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Gastbeitrag Prüfe, wer sich ewig bindet

 ·  Das neue Unterhaltsrecht fordert von Frauen mehr Eigenständigkeit. Emanzipation hat Konsequenzen. Für die Ehe selbst könnten sie durchaus positiv sein, wenn Gleichberechtigung zu mehr Ehen führt, die nicht der Geldbeutel zusammenschweißt, sondern die von Liebe und der Bereitschaft getragen werden., einander beizustehen. Die Ehe wird dadurch in ihrem Kern eher gestärkt.

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Das neue Unterhaltsrecht fordert von Frauen mehr Eigenständigkeit. Emanzipation hat Konsequenzen. Für die Ehe selbst könnten sie durchaus positiv sein, wenn Gleichberechtigung zu mehr Ehen führt, die nicht der Geldbeutel zusammenschweißt, sondern die von Liebe und der Bereitschaft getragen werden., einander beizustehen. Die Ehe wird dadurch in ihrem Kern eher gestärkt.

Den Bund der Ehe gibt es seit alters. Doch was eine Ehe ist, was sie kennzeichnet und ausmacht, darüber wechselten im Laufe der Zeiten die Ansichten und damit auch die rechtlichen Regeln, die der Ehe jeweils Form und Ausrichtung gaben. Zugleich wurde das Ehebild stets auch von der Erwartung geprägt, die man mit dem Eheschluss verband, und von der Art und Weise, wie Ehe gelebt wurde. Es ist deshalb müßig, vergangenen Vorstellungen von der Ehe nachzutrauern. Wo sie das eheliche Leben nicht mehr prägen, haben sie ausgedient und helfen der Ehe nicht, als Institution zukunftsfähig zu bleiben.

Auch unsere Verfassung hat deshalb wohlweislich in Artikel 6 kein bestimmtes Ehebild vorgegeben und damit zementiert. Sie verpflichtet vielmehr den Staat, die Ehe in ihrer, den jeweils herrschenden Anschauungen entsprechenden Ausgestaltung durch den Gesetzgeber zu schützen, der dabei allerdings ihren Kerngehalt erhalten muss. Hierzu gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Ehe eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes mit einer Frau ist, begründet auf deren freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates, in der beide Ehegatten in gleichberechtigter Partnerschaft über die Art und Weise ihres Zusammenlebens frei entscheiden können.

Verantwortung kann nicht abgestreift werden

Die Eherechtsreformen sind insofern allesamt Belege für das Bemühen des Gesetzgebers, das eheliche Recht dem gesellschaftlichen Wandel anzupassen, wobei das neue Recht wiederum Einfluss auf das eheliche Leben genommen hat. So vollzog die 1957 beschlossene Reform des Eherechts in ersten Schritten nach, was zu Beginn unserer Republik von Frauen erkämpft worden war und Eingang ins Grundgesetz, aber noch nicht ins Familienrecht gefunden hatte: die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Einkassiert wurde das bis dahin bestehende Recht des Ehemanns auf Bevormundung seiner Ehefrau. Eine bedeutsame Änderung, die Ehefrauen den Rücken stärkte. Doch da diese in der Nachkriegszeit wieder weitgehend die Rolle der Hausfrau und Mutter eingenommen hatten, vermochte ein solcher Rechtszuwachs an ihrer finanziellen Abhängigkeit vom Ehemann nicht viel zu ändern. Zudem blieb die Ehe in ihrer Rechtskonstruktion ein Treueverhältnis, in dem Wohlverhalten honoriert und schuldhafter Bruch im Falle der Scheidung mit dem Verlust von Unterhaltsansprüchen und der Auferlegung von Unterhaltspflichten sanktioniert wurde. Das Risiko aber, bei Scheidung eventuell ohne finanzielle Absicherung dazustehen, war ein Drohpotential des erwerbstätigen Ehemannes und ließ Hausfrauen, weil sie oftmals über keine berufliche Perspektive verfügten, in der Ehe ausharren, auch wenn diese längst zerbrochen war.

Dieser Art von Abhängigkeit wollte der Gesetzgeber mit seiner Ehescheidungsreform 1977 ein Ende bereiten. Um der in der Ehe geleisteten Familienarbeit von Frauen mehr Anerkennung zu zollen, rückte er vom Verschulden als Dreh- und Angelpunkt nachehelicher Unterhaltspflichten ab und erkannte nun demjenigen Ehegatten einen nachehelichen Unterhaltsanspruch zu, der wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, wegen Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder unzureichenden Einkommens seinen Lebensunterhalt nicht selbst in dem während der Ehe gewohnten Maße bestreiten konnte, also in der Regel der geschiedenen haushaltführenden Ehefrau. Ehe wurde damit nun als Verantwortungsgemeinschaft angesehen und in Recht gefasst, bei der die einmal übernommene Verantwortung nach der Scheidung nicht einfach abgestreift werden kann.

