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Gastbeitrag Monstrum und Beute

 ·  Völkermord und seine Leugnung: Es gibt keinen erzwingbaren Anspruch auf fremde Bewusstseinszustände, die nichts weiter offenbaren als die Unzulänglichkeit ihrer Inhaber.

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Nach einem neuen französischen Gesetz wird mit Strafe bedroht, wer in bestimmten Formen "eines oder mehrere der in Art. 211-1 des Strafgesetzbuchs definierten und als solche von einem französischen Gesetz anerkannten Verbrechen des Völkermordes bestreitet oder unangemessen verharmlost". Diese gerade vom Senat bestätigte Regelung ist unter allen Gesichtspunkten eines rechtsstaatlichen Strafrechts verfehlt.

Von der Wirklichkeit des historischen Sachverhalts, auf den sie zielt, hängt das nicht ab. Neben dem nationalsozialistischen Genozid an den europäischen Juden, dessen Leugnung in Frankreich schon lange, wenngleich in engeren Grenzen, strafbar ist, gibt es aus der Vielzahl weiterer Völkermorde der Geschichte nur einen, den das französische Parlament bislang als solchen anerkannt hat: jenes Massaker an den Armeniern des Osmanischen Reichs 1915, dem nach allem, was sich historisch beglaubigen lässt, mehr als eine Million Armenier zum Opfer fielen.

Die Begebenheiten sind in allen Facetten ihrer Scheußlichkeit dokumentiert und schwer zu bestreiten. Nicht einmal die türkische Regierung tut das. Mustafa Kemal "Atatürk" nannte die Geschehnisse schon 1920 eine "Schmach unserer Vergangenheit". Schon er verwies aber auf jene diffuse Reihe von Rechtfertigungsgründen, die, träfen sie zu, ein umstandsloses Brandmarken des Geschehens als Völkermord schwieriger machten: der Vorwurf einer "Sezessionspolitik" der Armenier etwa, ihrer "Kollaboration" mit dem Kriegsfeind Russland, die es zur "Kriegsnotwendigkeit" gemacht habe, alle ostanatolischen Armenier in jene endlosen Todesmärsche der "Umsiedlung" zu zwingen, deren Ziel freilich nicht die physische Vernichtung gewesen sei - und so weiter.

Nichts davon ist überzeugend, selbst wenn die historischen Behauptungen richtig wären. Zu den Hauptzielen der Genozid-Konvention von 1948 gehört es, in Kriegs- und anderen Zeiten nationaler Bedrohung zu verhindern, dass ein Motivbündel aus Furcht, Hysterie und dumpfem Ressentiment Regierungen zur Vernichtungspolitik gegen ungeliebte Minoritäten greifen lässt. Ja, 1915 gab es noch nicht einmal das Wort "Genozid", geschweige denn die Konvention, die ihn verbietet. Und dass Strafrechtsnormen nicht rückwirkend gelten, ist Menschenrecht und Binsenweisheit. Aber nichts davon schließt es aus, historische Vorgänge nachträglich als das zu kennzeichnen, was sie gewesen sind. Nach allem, was sich dazu sagen lässt, trifft das für die türkischen Massaker an den Armeniern zu. Sie waren, was seit 1948 "Genozid" heißt.

Und dennoch beginnt schon hier das Elend einer Rechtsnorm, deren Ziel es ist, die individuelle Anerkennung dieses Sachverhalts bei Strafe zu erzwingen. Die tatbestandlichen Merkmale des Völkermordes, wie sie in Artikel II der Genozid-Konvention formuliert und von vielen staatlichen Rechtsordnungen wie von den Statuten der Internationalen Strafgerichte übernommen worden sind, eröffnen ein Labyrinth von Frontlinien juristischer Kontroversen. Was die möglichen Opfer eines Völkermordes betrifft, so ist der Tatbestand enger, was dagegen die Handlungen angeht, in denen er begangen werden kann, erheblich weitläufiger, als viele Laien annehmen. Genozid kann nur sein, was in der Absicht geschieht, bestimmte Gruppen oder Teile von ihnen allein wegen ihrer "nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen" Merkmale zu "zerstören". Aber "zerstören" kann weitaus mehr heißen als "physisch vernichten". Für einzelne Genozidhandlungen im Zusammenhang einer organisierten Strategie des Zerstörens stellt Artikel II der Konvention dies ausdrücklich klar. Auch ein Heiratsverbot ist Völkermord, wenn es gegen Mitglieder einer nationalen Gruppe verhängt wird, wie im Zweiten Weltkrieg seitens der deutschen Besatzungsmacht in Polen.

Aber auch für die Gesamtstrategie der Zerstörung gilt längst nicht mehr, dass sie auf die physisch-biologische Vernichtung einer Gruppe zielen muss. Eine Resolution der UN-Generalversammlung vom Dezember 1992 nennt "ethnische Säuberungen" lapidar "eine Form von Völkermord". Acht Jahre später hat das Bundesverfassungsgericht dem zugestimmt. Danach wären freilich auch die Vertreibungen der deutschen Bevölkerung aus ehemals deutschen Gebieten nach dem Zweiten Weltkrieg - beiläufig der historische Ursprung des Begriffs "ethnische Säuberung" - ein Völkermord gewesen. Dass dies nicht dem Willen der Konventionsverfasser von 1948 entspricht, ist sicher. Selbst die Möglichkeit eines rein "kulturellen" Völkermords behaupten viele, das Bundesverfassungsgericht eingeschlossen. An zahlreichen weiteren Kriterien ist der Genozidbegriff bis ins Sinnwidrige überdehnt worden.

