiäre Aufgabe zu, die rechtlichen Rahmenbedingungen der Freiheit für jedermann, wes Herkunft auch immer, zu gewährleisten, die sozialen Voraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins zu sichern und mit seinen begrenzten Mitteln darauf hinzuwirken, dass die Gesellschaft nicht an ihren Gegensätzen zerbricht und ein gedeihliches Zusammenleben möglich bleibt.

Kein „Zwingherr zur Deutschheit“

Die Integrationsbemühung des Staates stößt auf die grundrechtlich legitime Integrationsresistenz der Einzelnen, wie sie sich in besonderem Maße bei Zuwanderern aus dem islamischen Kulturraum regt. Pflege und Erziehung der Kinder sind laut Grundgesetz das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Die Eltern bestimmen Ziele und Wege der Erziehung; sie vermitteln dem Kind die Muttersprache und legen die religiösen, ethischen, lebenspraktischen Grundlagen. Es liegt an den Zuwanderern aus dem ostanatolischen Bergdorf, ob sie in ihrer Erziehung westlichen Leitbildern folgen oder denen ihrer Herkunft, ob sie ihr Kind auf ein Leben in der deutschen Gesellschaft vorbereiten oder auf ein Leben in der kurdischen Enklave, die sich abschottet von der deutschen Großstadt, zu der sie staats- und völkerrechtlich gehört. Die Eltern stellen die Weichen zwischen Integration oder Segregation.

Der Staat respektiert die Entscheidung, wie immer sie ausfällt. Er ist kein „Zwingherr zur Deutschheit“, wie Fichte ihn einst vorsah. Das verfassungsrechtlich garantierte Elternrecht hindert den Staat, mit Rechtszwang in die familiäre Erziehung einzugreifen. Auch das Wächteramt, das ihm die Verfassung zuweist, bildet keinen Eingriffstitel. Er kann die Eltern nicht daran hindern, die Nichtmuslime als Feinde Gottes darzustellen und im Umgang mit ihnen das Gebot der taquîya einzuüben, der Verstellung in Feindesland, wie er ihnen auch nicht verbieten kann, das Kind dem Einfluss volkshetzerischer Imame in Moscheen auszusetzen. Doch lebt das staatliche Wächteramt über die elterliche Erziehung auf, wenn das Kind zu verwahrlosen droht, vollends wenn Rechte des Kindes, die auch die Eltern zu achten haben, gefährdet werden, etwa bei der Genitalverstümmelung von Mädchen oder ihrer Zwangsverheiratung. Hier stößt der grundrechtlich geschützte Sitten- und Religionsimport auf eine unüberwindliche Grenze im deutschen Ordre public. Das Wächteramt ist ein Medium der Gefahrenabwehr, kein Medium staatlicher Erziehung. Es vermag nicht, das Internum der Familie zu kontrollieren und zu dirigieren. Es vermag auch nicht, die formierten Parallelgesellschaften aufzulösen, deren grundrechtliches Lebenselixier gerade das Elternrecht bildet.

Unterrichtssprache ist deutsch

Integration beginnt in der Familie, oder sie bricht sich an ihr. Die Familie kann ein offenes Haus sein oder eine feste Burg, eine Operationsbasis, ein Bunker oder ein Gefängnis. Dagegen öffnet die allgemeine Schulpflicht die Tore, falls es nicht anders geht, auch durch rechtlichen Zwang. Sie erfasst alle Kinder, die der Einheimischen wie die der Zugewanderten. Sie fragt nicht nach Staatsangehörigkeit, nach ethnischer Herkunft, sozialer Schicht, Religion. Die Schule ist das wirksamste Integrationsinstrument des Staates, vielleicht das einzige, das nachhaltige Wirkung zeitigt. Daher behält er sich „die für alle gemeinsame Grundschule“ vor, die nicht durch die Privatschule und nicht durch Privatunterricht ersetzt werden kann.

