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Freitag, 10. Februar 2012
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Bundesverfassungsgericht Karlsruhe schränkt Zugriff auf Telefondaten ein

19.03.2008 ·  Das Bundesverfassungsgericht hat die massenhafte Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten ohne besonderen Verdacht eingeschränkt. Es ließ die Nutzung der Daten zur Strafverfolgung nur unter strengen Auflagen zu und gab damit einem Eilantrag teilweise statt. Die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus.

Von Reinhard Müller und Stephan Löwenstein
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Der Staat darf auf Telefonverbindungsdaten vorerst nur beim Verdacht auf schwere Straftaten zugreifen. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch entschieden. Damit hatte ein Eilantrag gegen das seit Anfang des Jahres geltende Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung teilweise Erfolg. Der Erste Senat befand, dass die Telefongesellschaften die Daten ihrer Kunden zwar ein halbes Jahr speichern, sie aber nicht in allen Fällen an die Behörden weitergeben dürfen.

Das ist etwa bei einem konkretem Verdacht auf Mord, Geiselnahme oder Kinderpornografie möglich, nicht aber bei weniger schweren Delikten. Hier ist eine Weitergabe der Verbindungsdaten bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts in der Hauptsache untersagt. Die Karlsruher Richter fordern von der Bundesregierung bis zum 1. September 2008 einen Bericht über die praktischen Auswirkungen der einstweiligen Anordnung.

Schäuble begrüßt Eilentscheidung

Bundesinnenminister Schäuble (CDU) begrüßte die Karlsruher Eilentscheidung. Das Bundesverfassungsgericht habe die grundsätzliche Pflicht der Telekommunikationsunternehmen aufrechterhalten, die Verkehrsdaten zu speichern. Gesetzesvorhaben des Innenministeriums seien von der Entscheidung nicht beeinträchtigt. „Wir haben in den Vorarbeiten für das BKA-Gesetz genau diese Restriktionen vorgesehen,“ sagte er am Mittwoch in Berlin.

Scharf verwahrte er sich gegen Einschätzungen, er sei mit seinen Vorstellungen gescheitert. „Ich bin nicht zuständig, und ich habe die EU-Richtlinie auch nicht beschlossen.“ Zuständig sei die Bundesjustizministerin Zypries (SPD), von der er sich mehr Präsenz bei diesem Thema wünsche. „Die spielen die drei Affen,“ kritisierte Schäuble das Justizressort.

Größte Zurückhaltung

Das Bundesjustizministerium hob hervor, dass es „lediglich bei der Verfolgung von (nur) erheblichen Straftaten“ und solchen, die mittels Telekommunikation begangen wurden „ geringfügige Einschränkungen“ gebe. Die Strafverfolgungsbehörden könnten „mit dieser Interimslösung gut leben“, zumal auch die Daten, die zunächst nicht vom Telekommunikationsunternehmen übermittelt werden dürften, gesichert werden müssten und nach der Entscheidung in der Hauptsache gegebenenfalls später noch für die Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stünden.

Das Bundesverfassungsgericht bekräftigte, dass es von seiner Befugnis, das Inkrafttreten oder den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit „größter Zurückhaltung“ Gebrauch machen dürfe, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers sei. Das gelte erst recht, wenn durch eine Eilentscheidung der Vollzug einer Rechtsnorm ausgesetzt werde, soweit sie zwingende Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in das deutsche Recht umsetze. Eine solche einstweilige Anordnung könne das „Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug des Gemeinschaftsrechts stören“.

Erheblicher Einschüchterungseffekt

Eine derartige einstweilige Anordnung setze voraus, dass aus der Vollziehung des Gesetzes den Betroffenen ein „besonders schwerwiegender und irreparabler Schaden droht“. Nach diesen Maßstäben sei dem Eilantrag „nur teilweise stattzugeben.“ Der Erste Senat bestätigte, dass die anlasslose Speicherung aller Telefonverbindungsdaten einen „erheblichen Einschüchterungseffekt“ bewirken könne, denn praktisch jedermann sei von der Maßnahme betroffen. Der Nachteil für den Einzelnen konkretisiere sich aber erst mit dem Abruf seiner Daten durch staatliche Behörden. Deshalb könne nur die Nutzung ausgesetzt werden, nichtschon die Speicherung.

Der Senat begründete das mit der im Eilverfahren üblichen Folgenabwägung. Mit dem Zugriff auf die gewählten Telefonnummern könne der Staat weit reichende Erkenntnisse über die sozialen Kontakte des Betroffenen erlangen. Die Daten könnten Grundlage einer Verurteilung werden, die ohne Datenabruf nicht möglich gewesen wäre. Würde das Gesetz vorläufig angewendet, die Verfassungsbeschwerde sich jedoch später als begründet erweisen, wären die Nachteile unwiderruflich eingetreten.

Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung geht auf eine Richtlinie der Europäischen Union zurück. Irland hat allerdings schon Klage vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg erhoben, weil die EU damit ihre Kompetenz überschritten habe.

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