Das menschliche Leben steht im Mittelpunkt allen Rechts. Wollte eine Rechtsordnung ihm ihren Schutz versagen, verlöre sie jede Legitimität. In der Tat steht das Recht auf Leben an der Spitze der Grundrechte des deutschen Grundgesetzes, wird freilich nicht vorbehaltlos gewährleistet, da es bekanntlich Situationen geben kann, wo selbst in jenes höchste Gut eingegriffen werden muss. Auch das Völkerrecht zählt das menschliche Leben zu seinen Grundwerten. Ausdrücklich erwähnt als elementares Freiheitsrecht wird es sowohl im Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte wie auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Dennoch ist das gezielte Töten im Krieg - in moderner Terminologie: im bewaffneten Konflikt - Teil der Lebenswirklichkeit. Auch die Bundeswehr steht vor der Frage, ob sie insbesondere bei Auslandseinsätzen befugt ist, einem Gegner mit tödlicher Waffengewalt entgegenzutreten. Das Grundgesetz stellt lediglich fest, dass sie zur Verteidigung sowie im Rahmen kollektiver Sicherheitssysteme wie der UN eingesetzt werden dürfe. Auch im Gesetz über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland wird lediglich ein autorisierender Grundsatzbeschluss des Bundestages vorgeschrieben. Es fehlt hingegen jedwede Regelung über die zulässigen Methoden und Mittel des Kampfes. Nirgendwo wird ausdrücklich in gesetzlicher Form gesagt, dass im bewaffneten Konflikt Töten zulässig sei. Bisher wird dies als eine selbstverständliche Ableitung aus der im Grundgesetz normierten Bereitschaft zu Verteidigung und internationaler Kooperation angesehen.
Neuere Stimmen haben verlangt, in einem Streitkräfteeinsatzgesetz genauere Anordnungen über die Art und Weise des Einsatzes militärischer Macht zu treffen. Es ist richtig, dass vermeintliche hergebrachte Selbstverständlichkeiten nicht unbesehen fortgeführt werden können. Der Tod in Kundus wie auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz mit seiner Regelung über den Abschuss eines von Luftpiraten in ihre Gewalt gebrachten Flugzeugs haben das Bewusstsein insoweit geschärft. Aber jeder Reformvorschlag muss von zutreffenden Grundlagen ausgehen.
Auch im Kriege gibt es keine „Tötungsfreiheit“, die sich aus der staatlichen Souveränität ableiten ließe, ebenso wenig, wie in der Gegenwart ein „der staatlichen Souveränität inhärentes Kriegsführungsrecht“ anerkannt wäre. Die Charta der Vereinten Nationen mit ihrem umfassenden Gewaltverbot zählt heute zu den konstitutionellen Grundfesten der internationalen Gemeinschaft. Allein die Tatsache, dass kein internationales Rechtsinstrument, auch nicht das Grundgesetz, Töten im Kriege ausdrücklich erlaubt, bedeutet keine Geringschätzung des menschlichen Lebens.
Das Gegenteil ist der Fall. Dass es im bewaffneten Konflikt unvermeidlich ist, einen Gegner mit physischer Gewalt zu bekämpfen und ihn falls erforderlich des Lebens zu berauben, wird als eine faktische Unvermeidbarkeit hingenommen, der nicht auch noch der Segen einer förmlichen rechtlichen Sanktion erteilt wird. Hingegen ist das Bestreben der internationalen Gemeinschaft mindestens seit den Haager Friedenskonferenzen von 1899 und 1907 beständig darauf gerichtet gewesen, der Gewaltanwendung im Kriege Fesseln anzulegen. Selbst dann, wenn die Waffen sprechen, soll ein Minimum an Zivilisation aufrechterhalten werden.
Der Schutz des Lebens ist so durch Intensivierung der kriegsrechtlichen Verbote über ein ganzes Jahrhundert hinweg kontinuierlich gesteigert worden. Die Grundregel lautet heute, dass Angriffe nur gegen aktive Mitglieder der gegnerischen Streitkräfte (Kombattanten) und niemals gegen Zivilisten geführt werden dürfen. Es liegt jedenfalls nicht an dem geltenden rechtlichen Instrumentarium, wenn sich in der Praxis immer wieder Schwächen herausstellen, indem etwa Militärbefehlshaber alle ihnen obliegenden Verpflichtungen missachten. Um deren Erfüllung sicherzustellen, ist in den einschlägigen Abkommen abstützend festgelegt, dass schwere Verstöße gegen das humanitäre Recht nach dem Weltrechtsprinzip von allen Staaten der Welt verfolgt werden dürfen; seit fast zehn Jahren ist auch der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag ermächtigt, solche Taten abzuurteilen.
Es bleibt, dass der feindliche Kombattant keinen umfassenden Lebensschutz genießt. Aber es ist nicht richtig, dass er damit jeder rechtlichen Gewährleistung entzogen wäre. Sehr bewusst hat der Internationale Gerichtshof mehrfach festgestellt, dass das Recht auf Leben auch im bewaffneten Konflikt nicht völlig zurücktrete, sondern als Hintergrund des humanitären Rechts stets präsent bleibe. Daraus ergeben sich fast zwangsläufig gewisse Anforderungen an Kriegshandlungen.