Von jeher hatte die öffentliche Schule den Auftrag, über gemeinsame Bildung die konfessionell, ständisch, politisch geteilte Gesellschaft zu einen, soziale Chancengleichheit herbeizuführen und nationalen Zusammenhalt zu stiften. Die Unterrichtssprache ist Deutsch. Wenn das Kind die notwendigen Sprachkenntnisse nicht bereits mitbringt, muss die Schule sie nachträglich aufbauen. Sie holt die Kinder dort ab, wo sie sich von Haus aus befinden. Das bedarf unterschiedlicher pädagogischer Anstrengungen. Doch die Erziehungsziele sind für die Schüler jedweder Herkunft die gleichen. Das gilt nicht allein für die Sprachkompetenz, hier aber in besonderem Maße. Die Schule hat jedes Kind dahin zu führen, dass es mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht teilnehmen kann und künftig befähigt sein wird, in Deutschland mitzureden. Darin liegt kein Hindernis, dass die Schule zusätzlich muttersprachlichen Unterricht erteilt. Das ist freilich keine Rechtspflicht, sondern lediglich nobile officium, und das auch nur unter der Bedingung, dass der Erwerb deutscher Sprachkompetenz darunter nicht leidet.

Die Freiheit des anderen ertragen

In der Ausübung seiner Schulhoheit erweist sich der Rechtsstaat als sittlicher Staat. Er bringt das allgemeine Ethos zur Geltung, das ein gedeihliches Zusammenleben in Verschiedenheit ermöglicht und die Einheit des Gemeinwesens gegenüber den Fliehkräften der Gesellschaft sichert, ein Ethos, das Selbstbehauptung und Toleranz, Rücksichtnahme und Gemeinsinn verbindet, das die Fähigkeit gibt, die eigene Freiheit verantwortlich auszuüben und die Freiheit des anderen zu ertragen, auch dann, wenn ihre Ausübung schmerzt.

Der Unterricht löst sich nicht auf in rechtliche und kulturelle Beliebigkeiten, und das Schulhaus wandelt sich nicht zur Multikulti-Agentur. Was die Schule lehren und anstreben soll, ergibt sich aus dem deutschen Recht sowie aus der deutschen, sohin weltzugewandten Kultur. Die leibliche, seelische und gesellschaftliche Tüchtigkeit, zu der die Schule den Schülern verhelfen soll, hat sich in der offenen Gesellschaft zu bewähren und ihnen den sozialen Aufstieg zu ermöglichen. Ebendeshalb missachte die Schule ihren Erziehungsauftrag, wenn sie ihren für alle geltenden Anspruch zurücknimmt, sowie sie auf den Widerstand von Immigranten aus fremder Kultur stößt, die unter Berufung auf ihr Elternrecht verlangen, dass ihre Tochter vom koedukativen Sport- und Schwimmunterricht, vom Sexualkundeunterricht oder vom Klassenausflug freigestellt und unter Sonderrecht nach dem Frauenbild der Scharia gestellt wird. Am verfassungsrechtlich verankerten Erziehungsauftrag des säkularen, demokratischen Staates brechen sich die Sonderwünsche und Abwehransprüche der Eltern.

Die Einwanderer nicht entwurzeln

Freilich muss sich manches Unterrichtsprogramm auf seine allgemeine Zumutbarkeit für Schüler und Eltern, mit oder ohne Migrationshintergrund, überprüfen lassen, und das nicht allein in den heiklen Fragen der Sexualerziehung. Falls die Schule den türkischen Schüler zu Recht vom Sexualkundeunterricht dispensiert, darf sie diesen auch den deutschen Schülern nicht aufzwingen. Es gibt nicht zweierlei Recht für deutsche und für türkische Kinder. Wenn die Schule konsequent bleibt und nicht in eine bequeme, permissive Dispenspraxis ausweicht, leistet sie heilsame Integrationsarbeit. Sie vermittelt dem Schüler, der in einer arabischen Enklave in Bad Godesberg aufwächst, die Erfahrung der Rechtsgleichheit und sorgt dafür, dass er sich als Person anerkannt sieht, dass er Gunst und Last der hiesigen Rechtsordnung am eigenen Leibe erlebt. Das ist eine gute Vorbereitung darauf, dass er bei Erreichung der Volljährigkeit die Freiheit ausüben kann, die das deutsche Recht ihm bietet, dass er sich nicht wehrlos den familiären Dauervormündern unterwerfen, nicht dem Zwang des Clans beugen muss, sondern selbstverantwortlich entscheiden kann, welche der nebeneinander bestehenden Lebensformen er für sich wählt, für welche Staatsangehörigkeit er optiert, schließlich sogar, ob, warum und wen er heiratet.

