19.06.2008 · Die Deutsche Marine darf schon jetzt überall auf den Weltmeeren gegen Piraten vorgehen - wenn sie nur wollte. Eine Grundgesetzänderung ist nicht nötig, nur mehr Mut, schreibt Völkerrechtler Ulrich Fastenrath in seinem Gastbeitrag.
Soll die Deutsche Marine dem immer dreisteren Treiben der Piraten im Golf von Aden nur zuschauen? Endlich wird diese Frage auch im Bundestag gestellt. Seit Jahren kreuzen Kriegsschiffe verschiedener Nationen, darunter auch deutsche, in dem vielbefahrenen Seegebiet. Im Rahmen der Operation „Enduring Freedom“ wollen sie dem Waffen- und Drogenschmuggel und der Infiltration internationaler Terrornetze auf die Spur kommen.
Der Auftrag an die Marine lautet aber nicht, gegen die meist aus somalischen Hoheitsgewässern heraus operierenden Piraten vorzugehen. Die überfallen Handels- und Kreuzfahrtschiffe, um Lösegelder zu erpressen. 35 Vorfälle dieser Art wurden im letzten Jahr offiziell gemeldet, bei einer hohen Dunkelziffer und mit steigender Tendenz. Die Deutsche Marine leistet nur Nothilfe, um konkrete Übergriffe von Piraten abzuwehren oder sie von gekaperten Schiffen zu vertreiben. Das ist aber kaum nötig. Denn die Piraten fliehen, sobald sich ein Kriegsschiff nähert; und verfolgt werden sie dann nicht.
Durch das Grundgesetz legitimiert
Das soll sich nach dem Willen außen- und verteidigungspolitischer Sprecher der großen Koalition nun ändern. Anlass für diesen Sinneswandel ist die Resolution 1816 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 2. Juni. Sie fordert alle Staaten auf, sich an der Bekämpfung der Piraterie vor der somalischen Küste zu beteiligen.
Mit einem UN-Mandat versehen, wird ein derartiger Einsatz der Deutschen Marine zu einem solchen im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit und ist damit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes legitimiert. Nach Ansicht der Politiker muss zuvor jedoch noch das Mandat des Bundestages für die Mission der Bundesmarine am Horn von Afrika entsprechend erweitert werden.
Völkerrechtlich kein Problem
Es ginge jedoch einfacher und schneller. Schon jetzt könnten die deutschen Schiffe dem Beispiel der französischen und der amerikanischen Marine folgen und von den Rechten aus den Artikeln 105 und 107 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen Gebrauch machen.
Danach darf jedes Kriegsschiff auf hoher See ein Piratenschiff oder ein in der Gewalt von Seeräubern befindliches Schiff aufbringen, Personen festnehmen und Sachen beschlagnahmen. Die Resolution des Sicherheitsrats erlaubt nunmehr sogar, das auch in somalischen Hoheitsgewässern zu tun. Völkerrechtlich gibt es also kein Problem; die Gründe für die deutsche Zurückhaltung liegen im nationalen Recht.
Historische Erfahrungen haben uns gelehrt, den Einsatz der Streitkräfte zu beschränken. Das Grundgesetz begrenzt ihn - neben der Mitwirkung in kollektiven Sicherheitssystemen auf der Grundlage von Artikel 24 und einigen inlandsbezogenen Fällen wie der Hilfe bei Naturkatastrophen oder der Bekämpfung militärisch bewaffneter Aufständischer - auf die Verteidigung (Artikel 87a).
Zum Teil wird aus diesem Zusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm geschlossen, sie beziehe sich nur auf den Inlandseinsatz, lasse der Bundeswehr aber außerhalb Deutschlands freie Hand. Mit gutem Grund folgt die Bundesregierung dieser Auffassung nicht.
Keine „konkrete militärische Gefahrenlage“
Daraus folgt aber nicht sogleich, dass es der Marine untersagt wäre, sich an der Bekämpfung der Piraterie zu beteiligen. Zwar geht es nicht um Verteidigung. Denn die Piraten greifen keinen Staat an. Es handelt sich aber auch nicht um einen Einsatz im Sinne von Artikel 87a. Das Parlamentsbeteiligungsgesetz aus dem Jahr 2005 definiert diesen Begriff als Einbeziehung oder zu erwartende Einbeziehung in eine „bewaffnete Unternehmung“. Dafür reicht nicht jedwede (zu befürchtende) Anwendung von Waffengewalt aus.
Vielmehr verlangt das Bundesverfassungsgericht ein „militärisches Gepräge“. Ein Einsatz gegen Piraten hat aber polizeilichen Charakter, wenngleich von der robusteren Art. Es besteht auch nicht die Gefahr, dabei in einen Konflikt mit fremden Truppen oder militärisch organisierten Banden oder Terroristen zu geraten und so in einen Krieg oder eine kriegsähnliche Situation hineingezogen zu werden.
Die vom Gericht geforderte „konkrete militärische Gefahrenlage“ liegt also nicht vor. Wenn es sich aber nicht um einen Einsatz im Sinne des Artikel 87a handelt, steht das Grundgesetz der Bekämpfung von Piraten durch die Marine nicht entgegen; und sie bedarf auch keiner Zustimmung des Bundestags nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz.
„Wir wollen ja nicht Weltpolizei spielen“
Das Verteidigungsministerium erklärt sich dennoch für unzuständig, weil es nach dem Seeaufgaben- und dem Bundespolizeigesetz Sache der Bundespolizei sei, für die Gefahrenabwehr auf See zu sorgen. Übersehen wird dabei, dass über das Vertragsgesetz zum Seerechtsübereinkommen dessen Bestimmungen Bestandteil des Bundesrechts geworden sind. Die darin enthaltene Ermächtigung für Kriegsschiffe, Piratenschiffe aufzubringen, begründet eine eigenständige gesetzliche Zuständigkeit der Marine, die von anderen gesetzlichen Regelungen unberührt bleibt.
Die Deutsche Marine dürfte schon jetzt überall auf den Weltmeeren gegen Piraten vorgehen, wenn sie nur wollte. Aber das lehnt Marineinspekteur Wolfgang Nolting ab. „Wir wollen ja nicht Weltpolizei spielen“, wird er zitiert.
Und der SPD-Abgeordnete Arnold ergänzt: „Das kann nicht im Sinne der Staatengemeinschaft sein.“ Im Seerechtsübereinkommen, das insoweit Völkergewohnheitsrecht wiedergibt, steht das Gegenteil. Piraten gelten seit jeher als Feinde der Menschheit, die von jedem Staat bekämpft werden dürfen und sollten! Statt neue Gesetze und gar eine Verfassungsänderung zu fordern, sollte das Verteidigungsministerium mehr juristischen Mut beweisen. Es würde damit auch deutsche Schiffe und Bürger vor Schaden bewahren.