Warum erhält der verurteilte Kindesmörder Magnus Gäfgen eine Entschädigung von 3000 Euro? Weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg so entschieden hat. Auf die Entscheidung der Straßburger Richter vom Juni des vergangenen Jahres stützt sich nämlich das Urteil des Frankfurt Landgerichts vom Donnerstag in maßgeblicher Weise. „Ohne die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wäre das Urteil wohl anders ausgefallen“, heißt es im Landgericht.
Der Menschenrechtsgerichtshof hatte nämlich ausdrücklich gerügt, dass Deutschland Gäfgen keine angemessene Wiedergutmachung geleistet habe. Der Gerichtshof nahm damals „zur Kenntnis“, dass die beiden Polizeibeamten, die Gäfgen Schmerzen angedroht hatten, um das von ihm entführte Kind zu retten, „für diesen Verstoß lediglich zu sehr milden und zur Bewährung ausgesetzten Geldstrafen verurteilt wurden“.
Deutliche Worte zu dem Amtshaftungsverfahren
Tatsächlich handelte es sich um Verwarnungen mit Strafvorbehalt. Zwar hoben die Straßburger Richter hervor, dass es nicht seine Aufgabe sei, „über die Schwere der Schuld des Einzelnen zu entscheiden oder die angemessen Strafe für einen Straftäter zu bestimmen, denn es handelt sich hierbei um Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der innerstaatlichen Strafgerichte fallen.“
Gleichwohl findet der Menschenrechtsgerichtshof deutliche Worte zu dem Amtshaftungsverfahren, das Gäfgen in Deutschland angestrengt hatte: Dass die deutschen Gerichte mehr als drei Jahren über die Entschädigungsklage Gäfgens nicht entschieden hatten, lässt nach Ansicht der Straßburger Richter „schwerwiegende Zweifel an der Wirksamkeit des Amtshaftungsverfahrens... aufkommen“. Und weiter: „Die Behörden scheinen nicht entschlossen zu sein, über eine angemessene Wiedergutmachung, die dem Beschwerdeführer zu leisten ist, zu entscheiden und haben somit nicht angemessen und effizient auf den in Rede stehenden Verstoß...reagiert.“
Jetzt hat darauf das Landgericht Frankfurt reagiert: „Aufgrund des vorausgegangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte“, so das Gericht in seiner Mitteilung von Donnerstag, „sah die Kammer sich jedoch veranlasst, dem Kläger auch eine Geldentschädigung als Ausgleich für die Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention zuzusprechen“. Das Landgericht verurteilte das Land Hessen zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 3000 Euro wegen der Androhung von Schmerzen. Die weitergehende, auf Zahlung von mindestens 10 000 Euro gerichtete Klage hat die Kammer abgewiesen.
„Eingriff in das höchste Verfassungsgut“
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass dem Kläger bei seiner Vernehmung im Polizeipräsidium die Zufügung von Schmerzen nicht nur angedroht wurde, sondern zudem die Durchführung einer entsprechenden Behandlung auch vorbereitet worden ist. „Durch die Androhung der Schmerzzufügung, angeordnet von Daschner und gebilligt vom Innenministerium, wurde planvoll, vorsätzlich und in Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieses Tuns und der Gefahr der Unverwertbarkeit der Aussage in die Menschenwürde, die das höchste Verfassungsgut darstellt, eingegriffen“.
Bei dieser Beurteilung „ist es gänzlich unerheblich und darf schlechthin nicht berücksichtigt werden, dass der Kläger zuvor eine Straftat begangen hat. Das Recht auf Achtung seiner Würde kann auch dem Straftäter nicht abgesprochen werden, mag er sich auch in noch so schwerer und unerträglicher Weise gegen die Werteordnung der Verfassung vergangen haben.“
Das Gericht habe jedoch keine Anhaltspunkte für weitere vom Kläger behauptete Amtspflichtverletzungen wie die Drohung mit sexueller Gewalt im Gefängnis, einen Stoß gegen die Wand, ein Schlagen des Klägers durch Polizeibeamte, übermäßige Gewaltanwendung bei der Festnahme sowie das Vorenthalten eines Verteidigers gesehen. Deshalb wies es die weitergehende Klage auf eine Zahlung von mindestens 10 000 Euro ab. Es hat bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung weiterhin berücksichtigt, dass der Kläger nicht beweisen konnte, dass seine behauptete Traumatisierung auf die Behandlung im Polizeipräsidium zurückzuführen sei. Vielmehr sei diese nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon „durch das Erleben der Tötung des Opfers und den Einsturz des auf Lügengeschichten und Luftschlössern basierenden Selbstbildes des Klägers eingetreten.“
Weiterhin hat die Kammer den Beweggrund der handelnden Personen berücksichtigt, denen es einzig und allein um die Rettung des Kindes ging. „Das provozierende und skrupellose Aussageverhalten des Klägers strapazierte die Nerven der Ermittler aufs Äußerste“. Schließlich hat die Kammer berücksichtigt, dass das Verhalten der Polizeibeamten von verschiedenen Gerichten bereits mehrfach missbilligt wurde und die Verletzung der Menschenwürde mehrfach klar und deutlich festgestellt wurde. Womöglich hätte diese Form der Wiedergutmachung den deutschen Gerichten ausgereicht.
„Faires Verfahren für Gäfgen“
Vor dem Menschenrechtsgerichtshof hatte Gäfgen keinen Schadenersatz verlangt - er erhielt auch keinen. Er wollte ein neues Verfahren in Deutschland. Dafür sahen die Straßburger Richter, die Deutschland bescheinigten, Gäfgen habe ein faires Verfahren gehabt, jedoch keine Grundlage. Gäfgen verlangte zudem die Erstattung der Kosten des Strafverfahrens, die ihm nach seiner Verurteilung auferlegt worden waren: mehr als 72.000 Euro. Für das Verfahren in Straßburg machte er weitere gut 22.000 Euro geltend. Er erhielt schließlich 4000 Euro zugesprochen, abzüglich der vom Europarat gewährten Prozesskostenhilfe blieben gut 1700 Euro.
Prozesskostenhilfe hat Gäfgen auch im jetzigen Amtshaftungsprozess erhalten. Die Gerichtskosten und die Kosten für seinen Anwalt zahlt der Staat. Gäfgen muss letztlich vier Fünftel der Anwaltskosten des Landes Hessen tragen. Die betrugen laut Gericht etwa 1700 Euro.