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HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Gastbeitrag Nicht für die Ewigkeit

 ·  Das jetzt 60 Jahre alte Grundgesetz ordnet nicht die Gesellschaft, sondern ist das Ergebnis gesellschaftlicher Ordnung. Es darf nicht überfrachtet werden.

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Der sechzigste Jahrestag des Grundgesetzes erinnert daran, dass es gemacht ist und irgendwann seine Geltung wieder verliert. Verfassungen können allerdings älter werden als Schildkröten. Ein absolutes Alter, das beim Menschen etwa 120 Jahre beträgt, kann man aber nicht angeben. Das alte Heilige Römische Reich deutscher Nation hat 900 Jahre bestanden und hatte kein Verfassungsgesetz in unserem Sinne.

Das Grundgesetz ist eine sehr deutsche Verfassung. Wenn man es mit der Weimarer Reichsverfassung von 1919 und der Frankfurter Paulskirchenverfassung von 1849 vergleicht, sieht man, dass das Grundgesetz weniger der Weimarer Verfassung und weit mehr der Paulskirchenverfassung ähnelt. Auch in der Verfassung von 1849 gab es nüchterne Grundrechte ohne Erziehungsabsicht, Offenheit des Wahlrechtes, ein Zwei-Häuser-Parlament, ausgeprägten Föderalismus und als Verfassungsgericht ein Reichsgericht mit umfassenden Zuständigkeiten. Dass das Grundgesetz den „Kaiser“ der Paulskirchenverfassung nicht übernommen hat, liegt an der historischen Situation. Der Bundespräsident wurde auf repräsentative Aufgaben beschränkt.

Das Lüth-Urteil

Bei dieser Entstehungsgeschichte weckte das Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23./24. Mai 1949 keine Begeisterung. Dafür entfachten die Einführung der Wehrverfassung 1955 und der Notstandsverfassung 1968 Stürme des Protestes. Aber besser noch als an Zustimmung und Protest kann man an zwei bekannten Ereignissen den Wandel des Grundgesetzes beobachten. Das eine Ereignis ist das Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 1958, das andere die Verfassungsdiskussion anlässlich der deutschen Wiedervereinigung 1990.

Das Lüth-Urteil gilt als wichtigste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes überhaupt. Seinen Namen hat es vom Beschwerdeführer Erich Lüth, der Leiter der Hamburgischen Pressestelle war. Lüth hatte 1950 zum Boykott der Filme des Regisseurs Veit Harlan aufgerufen, der während des Krieges den antisemitischen Hetzfilm „Jud Süß“ gedreht hatte und nach dem Kriege fleißig weiterproduzierte. Auf eine Klage der Verleiher von Harlans Nachkriegsfilmen verurteilten die Gerichte Lüth wegen sittenwidriger Schädigung zur Unterlassung. Das entsprach der herrschenden Lehre. Boykottaufrufe beeinträchtigen den Wettbewerb. Das Bundesverfassungsgericht hat den Fall in den Bereich des Politischen gezogen, indem es ihn zum Problem der Meinungsfreiheit erklärte. Meinungsfreiheit soll Kommunikationen schützen, in den Worten des Bundesverfassungsgerichtes: Sie „ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist“. Allein, inwiefern dienen Boykottaufrufe der geistigen Auseinandersetzung?

Außerdem bliebe zu prüfen, was den Staat die Meinungen der Privatleute Lüth und Harlan angehen. Diese Frage hat das Bundesverfassungsgericht mit der Behauptung beantwortet, das Grundgesetz habe „in seinem Grundrechtsteil auch eine objektive Wertordnung aufgerichtet (, die) für alle Bereiche des Rechts gelten muss“, also auch für das Bürgerliche Recht. Kern des Arguments ist die Objektivität der Werte. Werte muss man allem anderen vorziehen. „Wert“ kann im Lüth-Urteil nicht das alltägliche Werten des Individuums meinen, sondern nur einen hellen Strahl aus einem Wertehimmel, der das Grundgesetz im Allgemeinen und den Grundrechtsteil im Besonderen unwidersprechlich macht. Das Lüth-Urteil spricht die Grundrechte gleichsam heilig.

Die Wiedervereinigung

Am bedenklichsten ist, dass seine Grundrechtsinterpretation das Gericht letztlich dazu zwingt, in Meinungsstreitigkeiten inhaltlich Stellung zu nehmen. Natürlich weiß es: „Gerichte haben nicht zu beurteilen, ob diese Zielsetzung (Lüths) sachlich zu billigen ist.“ Meinungsfreiheit gibt es eben nicht nur für wahre oder gute, sondern auch für üble Meinungen. Trotzdem hat das Gericht Lüth recht gegeben, weil er die richtige Meinung vertreten hat. Der Kernsatz des Urteils lautet: „Der Schutz des privaten Rechtsguts kann und muss um so mehr zurücktreten, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage durch einen dazu Legitimierten handelt.“ Mit dieser Würdigung hat das Gericht die Zielsetzung Lüths sachlich gebilligt. Gemeinnutz geht vor Eigennutz. Ein Justizirrtum also, der aber die Zuständigkeiten des Gerichts entgrenzt hat.

