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Gastbeitrag Der Doktor - Ritter oder Schweinekastrierer?

27.03.2008 ·  In Bologna haben die europäischen Bildungsminister vor neun Jahren eine einheitliche europäische Studienstruktur mit Bachelor- und Master-Abschlüssen beschlossen. Vor neunhundert Jahren stand dort die Wiege der modernen Rechtswissenschaft.

Von Christian Hattenhauer
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In Bologna haben die europäischen Bildungsminister vor neun Jahren eine einheitliche europäische Studienstruktur mit Bachelor- und Master-Abschlüssen beschlossen. Vor neunhundert Jahren stand dort die Wiege der modernen Rechtswissenschaft, als auf das spätantike Corpus iuris civilis (6. Jahrhundert) des oströmischen Kaisers Justinian die neue scholastische Methode angewandt wurde. Die oberitalienischen Juristen durchdrangen den gewaltigen Stoff des Corpus iuris, indem sie die Texte mit Anmerkungen, den Glossen, versahen. Am Ende stand um 1235 die Glossa ordinaria mit 96.940 Glossen, die entscheidende Bedeutung für die Rezeption des gemeinen, das heißt römischen Rechts in Europa hatte und bis ins 17. Jahrhundert dessen anwendbaren Umfang als eigene Rechtsquelle bestimmte. Die Nachfolger der Glossatoren wirkten durch Gutachten stärker auf die Praxis ein und passten das römische Recht deren Bedürfnissen an. Der damals in Bologna entwickelte Stil der Rechtswissenschaft, der Mos italicus, blieb bis in das frühe 16. Jahrhundert die führende Methode in Europa. In Deutschland hielt er sich in der Form des Usus modernus pandectarum, des modernen Gebrauchs der Pandekten, bis ins 18. Jahrhundert. Der frühneuzeitliche humanistische Mos gallicus konnte sich hier nicht durchsetzen; erst die Pandektistik brachte im 19. Jahrhundert eine Änderung.

Studenten aus ganz Europa strömten vom 12. Jahrhundert an nach Bologna, um am römischen Kaiserrecht sowie am kanonischen Recht die überlegene (und lukrative) Bologneser Argumentationskunst zu lernen. Vorbild des Unterrichts in ganz Europa für die nächsten Jahrhunderte waren die Statuten von Bologna (1307). Das meist auf sechs Jahre angelegte Studium hatte das Ziel der Licentia docendi, der Lehrbefugnis, die man durch den Regelabschluss des Lizentiatenexamens oder durch das (seltene) Doktorexamen erlangte. Der Doktorgrad verlieh persönlichen Adel. Ein Doktor stand noch Jahrhunderte später dem adeligen Ritter gleich. Die Universitäten blieben lange die Schleusen für den Aufstieg in die Oberschicht.

Noch heute heißt der fertige Jurist „Assessor“

Die unter anderem aus Bologna zurückgekehrten deutschen Juristen bildeten in ihrer Heimat den neuen Standestyp des „gelehrten Juristen“ und fanden als Richter, Syndizi, Anwälte oder Räte Verwendung in weltlicher oder kirchlicher Rechtsprechung und Verwaltung. Mit sich führten sie das römisch-kanonische Recht samt der scholastischen Methode, die beide der einheimischen Rechtstradition überlegen waren und sich durchsetzten. Ab Mitte des 14. Jahrhunderts kam es zu Universitätsgründungen im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation, so dass sich der Bedarf der deutschen Territorialherren an Staatsdienern auch aus Prag, Wien, Heidelberg oder Köln decken ließ.

Nicht nur für die Rezeption des römischen Rechts, sondern auch für die juristische Ausbildung war das 1495 gegründete Reichskammergericht von großer Bedeutung. Wenn nicht die vorrangige Geltung des Partikularrechts nachgewiesen wurde, hatten die Richter römisches Recht anzuwenden. Das Gericht bestand neben dem vorsitzenden adeligen Kammerrichter aus acht adeligen und acht rechtsgelehrten Assessoren (Beisitzern). Nach der Reichskammergerichtsordnung von 1555 mussten gelehrte Beisitzer an einer Universität gelehrt oder mindestens fünf Jahre studiert und praktische Erfahrung gesammelt haben. Ihre Zulassung erfolgte in einem Verfahren, das sich an der akademischen Doktorprüfung orientierte und eine Proberelation über eine abgeschlossene Akte mit anschließender Verteidigung umfasste. Bis vor kurzem erinnerte das zweite Staatsexamen der norddeutschen Bundesländer mit Relation (Hausarbeit), Aktenvortrag und mündlicher Prüfung an dieses Verfahren; noch heute ist der fertige Jurist „Assessor“.

