In der Moderne können internationale Gemeinschaften nur durch Recht begründet, durch die Achtung des Rechts bewahrt und durch das Rechtsvertrauen der Bürger auf Dauer gesichert werden. Das Grundgesetz hat sich für eine rechtlich geleitete internationale Zusammenarbeit entschieden. Schon in der Präambel wird, fast romantisch, unser Volk als vom Willen „beseelt“ angesehen, um als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen.
In der deutschen Staatsrechtslehre besteht über die internationale Ausrichtung des Grundgesetzes keinerlei Zweifel. Im Gegenteil. Der Verfassungsstaat im Geflecht der internationalen Beziehungen grundiert jedes juristische Erkenntnisinteresse. Die Bindung an gemeinsame Rechtsregeln hat inzwischen zu einem „ordre public européen“ (Stolleis) geführt. Umso mehr erstaunt, wenn nunmehr in einem Beitrag des angesehenen Richters am EuGH von Danwitz in dieser Zeitung (“Staat und Recht“ vom 22. März) die Bedenken gegen die Art und Weise des europäischen Einigungsprozesses auf den generellen Nenner „Sorge um die deutsche Souveränität“ gebracht werden.
Darum geht es doch schon lange nicht mehr. Souveränität wird und kann in unserer globalisierten Welt längst nur noch als eine beschränkte begriffen werden, beschränkt durch die rechtlich geleitete Einbindung in internationale und supranationale Institutionen. Die derzeitigen Sorgen betreffen vielmehr die Art und Weise des europäischen Einigungsprozesses, die Entfesselung der Politik von allgemeinen Vertrauensgrundsätzen und von elementaren Rechtsregeln. Die intergouvernementale Dynamik eines Integrationsprozesses wider jede volkswirtschaftliche Vernunft, wider vereinbarte Gründungsvoraussetzungen ohne ausreichende Einbeziehung der Parlamente und vor allem in weitgehender Volks- und Zukunftsvergessenheit ist es, die Angst macht. Der Ordnungsrahmen der Europäischen Union wurde durch Vertragsrecht geschaffen. Für einen ihrer bedeutendsten Gründungsväter, Walter Hallstein, war sie eine Schöpfung und eine Quelle des Rechts. Dies scheint inzwischen in Vergessenheit geraten zu sein.
Blicken wir zurück: Das politische Projekt des Euro war wegen des empirisch nachgewiesenen Widerstands der deutschen Bevölkerung nur durch begleitende Stabilitätsschwüre und durch einen nachträglich abgeschlossenen Stabilitäts- und Wachstumspakt durchzusetzen. In diesem Pakt aus dem Jahr 1997 haben sich die Mitgliedstaaten auf das mittelfristige Ziel eines nahezu ausgeglichenen oder einen Überschuss aufweisenden Haushalts verpflichtet. Diese Zusatzregelung wurde ebenso wie der Vertrag selbst (Artikel 126 AEUV) von Frankreich und Deutschland seit dem Jahr 2002 mehrfach verletzt. Die anschließende Reform durch den Vertrag von Lissabon, mit dem die Haushaltsdisziplin neu koordiniert und überwacht werden sollte, brachte keine Verbesserung. In einem der führenden Lehrbücher zum Europarecht wird zu Recht nüchtern von „dramatischen Verstößen gegen Art. 126 AEUV“ gesprochen. Heute können deshalb die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil zur Einführung des Euro vom März 1998 nur noch mit Wehmut oder mit Resignation gelesen werden. Das „Einlösungsvertrauen“, so wird dort gesagt, das für die Deutsche Mark gegolten habe, würde jetzt „von einer anderen Rechtsgemeinschaft und der sie stützenden Wirtschaftskraft“ getragen.