Freilich hat die öffentliche Schule nicht die Aufgabe, die Kinder gegen ihre Eltern aufzuhetzen, paternalistische Familienverbände durch Indoktrination aufzubrechen, fremdes Ethos zu diskreditieren und die Einwanderer moralisch wie kulturell zu entwurzeln. Derartige Versuche stießen auf unüberwindlichen Widerstand in den Grundrechten. Doch darum darf der Staat nicht seinen eigenen Erziehungsauftrag zurücknehmen und den Widerspruch zu fremdem Ethos aus Takt- und Toleranzerwägungen scheuen aus Sorge, Anstoß zu erregen, das Leitbild des Grundgesetzes verleugnen, jenes Leitbild von Selbstbestimmung und Selbstbindung des Individuums, der Gleichheit aller Menschen, der Gleichberechtigung von Mann und Frau, vollends das Leitbild von Ehe und Familie, das all diese Grundsätze in sich vereinigt.

Die ganze Last

Die öffentliche Schule in Deutschland nimmt nicht hin, dass sich die afghanische Schülerin unter Berufung auf Religion oder Brauchtum des Heimatlandes in der Burka verhüllt, ihr Gesicht vor Lehrern und Mitschülern versteckt und so aus der schulischen Kommunikation ausschert. Vollends brauchen Schüler wie Eltern nicht zu dulden, dass die Lehrerin im Unterricht das muslimische Kopftuch trägt oder gar, ihrerseits verschleiert, die Schüler durch vergitterte Sehschlitze beobachtet. Die Inhaberin eines öffentlichen Amtes kann sich nicht mit Erfolg auf ihre grundrechtliche Freiheit zur Religionsausübung und zur privaten Selbstdarstellung berufen. Der Unterricht ist grundrechtsgebundene Ausübung deutscher Schulhoheit und nicht Gegenstand privater Selbstverwirklichung, weder auf religiösem noch auf modischem Gebiet. Damit ihr Kopftuch und Schleier verwehrt werden, braucht es nicht erst zum Konflikt mit Schülern und Eltern zu kommen. Die Amtspflichten der Lehrerin erschöpfen sich nicht darin, Rechtsverstöße zu unterlassen. Vielmehr ist es ihre Amtspflicht, bereits den bösen Schein zu vermeiden, dass sie die deutschen Unterrichtsziele nicht sachgerecht und nicht glaubwürdig umsetze oder dass sie sich von der deutschen Kultur distanziere, die sie doch vermitteln soll. Zu den pädagogischen Erfordernissen gehört Toleranz. Aufgabe der Lehrerin an der öffentlichen Schule ist es, Toleranz zu lehren und zu üben, nicht aber, sie für ihre Person in Anspruch zu nehmen und ihrerseits die Toleranz der Schüler und der Eltern zu strapazieren, die ihr ausgesetzt sind. Ob sie es will oder nicht: kraft ihres Amtes ist sie den Schülern Vorbild. Was aber die legitime Vorbildfunktion ausmacht, das beantwortet sich nicht aus subjektiven Leitvorstellungen der Lehrperson, sondern aus der deutschen Leitkultur, die sich im Erziehungsauftrag der Schule zur Geltung bringt.

Die schulische Erziehung gewinnt an Bedeutung dadurch, dass der Erwerb des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts sich nicht mehr ausschließlich auf dem ius sanguinis gründet, sondern nunmehr auch dem ius soli Raum gibt, also Kinder ausländischer Eltern, die im Inland geboren werden, unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche (Zweit-)Staatsangehörigkeit erwerben können. Während der hergebrachte Erwerbstatbestand der Geburt als Kind deutscher Eltern voraussetzt, dass in der Regel die primäre Integrationsleistung im Elternhaus erfolgt, die öffentliche Schule dagegen nur ergänzend und ausgleichend hinzutritt, fällt bei Kindern ausländischer Eltern in der Regel diese elterliche Vorleistung aus. Die Schule trägt nahezu die ganze Last der Integration. Das aber ist mehr, als sie zu leisten vermag.

Professor Dr. Dr. h.c. Josef Isensee lehrte öffentliches Recht an der Universität Bonn.

Quelle: F.A.Z.
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