Kein neues Eheverständnis

Resultat dieser Reform war nicht, wie etliche befürchtet hatten, dass die mit ihr abgesenkten Hürden für das Scheiden die Scheidungszahlen hochschnellen ließen. Diese stiegen nur, wie vorher schon, weiterhin stetig an. Jedoch führte die Neuregelung des nachehelichen Unterhaltsrechts aufgrund auch der Rechtsprechung, die den kindererziehenden Ehefrauen ganz im Sinne der Intention des Gesetzgebers wohlgesinnt war, dazu, dass Frauen, die sich während der Ehe dem Haushalt und gemeinsamen Kindern gewidmet hatten und nach Scheidung auch weiterhin die Kinder betreuten, oftmals auf Lebenszeit von ihrem geschiedenen Ehemann alimentiert werden mussten. Nun ist es mehr als gerechtfertigt, dass eine Mutter, die in der Ehe wegen der Kindererziehung keiner Erwerbsarbeit nachgegangen ist und der auch nach der Scheidung die Kinder anvertraut sind, während der notwendigen Kinderbetreuungszeit ihren Unterhalt gesichert erhält. Doch nicht zu übersehen ist, dass in den letzten Jahrzehnten die Zahl der Frauen mit qualifizierter Berufsausbildung deutlich angestiegen ist. Sind die Kinder unter 3 Jahren, beträgt ihre Erwerbsquote immerhin 58 Prozent. Diese steigt auf knapp 65 Prozent im Kindergartenalter der Kinder und wächst im Alter der Kinder zwischen 6 und 12 Jahren auf rund 73 Prozent an. Allerdings arbeiten Mütter zu 70 Prozent in Teilzeit. Es erweist sich damit, dass der Ausstieg von Frauen aus dem Berufsleben der Ehe und Kinder wegen heutzutage zumeist nur noch ein temporärer ist. Und Ehen werden inzwischen nicht nur weniger als früher eingegangen. Sie werden vor allem immer häufiger geschieden, wobei die meisten Scheidungen nach fünf Ehejahren erfolgen.

Diese Entwicklung war Anlass für das Reformwerk, das der Gesetzgeber vor zwei Jahren in Kraft gesetzt hat. Er hat einerseits die Eigenverantwortlichkeit geschiedener Ehegatten zur Obliegenheit gemacht, den Unterhalt wegen Kinderbetreuung grundsätzlich zeitlich limitiert und die Möglichkeit eröffnet, nacheheliche Unterhaltsansprüche unter Billigkeitsgesichtspunkten herabzusetzen oder zu befristen. Andererseits hat er dem Unterhalt von Kindern Priorität eingeräumt und die Ansprüche kindererziehender Elternteile aus Erst- und Zweitehe gleichrangig gestellt. Die Kritik, dass dem ein neues Eheverständnis zugrunde liegt, das den gesellschaftlichen Entwicklungen vorauseilt und die Ehe als Bund nur temporärer Verantwortungsübernahme mit jederzeitiger folgenloser Aufkündbarkeit betrachtet, ist gewiss unberechtigt. Das zeigen schon die in Gänze weiterbestehenden Unterhaltsansprüche und die im Gesetz angeführten Gründe, die einer Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts entgegenstehen, ja auch zu seiner Verlängerung führen können und Berücksichtigung finden müssen wie zum Beispiel entstandene ehebedingte Nachteile, die in der Ehe bestehende Arbeitsteilung, die Dauer der Ehe oder die geleistete oder notwendige Kinderbetreuung. Darüber hinaus bestätigt die Wirklichkeit, dass Ehen heutzutage, auch wenn man es noch so sehr bedauert, oftmals nach nur kurzer Zeit wieder geschieden werden. Dann aber ist die Erwartung, aufgrund des Eheschlusses ein für alle Mal ungeachtet einer Trennung finanziell abgesichert zu sein, überzogen, vor allem, da Frauen heute in der Regel auf eigenen beruflichen Füßen stehen können. Denn Scheidung bedeutet nun einmal die Aufkündigung gegenseitigen Beistehens mit der grundsätzlichen Konsequenz, dass jeder wieder selbst für sich Sorge zu tragen hat. Dies war schon immer der Fall, nur waren Frauen in früheren Zeiten dazu weniger in der Lage als heute.

