Home
http://www.faz.net/-gq7-70xur
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Der Fall Acta Schwärme über dem Grundgesetz

 ·  Acta ist gescheitert, weil Menschen Unwahrheiten Glauben geschenkt haben. Das Abkommen hätte das europäische Recht nicht verschärft. Wie eine Debatte gesteuert und an der Verfassung gezerrt wird.

Artikel Bilder (1) Lesermeinungen (26)
© dapd Ein Anti-Acta Demonstrant in Frankfurt am Main

Gegenwärtig wird an Eckpfeilern des Grundgesetzes gezerrt. Das gilt für die Eigentumsordnung, das Recht auf Privatheit und nicht zuletzt die Staatlichkeit Deutschlands.

An der Eigentumsordnung machen sich große Teile der Netzgemeinde zu schaffen. Geistiges Eigentum lässt sich im Internet nicht wirksam schützen. Es ist vielen zur Gewohnheit geworden, nicht danach zu fragen, ob man es achten soll. Stattdessen beruft man sich darauf, dass Urheberrecht sei zu kompliziert, um es einzuhalten. Man müsse Inhalte im Netz so an den Markt bringen, dass der Nutzer sie bereitwillig legal konsumiere. Solche Aussagen drohen der Eigentumsordnung, um die sich unsere Wirtschaftsverfassung dreht, mit Lynchjustiz. Dass sie von der Netzgemeinde auch vollstreckt wird, zeigt das internationale Handelsabkommen ACTA.

Dieses Abkommen ist der vehement geforderte Versuch, die Maßnahmen gegen Internetpiraterie auf internationaler Ebene mit den Mitteln eines völkerrechtlichen Vertrages zu vereinheitlichen. Nach eingehender Prüfung der EU-Kommission und der Bundesregierung verschärft ACTA das deutsche und europäische Recht nicht, und man liest dort auch nichts von Internetsperren oder Überwachung. Das liest man nur in der ACTA-Rezeption der Netzgemeinde. Weil in den Köpfen der Menschen Unwahrheiten Wirkmacht entfaltet haben, ist ACTA faktisch gescheitert. Der Bürger hat auf dieser Basis unmittelbar entschieden. Wird auf diese Weise Recht gebeugt oder erzeugt?

Liberaler Datenschutz begünstigt den Wettbewerb

Am Datenschutzrecht ist nicht nur die Netzgemeinde interessiert, sondern auch die EU-Kommission. Das ist verständlich, denn persönliche Daten sind die Währung, mit denen wir soziale Netzwerke bezahlen, und ihre Dividende scheint unermesslich. Kaum ein anderes Thema wird das Verhältnis von Privatheit und Geschäftsinteressen künftig mehr prägen als der Datenschutz. Je weniger Vorschriften der Staat erlässt, desto freier wächst die Internetwirtschaft. Liberaler Datenschutz ist ein entscheidender Faktor im internationalen Wettbewerb. Wer soll hier die Grundrechte wahren?

Wenn die Datenschutzgrundverordnung in Kraft tritt, ist das nicht mehr das Bundesverfassungsgericht. Der gesetzliche Richter über das in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltende Recht der Verordnung heißt dann Europäischer Gerichtshof und ist traditionell kein Grundrechtsgericht, sondern in erster Linie der europäischen Integration verpflichtet. Dann dürfte die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von der informationellen Selbstbestimmung über die Vorratsdatenspeicherung bis zur Online-Überwachung Makulatur sein. Sanktioniert das Grundgesetz die faktische partielle Abschaffung des Bundesverfassungsgerichts als Hüter der Verfassung für den europäischen Gedanken?