Das zweite Ereignis, das die Geltung des Grundgesetzes verändert hat, war die Wiedervereinigung. Verfassungspolitisch war sie gleichsam das Gegenstück zum Lüth-Urteil. Das Lüth-Urteil hat den heiligen Geist der Werte über das Grundgesetz ausgegossen, die Wende hat eine kalte Dusche an Positivität und Geschichtlichkeit hinterhergeschickt.

Als die Wiedervereinigung bevorstand, musste die Frage beantwortet werden, welche Verfassung das wiedervereinigte Deutschland haben sollte. Wie die Behandlung der Verfassungsfrage am Runden Tisch der DDR von Dezember 1989 bis März 1990 zeigte, war für die Ostdeutschen eigentlich klar, dass nur das Grundgesetz in Betracht kam. Aber in Westdeutschland gab es viele Verfassungsrechtler, die eine „Neukonstituierung des deutschen Volkes“ forderten, darunter pikanterweise nicht wenige, die im Sommer 1989, als das Grundgesetz seinen 40. Geburtstag beging, die Verfassung gefeiert und ihr Treue gelobt hatten. Jetzt sollte eine Verfassung her, in der sich die früheren DDR-Bürger wiedererkennen konnten, weil sie bei ihrer Ausarbeitung mitgewirkt hatten. Insofern sollte eine neue Verfassung die „innere Wiedervereinigung“ fördern.

Verfassungen können schon an der nächsten Ecke scheitern

Natürlich waren die, die das Grundgesetz möglichst unverändert beibehalten wollten, auch nicht gegen die „innere Wiedervereinigung“. Sie meinten aber, „innere Wiedervereinigung“ sei nicht Aufgabe der Verfassung. Eine Verfassung solle nicht die Gesellschaft formen, sondern die Bürger vor staatlicher Willkür schützen und der Politik eine sichere Grundlage für ihre Entscheidungsarbeit bieten. Die Verfassung sei keine Grundordnung des Volkes, sondern eine Geschäftsordnung für Politik. Tatsächlich ist unser Leben nicht nur von Politik und Recht, sondern vor allem von Religion, Wirtschaft, Wissenschaft, Familie und Kultur geprägt, von Bereichen also, welche die Politik nur stören, aber nicht steuern kann. Mit noch so viel Recht und Geld kann Politik weder Wahrheiten und Entdeckungen bewirken noch Kinder erzeugen.

Aber die Auseinandersetzung über den Sinn der Verfassung hat das Verfassungsbewusstsein in Deutschland verändert. Man hat wieder gelernt, dass das Grundgesetz gemacht ist und jederzeit in alle Richtungen geändert werden kann, dass Problembewusstsein wichtiger ist als Sicherheit und dass Verfassungspatriotismus weder notwendig noch wünschenswert ist. Verfassungen gelten auch für die, die sich nicht dafür begeistern.

Wenn man dem Grundgesetz eine Prognose stellen will, muss man festhalten: Verfassungen ordnen nicht die Gesellschaft, sie sind Ergebnisse der gesellschaftlichen Ordnung, sie hängen von der Entwicklung der Gesellschaft ab. Die Entwicklung der Gesellschaft kann man nicht prognostizieren. Deshalb ist die Frage nach der Dauer von Verfassungen so dramatisch. Verfassungen treten mit dem Anspruch auf ewige Geltung auf und können schon an der nächsten Straßenecke scheitern. Das Problem steckt in ihrer Positivität. In einer Ordnung des positiven Rechtes kann eine positive Rechtsnorm nur durch eine andere positive Rechtsnorm gerechtfertigt werden, also eine Verordnung durch das Gesetz, ein Gesetz durch die Verfassung. Eine Verfassung ist aber die höchste Rechtsnorm und kann deshalb durch keine andere Rechtsnorm gerechtfertigt werden. Die französische Revolutionsverfassung von 1791 hat das Problem gesehen und vernünftig gelöst. Dort heißt es: Die Nation hat das unveräußerliche Recht, ihre Verfassung zu ändern. Aber es liegt im nationalen Interesse, die Artikel, deren Unzuträglichkeit die Erfahrung lehren wird, mit den in der Verfassung selbst vorgesehenen Mitteln zu reformieren. Das Grundgesetz ist nicht klüger.

Das nationale Interesse ist ein prekäres Prinzip geworden. Heute ist gemeint: Da wir die Dauer der Verfassungsgeltung letztlich nicht selbst bestimmen können, müssen wir das Grundgesetz hegen und pflegen wie eine alte Urkunde. Theorie und Politik müssen respektieren, dass unsere Gesellschaft aus lauter Einzelnen besteht und keine repräsentative Mitte hat. Und wir dürfen die Verfassung nicht mit naturwissenschaftlichen oder sozialen Fragen belasten. Auf Gefahrenabwehr kann keine Verfassung der Welt antworten, wie das Notstandsrecht lehrt.

Professor Dr. Gerd Roellecke ist emeritierter Hochschullehrer für öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an der Universität Mannheim.

Quelle: F.A.Z.
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