Zu den elementaren Grundsätzen der Europäischen Union gehören die Preisstabilität, das Europäische System der Zentralbanken, die Defizitkontrolle und die Nichthaftung für fremde Schuld. Diese Konzeption der Währungsunion war, wie das Bundesverfassungsgericht schon im Maastricht-Urteil im Jahr 1993 sagte, die Grundlage des deutschen Zustimmungsgesetzes. Über einen dieser elementaren Bausteine, den Grundsatz der Nichthaftung, setzt sich die Politik im Fall Griechenland in besonders bedenkenloser Weise hinweg. Die sogenannte „no-bail-out“-Klausel verbietet die Übernahme von Verbindlichkeiten oder die Gewährung von Hilfen durch andere Mitgliedstaaten oder durch die Union. Sinn dieser Regel ist der Gedanke, dass jeder Mitgliedstaat selbst für seinen Haushalt verantwortlich ist und dass jeder Anreiz entfallen soll, die Folgen eigenen Fehlverhaltens auf andere Mitgliedstaaten oder auf die Union abzuwälzen. Genau diese Situation des eigenen Fehlverhaltens liegt im Fall Griechenland vor.
Die Politik wie auch einige Rechtswissenschaftler versuchen diesen eindeutigen Sachverhalt mit fragwürdigen Konstruktionen zu bewältigen. Es soll ein „übergesetzlicher Notstand“ vorliegen, man will eine „außerordentliche Kompetenz für eine Ausnahmelage“ wahrnehmen. Dabei werden sowohl der Sachverhalt wie die bestehenden Rechtsregeln verkannt oder bewusst ignoriert. Wie führende volkswirtschaftliche Institutionen, beispielsweise das Ifo-Institut, und renommierte Volkswirte, wie beispielsweise der ehemalige Chefvolkswirt der Europäischen Zentralbank, immer wieder vorgerechnet haben, ist im Fall Griechenland nur über einen flexiblen Wechselkurs eine dauerhafte und sozial verträgliche Lösung denkbar.
Weder das Ausscheiden Griechenlands noch das Scheitern der gesamten Währungsunion würde das Ende der Europäischen Union bedeuten. Der europäische Integrationsprozess, dessen Basis immer noch der europäische Binnenmarkt ist, würde ohne gemeinsame Währung funktionieren. Das gesamte Integrationsprojekt wird vielmehr dadurch gefährdet, dass bestehende Grundregeln aufgegeben werden. Zu diesen gehört auch das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, welches durch die durch nichts gerechtfertigte Inanspruchnahme einer alles übergreifenden Notkompetenz und durch die Berufung auf den juristischen Weichspüler „Solidarität“ ausgehebelt würde.
Im Rahmen der anstehenden Beratungen über das ESM-Gesetz ist daran zu erinnern, dass die Budgetverantwortung des Parlaments nicht durch unbestimmte haushaltspolitische Ermächtigungen auf andere Akteure übertragen werden darf. Das Parlament darf sich keinen dauerhaften finanzwirksamen Mechanismen ausliefern, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom September 2011 unmissverständlich ausgedrückt hat. Das Risiko für Deutschland errechnete sich bis vor einigen Tagen mit 401 Milliarden Euro (EFSF und ESM). Dieser Betrag ist höher als der gesamte Bundeshaushalt 2012. Nach dem bisherigen Wortlaut des Entwurfes des Gesetzes zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus ist das Budgetrecht des Parlaments nicht ausreichend gesichert.
Die deutsche Europa-Politik hat den Raum des Rechts weitgehend verlassen. Deshalb ruht seit dem Kurswechsel der EZB die Hoffnung auf der Deutschen Bundesbank und dem Bundesverfassungsgericht. Die Deutsche Bundesbank findet ihre Funktionsgrenze in der Kompetenzfülle der Europäischen Zentralbank. Aber das Bundesverfassungsgericht bleibt handlungsfähig. Wie in Sachen Europa inzwischen üblich, wird wegen der angekündigten Verfassungsbeschwerden das letzte Wort wieder einmal Karlsruhe haben.