Freispruch. Dieses Wort klingt vielen Verletzten schwerer Gewaltverbrechen und Sexualstraftaten wie Hohn in den Ohren. Sie wurden zu Opfern gemacht, die - an Leib, Seele und Ehre verletzt - um den Weg in ein normales Leben kämpfen und manchmal auch resignieren.
Verletzte sind von dem Verbrechen, das sie trifft, immer überrascht. Auch wenn bei Beziehungstaten der unmittelbaren Gewalt eine Auseinandersetzung vorausgeht, kommt die Gewaltanwendung doch meist unerwartet. Gerade Frauen werden Opfer von Sexualtaten und Gewalt und glauben zumeist nicht, dass der Täter - in mehr als zwei Dritteln der Fälle der Partner, Freund oder Bekannte - das wirklich tut. Sie fühlen sich schuldig, weil sie glauben, sie seien für die Eskalation seines Handelns verantwortlich und weil sie seine Tat nicht durch ihre Reaktion zu verhindern vermochten. Sie befürchten entsprechende Vorwürfe, wenn sie Freunden, Familie oder Kollegen darüber berichten. Nicht zuletzt aus diesem Schuldgefühl heraus scheuen sie den Weg in ein Strafverfahren oder in die Öffentlichkeit. Hinzu kommt die Scham, über derartige Erlebnisse aus der intimsten Privatsphäre überhaupt zu reden.
Eine detaillierte Schilderung der erlittenen Gewalt ist im Strafverfahren unverzichtbar, um die Tat rechtlich einordnen zu können. Dafür ist entscheidend, ob und in welcher Weise Gewalt bei der Vergewaltigung angewendet wurde, ob der Täter „nur“ mit Angriffen gegen die Ehre gedroht oder Gewalt gegen Leib und Leben angedroht hat, ob das Opfer tatsächlich in einer schutzlosen Lage war oder sich nur schutzlos fühlte. Weil für die juristische Beurteilung auch die Frage der Penetration oder der Tatbeendigung vor einem Eindringen in den Körper des Opfers über den Strafrahmen entscheidet, gehört nicht viel Phantasie dazu, sich die dem Opfer in einem Strafverfahren teils wiederholt gestellten Fragen vorzustellen. Das ist belastend und kann zu einer Schädigung durch das Verfahren selbst, einer „Sekundärviktimisierung“ führen.
EU-Entwurf für Mindeststandards im Opferschutz
Andererseits ist dieses Verfahren unverzichtbaren rechtsstaatlichen Prinzipien geschuldet: Zu ihnen gehört die Unschuldsvermutung zugunsten des Beschuldigten ebenso wie sein Recht auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst das Recht auf Konfrontation mit dem Opfer und schließt auch das Recht auf Fragen zur Glaubwürdigkeit der Verletzten ein, was im Extremfall dazu führt, dass sich Verletzte selbst als angeklagt fühlen. Diese dem Beschuldigten in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten und aus seiner Menschenwürde abzuleitenden Rechte erlauben indes nicht, die Rechte der Verletzten zu missachten.
In Beschuldigtem und Verletztem stehen sich zwei gleichrangige Menschen- und Grundrechtsträger gegenüber. Wenn in Artikel 6 der EMRK ein Recht auf ein faires Verfahren zum Schutz vor staatlicher Willkür festgelegt ist, dann muss dies nicht nur für die Tatverdächtigen, sondern ebenso für die Opfer gelten. Gegen sie darf der Staat auf der Grundlage strafprozessualer Schutzrechte für die Verdächtigen nicht zugleich eine Verletzung ihrer Menschenwürde oder im Kern ihres Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zulassen.
Diesem Gedanken trägt die nunmehr vom Rat der EU gezeichnete Roadmap zum Opferschutz Rechnung. Sie enthält den Entwurf einer Richtlinie für einheitliche Mindeststandards im Opferschutz. Wird diese Richtlinie verabschiedet, werden die Rechte der Opfer auf Schutz, Unterstützung, Zugang zum Recht und Ausgleich für das erlittene Unrecht erstmals einheitlich in einem verbindlichen europäischen Rechtsakt festgeschrieben. Deutschland, das in einigen Bereichen bereits gute Maßnahmen zum Opferschutz ergriffen hat, erhält hierdurch die Chance, diesen Stand auszubauen und unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze den Umgang mit Opfern ihrem Menschenrechtsstatus gemäß zu gewährleisten.