Dies alles hat ihn zu einem juristischen Monstrum und weltweit zur wohlfeilen Beute politischer Rhetorik gemacht. Für die meisten Menschen bezieht er seine inkriminierende Wucht unvermindert aus der Erinnerung an sein massenmörderisches Urbild. Aber die vagabundierende Vielfalt seiner heutigen Anwendungsmöglichkeiten hat sich weit entfernt von diesem Kern seines historischen Sinns. Genau deshalb lädt sie ein zum politischen Missbrauch. Nichts ist wirksamer vor dem Gewissen der Welt als der Vorwurf, irgendwo geschehe ein Völkermord. Kaum etwas sicherer als das geflissentliche Lancieren allseitiger Missverständnisse, wenn der Beschuldigte den Vorwurf zurückweist. Und ebendeshalb nichts gewisser als die fortschreitende Entwertung des Begriffs bei gleichzeitiger Steigerung seines Nutzens zur politischen Denunziation.

Längst lastet der Schatten dieser Entwicklung auch auf dem obsessiven Streit zwischen Armeniern und Türken um die Vorgänge von 1915. So wird sich dieser Konflikt nicht lösen lassen. Viel wäre zu gewinnen, ließe man einstweilen den Genozidbegriff aus dem Spiel und beugten sich beide Seiten dem absehbaren Votum einer Fachkonferenz, dass die Vorgänge von 1915 jedenfalls das gewesen sind, was ihnen eine Deklaration der Entente-Mächte schon 1915 bescheinigt hat: "Verbrechen gegen die Menschlichkeit".

Vor diesem Hintergrund ist es abwegig, dem einzelnen Bürger zwangsrechtlich vorzuschreiben, welche Meinung zu dieser Wirrnis aus Jurisprudenz, Geschichte und Politik ihm erlaubt und welche bei Strafe verboten sei. Das wird nicht besser, wenn ihm das Ergebnis seines Räsonnements per Parlamentsbeschluss aufgenötigt wird. Allenfalls ein Teil dieses Zensuredikts ließe sich rechtsstaatlich legitimieren. Wem daran gelegen ist, der sollte drei Formen des Leugnens von Völkermord unterscheiden.

Das Bestreiten eines Genozids kann offen oder verdeckt mit dem Anwurf verbunden sein, die Nachkommen der Opfer, die ihn behaupten, fabrizierten bewusst eine historische Lüge, um sich unlautere Vorteile welcher Art auch immer zu verschaffen. Darüber hinaus kann ein solches Bestreiten das Vehikel für den Transport ganz anderer Absichten sein - solcher, die den Zielen der einstigen Täter des Genozids entsprechen und ihnen zu neuer sozialer oder politischer Wirkung verhelfen wollen. Mit beiden Formen als den finstersten Varianten der sogenannten Auschwitz-Lüge haben wir in Deutschland leidvolle Erfahrung. Beide sind gravierende Weisen der Volksverhetzung, eine mit dem direkten Aggressionsziel der Opfer und ihrer Nachkommen selbst, die auf eine schwer kränkende Weise herabgesetzt werden, die andere als Versuch einer Gefährdung des Rechtsstaats und seiner menschenrechtlichen Garantien. Ab einem bestimmten Maß ihrer öffentlichen Sichtbarkeit und Gefährlichkeit werden beide mit Recht verboten und bestraft.

Man kann einen historischen Genozid freilich auch bestreiten, indem man einfach den Kopf schüttelt, "das glaube ich nicht" sagt, das Ausmaß des Grauens bezweifelt oder auf (vermeintliche) Gründe ihrer ausnahmsweisen Rechtfertigung hinweist. Gewiss wertet dies die ehemaligen Täter moralisch auf. Aber das ist nicht dasselbe wie ein Herabsetzen der Opfer. Wohl mag sich auch darin eine schäbige Gesinnung oder eine nervenquälende Dummheit aussprechen. Doch gibt es keinen erzwingbaren Anspruch auf fremde Bewusstseinszustände, die nichts weiter offenbaren als die geistige oder moralische Unzulänglichkeit ihrer Inhaber. An diese Grenze hat sich der Rechtsstaat zu halten, so unangenehm ihre Folgen sein mögen. Und das gilt umso mehr, wenn den Einzelnen, die eine solche Ignoranz zeigen, daraus schwerlich ein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann - etwa weil sie erzogen worden sind unter der übermächtigen Suggestion einer staatsoffiziellen Doktrin, die das Bestreiten des Genozids geradezu zum Gründungsmythos ihrer selbst erhebt. Das ist der Fall der Türkei. Den mit Strafe zu bedrohen, der auch in einem fremden Land von seiner lebensbegleitenden, ja manchmal identitätsverbürgenden Überzeugung nicht lassen kann oder will, ist Unrecht.

Was statt einer verfehlten Strafrechtspolitik die Aufgabe Frankreichs (und aller anderen Staaten) wäre, liegt auf der Hand: die türkische Regierung selbst unter Druck zu setzen, sich endlich einer vorsichtigen Anerkennung des schweren verbrecherischen Unrechts zu öffnen, das den Armeniern 1915 von Türken angetan wurde, und über Formen einer weltöffentlichen Entschuldigung nachzudenken. Und die armenische Regierung zu drängen, aus dieser für alle Beteiligten schmerzhaften Debatte den Völkermordbegriff zurückzuziehen und die Kennzeichnung der historischen Begebenheiten als "crimes against humanity" nicht mehr mit einer Degradierung der Opfer zu verwechseln. Erst dies wird eine Annäherung beider Seiten ermöglichen. Bis dahin aber den türkischen Ladeninhaber an der Straßenecke in Paris, der an den Genozid nicht glauben mag, mit dem Strafrecht zu bedrohen ist eines Rechtsstaats unwürdig.

Professor Dr. Reinhard Merkel lehrt Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Hamburg.

Quelle: F.A.Z.
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