Bei aller Liebe: Selbständig bleiben

Allerdings gilt dies vornehmlich für die jüngeren Generationen von Frauen, die klug wären, sich bei aller Liebe nun unter den Vorzeichen des neuen Rechts eine gewisse Selbständigkeit in der Ehe zu bewahren und den Bezug zu ihrem erlernten Beruf nicht ganz zu verlieren, denn dann ist es im Falle einer Scheidung für sie leichter, wieder beruflich Anschluss zu finden. Oder es ist ihnen anzuraten, sich einen höheren und länger dauernden Unterhaltsanspruch ehevertraglich abzusichern. Diejenigen Frauen jedoch, die sich im Vertrauen auf ihre bisherige unterhaltsrechtliche Absicherung nach eventueller Scheidung schon vor längerer Zeit darauf eingelassen haben, während der Ehe keinen Beruf auszuüben, sondern sich ganz der Familienarbeit zu widmen, sie können nun Gefahr laufen, im Falle einer Scheidung zu Verliererinnen dieser Reform zu werden. Denn das neue Recht findet auch auf sie übergangslos Anwendung. Auch ihre Unterhaltsansprüche können insofern prinzipiell gekürzt oder befristet werden. Zudem ist ihr Unterhaltsanspruch nun hinter dem von Kindern auch aus einer anderen Beziehung ihres geschiedenen Ehemannes plaziert und kommt damit erst zum Zuge, wenn dessen Einkommen dies nach Abzug des Kindesunterhalts noch zulässt. Welche berufliche Tätigkeit aber wird einer 50-jährigen Frau nach 20 Jahren beruflicher Pause angeboten? Hier ist nur zu hoffen, dass die Gerichte bei ihren anzustellenden Billigkeitserwägungen Vertrauensschutz bieten und dem Nachteil hinreichend Rechnung tragen, der in den schlechten Arbeitsmarktchancen aufgrund langjährigen Hausfrauendaseins liegt.

Man sieht, auch diese Reform hat das Eherecht an die veränderte Lebenswirklichkeit anzupassen versucht und zeitigt selbst Wirkungen auf die Ehe. Nach wie vor können die Ehegatten frei und gemeinsam entscheiden, wie sie die Aufgaben in der Ehe unter sich aufteilen wollen. Sie sollten dabei in Zukunft nur genauer abwägen, welche Vorteile oder Risiken sich aus der jeweiligen Wahl für den einen oder die andere ergeben. Dabei wird sich der Trend zur Berufstätigkeit verheirateter Frauen und Mütter fortsetzen. Nicht nur wegen des neuen Unterhaltsrechts. Vielleicht mehr noch aus dem wachsenden Wunsch von Frauen, ihrem Beruf nachzugehen, aus der Not heraus, weil das Familieneinkommen sonst nicht hinreicht, und aus der Notwendigkeit, Frauen zur Erwerbsarbeit zu bewegen, weil es sonst in der Wirtschaft künftig an Arbeitskräften mangelt.

Reformen verändern zwangsläufig das bisher bestehende Rechts- und Anspruchsgefüge. Fühlten sich durch die Scheidungsreform 1977 viele Männer übervorteilt, sind es nun Frauen, die beklagen, in ihren Rechten eingeschränkt worden zu sein. Hierzu lässt sich sagen, dass Emanzipation auch ihre Konsequenzen hat. Für die Ehe selbst könnten sie durchaus positiv sein, wenn Gleichberechtigung zu mehr Ehen führt, die nicht der Geldbeutel zusammenschweißt, sondern die von Liebe, Zuneigung und der Bereitschaft, einander beizustehen, getragen und zusammengehalten werden. Beim Scheiden aber ist künftig von Frauen mehr Eigenständigkeit gefordert. Die Ehe neu gewandelt? Ja, aber in ihrem Kern, der gleichberechtigten und auf freier Entscheidung fußenden Bereitschaft zweier Menschen zu gegenseitiger Übernahme von Verantwortung, eher gestärkt als geschwächt. Man darf gespannt sein, ob und wie diese Chance in der Zukunft genutzt wird - bis zur nächsten Reform.

Dr. Christine Hohmann-Dennhardt ist Richterin des Bundesverfassungsgerichts und war hessische Justizministerin (SPD).

Quelle: F.A.Z.
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