Als Maßstab bietet sich insbesondere die Verhältnismäßigkeit an, die ja auch schon im zwischenstaatlichen Verhältnis zur Beurteilung der Frage herangezogen wird, ob Selbstverteidigung in zulässiger Weise in Anspruch genommen wird. Der Internationale Gerichtshof hat in seinem Gutachten aus dem Jahre 1996 zum Einsatz von Atomwaffen selbst festgestellt - allerdings nur mit knapper Mehrheit -, dass der Einsatz von Atomwaffen im Regelfall mit dem humanitären Recht in Widerspruch stünde. In einer Reihe von Fällen aus dem Tschetschenien-Konflikt hat der Europäische Menschenrechtsgerichtshof genau überprüft, ob Einsätze der russischen Streitkräfte mit der gebotenen Vorsicht durchgeführt worden seien; „Kollateralschäden“ zu Lasten von Zivilisten werden also nicht ohne weiteres hingenommen.
Zuzugeben ist, dass insoweit noch ein gehöriges Maß an gedanklicher Arbeit geleistet werden muss. In der konkreten Kampfsituation kann ein einzelner Soldat kein strategisches Gesamtkonzept der Schonung des Gegners verfolgen. Es geht zunächst darum, das eigene Leben durch die Überwindung des Feindes zu sichern. Aber in Fällen eines groben Missverhältnisses wird man auch heute schon auf dem Boden des Völkerrechts zu dem Schluss gelangen können, dass eine Tötungshandlung rechtswidrig wäre.
Für nationale Alleingänge zur Reform des anwendbaren humanitären Rechts bietet sich wenig Raum. In Bezug auf den internationalen, das heißt zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt, bildet das humanitäre Recht einen festen Rahmen. Die Lücken, die es hinsichtlich des Vorgehens gegen den bewaffneten Gegner enthält, sind von nationaler Warte aus nicht zu schließen. Ein Kampfgeschehen lässt sich kaum in präzisen rechtlichen Normen einfangen, und damit kann die einer gesetzlichen Regelung im Allgemeinen zugeschriebene Garantiefunktion nicht erfüllt werden. Über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit würde man kaum hinauskommen. Die ausdrückliche Statuierung eines Rechts zum Töten würde im Übrigen ganz unvermeidlich missverstanden werden. Zu warnen ist zudem vor dem Vorschlag, die Rechtmäßigkeit einer Kriegshandlung, insbesondere einer Tötung, durchweg von der Einhaltung des Gewaltverbots abhängig zu machen. Damit würde ein Grundprinzip des humanitären Rechts in Frage gestellt, das ja die im bewaffneten Konflikt handelnden Personen schützen und ihnen ohne Rücksicht auf die hinter einem Konflikt stehenden politischen Gründe die gleiche Rechtsstellung und auch eine gewisse Rechtssicherheit geben soll. Auseinandersetzungen auf zwischenstaatlicher Ebene über die Einhaltung des Gewaltverbots dürfen nicht auf dem Rücken der an den Kämpfen beteiligten Soldaten ausgetragen werden.
Eine Regelung für einen bewaffneten Konflikt auf eigenem Boden hat Deutschland bisher nicht erlassen. Das Grundgesetz sieht zwar vor, dass unter bestimmten Umständen die „Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer“ notwendig werden könnte. Aber Sonderregelungen für diese Fallgestaltung hat der Gesetzgeber nicht für notwendig erachtet; er geht offensichtlich davon aus, dass gegebenenfalls Polizeirecht zur Anwendung käme. An dieser Ansicht sollte festgehalten werden.
Im Hinblick auf einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt außerhalb des deutschen Staatsgebiets, wie er derzeit in Afghanistan stattfindet, sind wohl die Regeln des Völkerrechts durchweg besser geeignet als eine eigenständige nationale Regelung, freilich mit einer großen Ausnahme. Immer wieder taucht in dieser Art von Konflikt die Zweifelsfrage auf, ob eine Person als legitimes Angriffsziel anzusehen ist oder ob es sich um einen geschützten Zivilisten handelt. Besonders heikel sind insoweit Angriffe mit bewaffneten Drohnen weit entfernt von einem aktuellen Kampfgeschehen. Hier bedarf es einer kritischen Revision des humanitären Rechts im Lichte des Rechts auf Leben. Der deutsche Gesetzgeber wäre in der Lage, Festlegungen zu treffen, welche das Handeln deutscher Bundeswehrverbände auf sicheren Boden stellen; es ist allerdings nicht auszuschließen, dass es insoweit zu Spannungen mit den Alliierten kommen könnte.
Selbstverständlich müsste sich ein deutsches Gesetz hüten, eine Lizenz zum Töten aus dem politischen Schlagwort des „war on terror“ abzuleiten. Eine solche Rechtsfigur gibt es bis zum heutigen Tage nicht. Einsätze gegen angebliche Terroristen müssen je nach Sachlage entweder die Regeln des humanitären Rechts einhalten - wenn ein bewaffneter Konflikt vorliegt - oder, wenn diese Intensitätsstufe nicht erreicht wird, die Regeln eines allgemeinen Polizeirechts, wonach Tötungshandlungen nur als Ultima Ratio zum Schutze des Lebens anderer zulässig sind.