Scharfes Examen

Der nächste Schritt erfolgte im 18. Jahrhundert in Preußen. Damals war die universitäre Juristenausbildung auf dem Tiefpunkt. Vererbliche Professorenstellen, käufliche akademische Grade, gefälschte Zeugnisse et cetera waren üblich. Die Gleichstellung des Doktors mit dem Ritter war vorüber, bei der Einführung der Kopfsteuer in Hannover wurden die Doctores iuris im Rang wie Scharfrichter und Schweinekastrierer behandelt. Die Universität konnte die hohe Qualität der für das zersplitterte Preußen so wichtigen loyalen Beamtenschaft nicht mehr gewährleisten. Der Staat nahm die Auswahl seiner Diener deshalb selbst in die Hand: Blieb es andernorts bei der Käuflichkeit der Ämter, so durfte in Preußen von nun an kein Bewerber mehr ohne „scharffes Examen“ angenommen werden. Unter Friedrich dem Großen begann die Laufbahn des preußischen Juristen nach drei Jahren Studium nicht mehr mit einer akademischen Abschluss-, sondern mit einer Justizeingangsprüfung. Es gab drei Examina. Nach vierjährigem Referendariat in Justiz und Verwaltung stand am Ende die „Große Staatsprüfung“ vor dem Chef der Justiz in Berlin. Da nicht mehr diejenigen prüften, die auch unterrichteten, kam der Beruf des „Einpaukers“ auf, der als Vorläufer des privaten Repetitors dem Kandidaten im letzten Studienhalbjahr die für das Examen nötigen Kenntnisse vermittelte. Es genügte, sich auf die Eigenheiten des prüfenden Richters vorzubereiten.

Nach der Reichsgründung wurde das preußische Modell der Juristenausbildung in seinen wesentlichen Zügen für das Deutsche Reich verbindlich, mit ihm die heutige zweiphasige Ausbildung zum „Volljuristen“ mit der „Befähigung zum Richteramt“. Da auch die Zulassung zur Anwaltschaft diese Befähigung erforderte, war ferner der deutsche Einheitsjurist geboren. Heute wird das erste Examen von Universität und Justiz gemeinsam abgenommen. Die zweihundertjährige Tradition des ersten juristischen Staatsexamens hat der erstmals 2007 abgenommene universitäre Prüfungsteil (30 Prozent der Gesamtprüfung) beendet - eine unsinnige Reform, die Verwaltungsaufwand und Prüfungsbelastung erheblich erhöht hat, während die universitäre Teilnote auf dem Arbeitsmarkt keine große Rolle spielt.

Bologna: Ironie der Geschichte

Mit „Bologna“ droht die nächste zweifelhafte Reform. Glücklicherweise sind zwar unlängst die Pläne der Justizminister Baden-Württembergs und Sachsens gescheitert, mit Abschaffung des (teuren) Referendariats und damit des Einheitsjuristen für die Masse der Studierenden einen nichtwissenschaftlichen Bachelor-Abschluss als Regelabschluss einzurichten, während ein anschließendes wissenschaftliches Master-Studium nur wenigen offenstehen soll. Die derzeit für Mannheim geplante Kombination von Bachelor und Examen bleibt aber ein verkappter Einstieg in die „Bolognaisierung“.

Es besteht kein Anlass, die besondere Tradition der deutschen Juristenausbildung aufzugeben. Die deutschen Juristen stehen international hervorragend da, gerade auch mit der Gesamtausbildungsdauer von nur sechseinhalb Jahren. Die hohe Qualität der deutschen Rechtspflege wäre durch eine Masse minderqualifizierter Baccalaurei gefährdet, deren Zukunft auf dem Arbeitsmarkt zudem ungewiss ist. Der Missstand zu vieler ungeeigneter Studierender ist jedenfalls durch eine „Versorgung“ mit dem Bachelor-Abschluss nicht zu beheben. Die Fakultäten sollten vielmehr endlich nur geeignete Bewerber annehmen dürfen. Gerade für die Rechtswissenschaft wäre es ein ironischer Zug der Geschichte, wenn mit Bologna der Name einer Stadt, in der ihre Wissenschaftlichkeit begann, für die meisten Juristen ein Ende des rechtswissenschaftlichen Studiums zugunsten einer lediglich rechtsnahen Ausbildung mit sich brächte.

Professor Dr. Christian Hattenhauer lehrt Bürgerliches Recht, Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg.

Quelle: F.A.Z.
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