16.08.2008 · Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2008 steht fest, dass die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag im Jahr 2005 auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Wahlrechts stattgefunden hat. Dieses Wahlrecht muss nun schnell geändert werden: Ein Plädoyer für das „Grabensystem“.
Von Hans Hugo KleinSeit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2008 steht verbindlich fest, dass die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag am 18. September 2005 auf der Grundlage eines in einem entscheidenden Punkt verfassungswidrigen Wahlrechts stattgefunden hat. Die Vorschriften, nach denen ein Mehr an Zweitstimmen einer Partei zu einem Mandatsverlust bei eben- dieser Partei und umgekehrt ein Weniger an Zweitstimmen zu einem Mandatsgewinn führen kann, sind unvereinbar mit den Grundsätzen der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl, die Artikel 38 des Grundgesetzes verbürgt.
Das Wahlprüfungsverfahren hat nahezu drei Jahre gedauert. Ein anderes, in dem es um die Frage geht, ob das Zusammengehen von PDS und WASG auf verdeckt-gemeinsamen Landeslisten mit dem Bundeswahlgesetz vereinbar war - nur auf diese zweifelhafte Weise gelang es der Linkspartei, die Fünf-Prozent-Hürde des Wahlgesetzes zu nehmen -, ist beim Bundesverfassungsgericht noch anhängig. Es liegt auf der Hand, dass ein Wahlprüfungsverfahren, über das erst nach Ablauf von weit mehr als der Hälfte der Wahlperiode entschieden wird, seinen Zweck, die Rechtmäßigkeit des Wahlvorgangs und damit der Zusammensetzung des gewählten Parlaments zu gewährleisten, mehr oder weniger verfehlt. Es ist unverständlich, dass der Gesetzgeber, dem dieser Übelstand seit langem bekannt ist, nichts unternimmt, um ihm abzuhelfen.
Tiefgreifende Beeinträchtigung
Den komplizierten wahlrechtlichen Mechanismus, der zu dem beschriebenen absurden Ergebnis des sogenannten negativen Stimmgewichts oder inversiven Erfolgswerts der abgegebenen Stimmen führt, gemeinverständlich zu beschreiben ist nicht möglich und an dieser Stelle auch nicht nötig. Denn es kann jedenfalls nicht rechtens sein, dass der Wähler, der im System der personalisierten Verhältniswahl mit seiner Zweitstimme eine bestimmte Partei wählt, dazu beiträgt, dass diese Partei weniger Mandate erhält oder dass er umgekehrt der von ihm bevorzugten Partei dadurch zu einem Mandatszugewinn verhilft, dass er ihr seine Stimme verweigert, indem er auf die Stimmabgabe verzichtet oder gar eine andere Partei wählt. Ein Wahlrecht, so sagt das Bundesverfassungsgericht, bei dem der Wähler nicht abzuschätzen vermag, ob er der Partei, der er seine Stimme gibt, damit nützt oder schadet, beeinträchtigt tiefgreifend die Integrations- und Legitimationsfunktion der Wahl.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit gutem Grund darauf verzichtet, wegen des von ihm festgestellten Wahlfehlers die Wahl vom 18. September 2005 für ungültig zu erklären. Das hätte die Auflösung des Bundestages zur Folge gehabt mit der Konsequenz, dass ein verfassungsmäßiges Wahlgesetz vor der nächsten Wahl nicht mehr hätte erlassen werden können, der nächste Bundestag hätte also wiederum auf der Grundlage des für verfassungswidrig erkannten Wahlgesetzes gewählt werden müssen. Problematischer ist es, dass das Gericht dem Gesetzgeber für die Behebung des Mangels eine Frist bis zum 30. Juni 2011 gesetzt und damit immerhin in Kauf genommen hat, dass die im Herbst 2009 anstehende Wahl zum 17. Deutschen Bundestag wiederum fehlerhaft sein wird.
„Kaum nachvollziehbares Regelungsgeflecht“
Dem Bundesverfassungsgericht kann man daraus allerdings keinen Vorwurf machen. Es hat die hohe Komplexität des dem Gesetzgeber erteilten Regelungsauftrags in Rechnung gestellt, die jedenfalls dann besteht, wenn dieser es grundsätzlich bei dem undurchsichtigen Mandatsverteilungsverfahren des geltenden Wahlrechts belassen und sich darauf beschränken will, lediglich den verfassungswidrigen Effekt des negativen Stimmgewichts zu beseitigen. Das setzt schwierige und zeitaufwendige Berechnungen voraus.
Indessen wäre es überaus misslich, wenn der Gesetzgeber die ihm gesetzte Frist ausschöpfte und damit zuließe, dass der 17. Deutsche Bundestag auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Wahlgesetzes gewählt werden müsste. Misslich wäre es aber auch, wenn der Gesetzgeber die ihm gebotene Chance ungenützt ließe, das „für den Wähler kaum noch nachvollziehbare Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzverteilung im Deutschen Bundestag“ - so das Bundesverfassungsgericht wörtlich - einer Generalbereinigung zu unterziehen. Die Komplexität des geltenden Wahlrechts hat, auch abgesehen von dem widersinnigen Effekt des negativen Stimmgewichts, einen so hohen Grad erreicht, dass es der weit überwiegenden Mehrzahl der Wähler nicht mehr verständlich ist. Der Bürger hat aber ein Recht darauf, das Wahlrecht, auf dessen Grundlage er sein Parlament wählt, ohne die Inanspruchnahme von Wahlrechtsexperten und Mathematikern verstehen zu können.