Schon auf Grund ihrer physischen und psychischen Verletzungen sind die Opfer zunächst mit der Verarbeitung des Traumas der Gewalttat beschäftigt. Sie suchen Ruhe und wollen die Spuren der Tat von ihrem Körper abwaschen. Das gilt besonders für Vergewaltigungsopfer, die häufig nach der Tat sich lange duschen oder baden wollen, damit aber nahezu alle objektiv feststellbaren Spuren vernichten. Eine zeitnahe Sicherung vorhandener Beweise vermag in vielen Fällen die Aussagen des Opfers zu stützen. Gerade deshalb brauchen Opfer schnellstmöglich nach der Tat Unterstützung durch Beratungsstellen, die unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzungen die weiteren Schritte begleiten.
Videovernehmung könnte die Belastung der Opfer von Straftaten reduzieren
Um den Zugang zum Recht nicht zu verschließen, ist es für viele Opfer wichtig, Beweise zu sichern, ohne dass sofort ein Strafverfahren eingeleitet wird, das sie dann wegen der Verpflichtung von Polizei und Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung nicht mehr steuern können. Eine dazu erforderliche, verfahrensunabhängige Beweissicherung erfolgt bereits in einigen Bundesländern wie Hamburg und Nordrhein-Westfalen unter Einsatz der rechtsmedizinischen Institute, die in der Lage sind, mögliche Spuren am Opfer zu sichern. Der Kontakt zu den rechtsmedizinischen Instituten kann direkt oder im Rahmen der Beratung durch Opferschutzeinrichtungen hergestellt werden. Polizei und Staatsanwaltschaft - die bei einem Anfangsverdacht zu Ermittlungen verpflichtet ist - sind im konkreten Einzelfall in diesem Stadium nicht beteiligt, können aber später mit Einverständnis des Opfers auf die gesicherten Spuren zurückgreifen. Die Opfer von Gewalt- und Sexualtaten haben so die Möglichkeit, sich zunächst von den direkten Tatfolgen zu erholen und dann über die Anzeigenerstattung unter fachkundiger Beratung zu entscheiden.
Im Ermittlungs- und Strafverfahren kann auch die bereits seit mehr als zehn Jahren mögliche Videovernehmung die Belastungen deutlich reduzieren. Dies gilt nicht nur, wenn sie die Vernehmung in der Hauptverhandlung ersetzt. Hierzu hat die Praxis gezeigt, dass sie wegen des Rechts des Beschuldigten auf Konfrontation mit dem Opfer nicht praktikabel ist. Wird dagegen die Videovernehmung als Mittel zur Dokumentation der ersten ausführlichen Aussage des Opfers genutzt, stellt sie eine unverzichtbare zusätzliche Erkenntnisquelle für alle Verfahrensbeteiligten dar, die gerade in den Fällen „Aussage gegen Aussage“ entscheidend für die Beweiswürdigung sein kann. Die Videovernehmung könnte also sowohl die Belastung der Opfer von Straftaten im Hinblick auf Dauer des Verfahrens und die Anzahl der Vernehmungen reduzieren als auch zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen. Es gilt deshalb ihre Nutzung zu stärken. Das entspräche auch den Forderungen des Runden Tischs der „Unabhängigen Beauftragten zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs“.
Schließlich spielt für die Opfer von Straftaten auch das Recht auf Ausgleich des erlittenen Unrechts eine wesentliche Rolle. Zwar haben Opfer schwerwiegender Straftaten schon jetzt das Recht, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Wird jedoch das Verfahren schon durch die Staatsanwaltschaft eingestellt, sind Anhörungs- und Beschwerderechte nicht gewährleistet oder nicht wirksam. Zudem wollen viele Opfer den Weg eines Strafverfahrens nicht gehen. Gleichwohl haben sie Anspruch auf einen Ausgleich der erlittenen Tatfolgen. Das Opferentschädigungsgesetz verlangt wiederum von dem Opfer die Darlegung der erlittenen Tat, im Einzelfall die Beteiligung an einer Begutachtung und die Benennung des Täters. In einer Beweissituation „Aussage gegen Aussage“ steht das Opfer auch hier vor der gleichen Problematik wie im Strafprozess. Deshalb muss das Opfer dieselbe Hilfe bekommen wie dort auch.
Terminologie: "Geschädigte"
Karsten Hake (cage1981)
- 29.07.2011, 16:03 Uhr