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10.08.2011 ·  Verhandlungen mit Gaddafi untergraben die internationale Strafgerichtsbarkeit. Der Fall Syrien bestätigt die Privilegierung von Großverbrechern.

Von Kai Ambos
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Wir sind derzeit Zeugen eines einzigartigen Schauspiels diplomatischer Doppelzüngigkeit aus vorvölkerstrafrechtlichen Zeiten. Die gleichen ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrats (Amerika, Großbritannien, Frankreich), die im Februar - tatkräftig unterstützt von Deutschland - mit der historisch genannten UN-Sicherheitsratsresolution 1970 die Situation in Libyen an den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) überwiesen und später mit Resolution 1973 der bis dato nur auf dem Papier existierenden Doktrin der Schutzverantwortung erstmals zu praktischer Wirksamkeit verholfen haben, führen nun - angesichts des zu langsamen Vormarschs der libyschen Rebellen auf Tripolis - offenbar Geheimverhandlungen mit dem Diktator. Ihm sollen ein gesichtswahrender Abgang und Immunität vor Strafverfolgung ermöglicht werden. Allein die Tatsache solcher Verhandlungen untergräbt die Autorität des IStGH - ja die der ganzen internationalen Strafjustiz - und macht den Gerichtshof zum Spielball von (westlichen) Großmachtinteressen. So scheinen all diejenigen recht zu behalten, welche die normativ klare Trennung zwischen Recht (IStGH) und Politik (UN-Sicherheitsrat) schon immer nur für eine Schimäre gehalten haben.

Die Überweisung durch den Sicherheitsrat ist einer von drei Wegen, den IStGH zu aktivieren. Ferner kann das durch einen Vertragsstaat oder Ermittlungen von Amts wegen geschehen. Diesen Mechanismen ist gemeinsam, dass alle nachfolgenden Entscheidungen in gleicher Sache grundsätzlich in die Zuständigkeit des IStGH fallen. So oblag es allein der Anklagebehörde, einen Haftbefehl gegen Gaddafi zu beantragen; und es war eine mit drei Richtern besetzte Kammer, die diesen Haftbefehl erlassen hat. Nur ausnahmsweise kann der UN-Sicherheitsrat die Aussetzung eines Verfahrens vor dem IStGH herbeiführen und so einem möglichen Immunitätsdeal durchsetzen. Eine solche Aussetzung ist aber auf ein Jahr befristet und müsste immer wieder verlängert werden. In der Sache setzt sie zudem einen Beschluss des Sicherheitsrats aufgrund Kapitel VII der UN-Satzung voraus; sie muss also der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dienen.

Wie aber soll die Aussetzung der Strafverfolgung Gaddafis nun durch dasselbe Organ mit denselben Argumenten überzeugend begründet werden, aufgrund deren gerade erst die Strafverfolgung ermöglicht wurde? Und soll dann jährlich die Aussetzung des Gaddafi-Verfahrens mit den gleichen Argumenten verlängert werden? Die frühere Erfahrung mit einem solchen Aussetzungsbeschluss lässt vermuten, dass sich dafür kaum eine Mehrheit unter IStGH-Vertragsstaaten finden dürfte. Die auch ins Gespräch gebrachte Übernahme der Strafverfolgung durch die neue libysche Regierung hat mit einem Immunitätsdeal dagegen nichts zu tun. Denn damit würde die Strafverfolgung nur - ganz im Sinne der Komplementarität - auf die nationale Strafjustiz verlagert und das IStGH-Verfahren damit unzulässig.

Immunitätsverhandlungen sind auch prinzipiell problematisch. Sollten sie Schule machen, so wäre das eine Privilegierung mächtiger Staatsverbrecher gegenüber Tätern der mittleren Hierarchieebene, denen derzeit vor dem IStGH der Prozess gemacht wird. Es würden also diejenigen bevorzugt, die ihren ganzen staatlichen Machtapparat zur Begehung internationaler Verbrechen einsetzen und sich dabei der Unterstützung ständiger Mitglieder des Sicherheitsrats gewiss sein können.