Politik als Feilschen um taktische Vorteile
Realistischerweise ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch jetzt wie schon vor vierzig Jahren nicht bereit ist, das jedermann leicht verständliche Mehrheitswahlrecht einzuführen, das immerhin die Chance böte, zu eindeutigen Mehrheitsverhältnissen im Bundestag zu gelangen. Es würde den Parteien die Möglichkeit deutlicherer Profilierung eröffnen, was wiederum die Politik für den Bürger durchschaubarer werden lassen könnte. Denn zu dessen sich in Wahlmüdigkeit niederschlagender Politikverdrossenheit trägt es nicht unerheblich bei, dass er angesichts unaufhörlicher Koalitionskompromisse politische Alternativen kaum noch erkennen kann, Politik vor allem als das Feilschen um taktische Vorteile im Parteienwettbewerb wahrnimmt statt als Durchsetzung eines geschlossenen Konzepts - Ausnahmen bestätigen die Regel. Das Mehrheitswahlrecht gibt regelmäßig dem Wähler die Entscheidung darüber in die Hand, wer regieren soll, es erhöht also seinen Einfluss. Das Verhältniswahlsystem bringt in aller Regel ein Mehrparteiensystem hervor und führt meist zu einem Ergebnis, das zu Koalitionsverhandlungen zwingt.
Dann sind es die Parteien, die darüber entscheiden, wer die Regierung bildet, der Wähler wird ein Stück weit entmachtet. Wenn etwa, was zu erwarten ist, nach der nächsten Bundestagswahl im Parlament wieder fünf Parteien vertreten sein werden, wird der Wähler nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses je nach den Umständen nicht wissen, ob es eine schwarz-rote, eine schwarz-gelbe, eine schwarz-gelb-grüne, eine rot-rot-grüne oder eine rot-gelb-grüne Koalition geben wird. Indessen: Ein Übergang von dem seit nunmehr fast sechzig Jahren in der Bundesrepublik bestehenden Prinzip der mit personalen Elementen angereicherten Verhältniswahl zu einem reinen Mehrheitswahlsystem würde mit hoher Wahrscheinlichkeit die Parteienlandschaft grundlegend verändern, er brächte die kleineren Parteien mit Ausnahme der Linkspartei.PDS vermutlich zum Verschwinden. Das wäre politisch kaum vermittelbar.
Ansatzpunkt beim Überhangmandat
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber mehrere Wege aufgezeigt, wie der festgestellte Mangel des Wahlrechts behoben werden kann. Es könnte beispielsweise bei der Entstehung der Überhangmandate angesetzt werden - sie kommen zustande, wenn eine Partei mehr Direktmandate erringt, als ihr nach ihrem Anteil an den Zweitstimmen im Verhältnis zu ihren Konkurrenten zustehen - oder bei der vom Wahlgesetz zugelassenen Verbindung der Landeslisten der gleichen Partei, die, grob gesagt, dem Zweck dient, keine der auf die Landeslisten entfallenden Stimmen verloren gehen zu lassen, also, obschon es keine Bundeslisten gibt, einen bundesweiten Verhältnisausgleich zu ermöglichen. Beides liegt deshalb nahe, weil der Effekt des negativen Stimmgewichts mit diesen Regelungen untrennbar zusammenhängt. Gäbe der Gesetzgeber dieser Lösung den Vorzug, gewönne der Wähler allerdings kaum zusätzlichen Einblick in die Geheimnisse der Sitzverteilung: Transparenz würde nicht erreicht.
Erheblich weniger kompliziert und zudem schnell umsetzbar wäre das „Grabensystem“, bei dem die eine Hälfte der Bundestagsmandate nach dem System der Mehrheits-, die andere nach dem der Verhältniswahl vergeben wird. Eine Anrechnung der Wahlkreis- auf die Listenmandate findet nicht statt, das föderalismusfreundliche System der Landeslisten kann (und sollte) beibehalten werden. Der Wähler kann ohne Weiteres erkennen, was er mit seinen beiden Stimmen zu erreichen vermag: Die Erststimme hat nur dann Erfolg, wenn der siegreiche Kandidat sie erhalten hat, die Zweitstimme hat immer Erfolg, es sei denn, sie würde einer Partei gegeben, die an der Sperrklausel scheitert.
Plädoyer für das „Grabensystem“
Da zu erwarten ist, dass der Wähler mit seiner Erststimme einen chancenreichen Kandidaten wählt, um seinen Stimmerfolg nicht zu gefährden, werden die großen Parteien davon einen Vorteil haben. Der Wähler kann aber seine Zweitstimme einsetzen, um gezielt die kleineren Parteien zu stärken und so diesen Vorteil der großen auszugleichen. Der Untergang der kleineren Parteien ist also, anders als beim Mehrheitswahlrecht, nicht zu fürchten.
Das Grabensystem - es heißt so, weil der Graben zwischen Mehrheits- und Verhältniswahl nicht durch die Anrechnung der Direkt- auf die Listenmandate überbrückt wird - ist gemeinverständlich, mathematischer Grundkenntnisse bedarf es lediglich zur Berechnung des Verhältnisausgleichs nach den verschiedenen dazu entwickelten, ständig verfeinerten Methoden (von d'Hondt über Hare/Niemeyer bis Sainte-Lagué/Schepers), es lässt das bestehende Mehrparteiensystem im Wesentlichen unberührt, gibt gleichwohl dem Wähler größere Gestaltungsmacht und hat den unschätzbaren Vorteil, kurzfristig, also vor der nächsten Bundestagswahl, umgesetzt werden zu können. Der Gesetzgeber wäre in jeder Hinsicht gut beraten, wenn er sich zu dieser Lösung entschlösse.