Die Devise seines ersten Präsidenten, Hermann Höpker-Aschoff, lautete: „Wer reinkommt, wird rasiert.“ Karlsruhe hat sie immer beherzigt. Dort werden anders als von anderen Verfassungsgerichten auch politische Fragen entschieden. Das darin liegende erhebliche Konfliktpotential im Verhältnis zum Gesetzgeber, der den Souverän repräsentiert, ist in diesen Tagen virulent. Augenmaß, Weitsicht und Selbstbewusstsein des authentischen Interpreten der Verfassung haben die besondere Macht, die ihm die Verfassung zuweist, immer gerechtfertigt.

Was soll Karlsruhe in den genannten Fällen tun? Bieten der Europäische Gerichtshof und das Bundesverfassungsgericht einen vergleichbaren Grundrechtsschutz in Sachen Datenschutz? Immerhin gestattet Artikel 23 des Grundgesetzes eine Souveränitätsübertragung nur bei „im Wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz.“ Wie viel Identität, Souveränität und Staatlichkeit gestatten Völkerrechtsfreundlichkeit und europäische Integration?

„Technik vor Recht“

Die Netzgemeinde hält „Technik vor Recht“ für einen Rechtssatz und setzt ihn im Netz durch, wenn es um das Urheberrecht geht. Soll sich Karlsruhe gegen die Netzgemeinde und vor das geistige Eigentum stellen? Muss sich auch die Verfassung dem Souverän in Gestalt des Schwarms beugen, dem das Urheberrecht nicht mehr zeitgemäß erscheint? Für die Nutzung der im Netz verfügbaren Kultur, die alle schätzen, aber von der Kreative auch leben, bietet sein rechtstreuer Flügel zum Ausgleich schließlich huldvoll eine Pauschalvergütung von ein paar Euro an.

Wie verhält sich das Gericht, wenn die Netzgemeinde Fakten schafft und wenn sie das Volk mehr zu repräsentieren scheint als das Parlament? Für das Grundgesetz jedenfalls repräsentieren die Parlamentarier das Volk. Nach den verheerenden Erfahrungen des Dritten Reiches mit Schwarmverhalten pflegt es eine besondere Zurückhaltung gegenüber unmittelbaren demokratischen Entscheidungen. In ihm ist das Gesetz der kleinen Zahl verankert, von dem jede Entscheidung lebt.

Wahre Demokratie durch das Internet?

Nun werden auch aus Karlsruhe Signale vernommen, dass das Volk möglicherweise unmittelbar über die europäische Frage entscheiden soll. Wenn dieser Volksentscheid so weit ginge, dass die Staatlichkeit unseres Staates ausgehöhlt wäre, dann käme es zu einer Revolution per Volksentscheid. Diese Form der neuen Verfassung meint Artikel 146 GG nicht, aber das Grundgesetz kann sie auch nicht verhindern. Die Bürger wollen sie vielleicht auch nicht. Die Debatte über ACTA zeigt aber, wie der Schwarm Debatten steuert und Ergebnisse herbeiführt, die rechtlich weder begründ- noch belastbar sind.

Als das Grundgesetz entstand, gab es kein Internet, in dem sich Massen nach kaum kalkulierbaren Prozessen selbst organisieren und mobilisieren. Vielleicht bringt das Netz ja gerade die wahre Demokratie hervor. Möglicherweise erleben wir dort aber auch eine Spielart der Entscheidungsbildung, die nicht dem Konzept des Grundgesetzes entspricht. Es glaubt vor allem in Zeiten des Internets an den Filter der Repräsentation, weil das Netz den Bürger nicht nur klüger und informierter, sondern auch wie Ikarus leichtfertiger und beeinflussbarer macht.

Professor Dr. Rolf Schwartmann lehrt an der Fachhochschule Köln Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht sowie Medienrecht.

  Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen

Antiterrorkampf 2.0

Von Klaus-Dieter Frankenberger

Obama möchte das Kapitel, das am 11. September 2001 begann, schließen. Mit dieser Absicht aber steht seine Verantwortung als Präsident und Oberbefehlshaber in einem Spannungsverhältnis, das schwer aufzulösen ist. Mehr 16 3