Richtet man den Blick nach Syrien, so scheint sich diese Privilegierung auf zynische Weise zu bestätigen. Denn gemessen an dem durch die Libyen-Resolutionen geschaffenen Präzedenzfall sind entsprechende Syrien-Resolutionen schon lange überfällig. Das syrische Regime geht mit noch größerer Brutalität gegen die Opposition vor und hat in einem erheblich kürzeren Zeitraum offenbar eine größere Anzahl ziviler Opfer verursacht als das Gaddafi-Regime. Zudem hat sich die libysche Opposition in relativ kurzer Zeit militärisch organisiert und spätestens mit dem militärischen Eingreifen der Nato wurde aus dem ursprünglichen Vorgehen Gaddafis unter der Herrschaft des Friedensrechts eine Auseinandersetzung nach den Regeln des Kriegsvölkerrechts, das die Tötung von (de facto) Kombattanten oder aktiv an den Feindseligkeiten beteiligten Personen, einschließlich der Nato-Kräfte, erlaubt. Vor dem Hintergrund des Präzedenzfalls Libyen sind also entsprechende Syrien-Resolutionen im Grunde zwingend. Doch stattdessen einigte man sich vor einigen Tagen lediglich auf eine Präsidialerklärung, die alle Züge eines politischen Kompromisses trägt. Dort werden Menschenrechtsverletzungen einerseits und Angriffe auf Regierungsgebäude andererseits verurteilt, die territoriale Integrität des Landes bekräftigt und betont, dass die derzeitige „Krise“ nur „unter syrischer Führung“ beigelegt werden kann.

Vor allem hat eine solche Erklärung keinerlei Zwangswirkung. Deshalb verwundert es nicht, wenn sich das Assad-Regime davon unbeeindruckt zeigt. Natürlich kann man die Untätigkeit des Sicherheitsrats im Falle Syriens nicht den Staaten vorwerfen, welche die treibende Kraft hinter den Libyen-Resolutionen waren. Die Blockade kommt hier vielmehr vor allem von den ständigen Sicherheitsratsmitgliedern China und Russland.

Jedenfalls zeigt die unterschiedliche Behandlung der Fälle Libyen und Syrien, dass ein solides internationales Strafjustizsystem nicht auf der brüchigen Grundlage von Kapitel-VII-Resolutionen des UN-Sicherheitsrats errichtet werden kann. Der IStGH stellt zwar gegenüber den UN-Ad-Hoc-Tribunalen wie dem Jugoslawien-Tribunal insoweit einen Fortschritt dar, als er auf einer vertragsrechtlichen Grundlage beruht und damit grundsätzlich vom UN-Sicherheitsrat unabhängig ist. Doch ist dessen jüngere Praxis im Hinblick auf die mögliche politische Manipulation der IStGH-Tätigkeit bedenklich.

Schon im Falle der Überweisung der Verbrechen in der Krisenregion Darfur (Sudan) und des daraufhin erlassenen Haftbefehls gegen den sudanesischen Staatspräsidenten Baschir hat sich gezeigt, wie wenig eine Überweisung durch den Sicherheitsrat wert ist, wenn dieser nicht auch für deren Durchsetzung, also die Verhaftung und Überstellung der Tatverdächtigen, sorgt. Baschir ist zwar etwas in seiner Reisetätigkeit eingeschränkt, aber selbst (afrikanische) IStGH-Vertragsparteien lassen ihn unbehelligt einreisen. Seine Überstellung nach Den Haag scheint in weiter Ferne zu liegen.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass eine zunehmende Anzahl von Fachleuten eine größere Distanz zwischen dem IStGH und dem Sicherheitsrat fordert. Dabei erreicht allerdings die Untergrabung der Autorität des IStGH durch den Sicherheitsrat mit dem Versuch der faktischen Rückgängigmachung der Libyen-Überweisung eine neue Qualität, die von Staaten, denen an der Glaubwürdigkeit einer ständigen internationalen Strafjustiz gelegen ist, entschieden bekämpft werden muss. Andernfalls steht zu befürchten, dass das IStGH-Projekt weiteren Schaden nehmen wird und wir eine Renaissance nationaler Strafverfolgung erleben, die durch die Errichtung des IStGH gerade zurückgedrängt werden sollte.

Professor Dr. Kai Ambos lehrt Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsvergleichung und internationales Strafrecht an der Universität Göttingen und ist Richter am Landgericht.

Quelle: F.A.Z.
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