26.02.2009 · Analphabeten haben keinen Anspruch auf Einbürgerung, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Mündliche Sprachkenntnisse reichten nicht aus, um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen.
Ein Ausländer, der weder lesen noch schreiben kann, hat mangels Kenntnis der deutschen Schriftsprache keinen Anspruch auf Einbürgerung. Das geht aus einer am Donnerstag in Mannheim veröffentlichten Entscheidung des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hervor. Mündliche Sprachkenntnisse reichten allein nicht aus, heißt es in dem Urteil. Der Mann müsse zumindest in der Lage sein, Schreiben, Formulare und sonstige Schriftstücke in deutscher Sprache selbständig zu lesen und zu verstehen.
Das Gericht hob mit seinem Urteil eine anders lautende Entscheidung der Vorinstanz auf. Geklagt hatte ein seit 1989 in Deutschland lebender Türke. Er hat nach eigenen Angaben nie die Schule besucht und kann weder lesen noch schreiben. Seit 1993 ist er als Asylberechtigter anerkannt und besitzt eine Niederlassungserlaubnis. Seinen Antrag auf Einbürgerung lehnten die Stadt Pforzheim und das Regierungspräsidium Karlsruhe ab, weil er nicht die sprachlichen Voraussetzungen dafür erfülle. Dem schloss sich der Verwaltungsgerichtshof jetzt an.
Eine soziale, politische und gesellschaftliche Integration setze die Möglichkeit voraus, hiesige Medien zu verstehen und mit der deutschen Bevölkerung zu kommunizieren, führten die Richter aus. Für eine ausreichende Integration sei zu verlangen, dass der Mann schriftliche Erklärungen, die in seinem Namen abgegeben werden, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach selbständig auf Richtigkeit überprüfen könne.
Es sei auch vertretbar, wenn die Behörden bei einem Ausländer, der selbst in seiner Heimatsprache Analphabet sei, keine Ausnahme machten, entschied der Verwaltungsgerichtshof weiter. Angesichts seines Lebensalters von nur 19 Jahren beim Zeitpunkt der Einreise sei es ihm zumutbar gewesen, an Alphabetisierungskursen teilzunehmen. Auch mit jetzt 39 Jahren sei im Übrigen noch kein Alter erreicht, das den Besuch eines solchen Kurses als unzumutbar erscheinen ließe. Eine Revision wurde nicht zugelassen.