Unlängst hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Mitglied der Rockerbande „Hells Angels“ freigesprochen, das zuvor zu einer hohen Haftstrafe wegen Totschlags verurteilt worden war. Bei einer geplanten Hausdurchsuchung hatte das Sondereinsatzkommando der Polizei um 6 Uhr morgens damit begonnen, die Wohnungstür des Angeklagten aufzubrechen. Der Angeklagte erwachte, bewaffnete sich und schaltete im Treppenhaus das Licht ein. Er konnte Gestalten ausmachen, die er für Mitglieder der Rockerbande „Bandidos“ hielt. Von diesen hatte er Morddrohungen erhalten. Die Beamten fuhren damit fort, die Türschlösser aufzubrechen. Der Angeklagte gab einen Schuss ab, der einen Polizisten tödlich traf.
Weil der Angeklagte glaubte, in Notwehr zu handeln, hob der BGH die Verurteilung des Landgerichts auf. Denn wer irrig annimmt, er werde angegriffen (“Putativnotwehr“), wird so wenig bestraft wie jemand, der tatsächlich in Notwehr handelt. Richtig ist also, dass der Angeklagte für den tödlichen Schuss nicht zu bestrafen war.
Trotzdem ruft der Freispruch einiges Unbehagen hervor, denn der Angeklagte hatte ja mit seiner Lebensführung die Situation mit herbeigeführt. Dazu zwei Überlegungen:
Die erste fragt, ob nicht das Notwehrrecht aufgrund einer Bereitschaft, im kriminellen Milieu zu agieren und sich auf diesem Feld Machtkämpfe mit den Bandidos zu liefern, generell eingeschränkt sein könnte. Grundsätzlich dürfen Erwägungen zur rechtlichen Grundhaltung eines auch nur in Putativnotwehr Handelnden keine Rolle spielen. Etwas anders liegen die Dinge aber dann, wenn er gerade mit seiner unrechtlichen Lebensführung Notwehrsituationen typischerweise und geradezu leichtfertig herbeiführt.
Wäre der Angeklagte mit dieser Begründung bei einer tatsächlichen Notwehrlage in der Wahl seiner Mittel eingeschränkt gewesen, dann wäre das bei einer Putativnotwehrlage erst recht so. Allerdings hat der BGH das Landgericht richtig dahingehend korrigiert, dass dem Angeklagten in der von ihm angenommenen Notwehrsituation kein milderes Mittel zur Verfügung stand. Ein Warnschuss hätte ihn in eine aussichtslose Lage gebracht.
Strafrechtlich bleibt aber noch eine weitere Überlegung, welcher der BGH nicht nachgegangen ist: Hat der Angeklagte die Tötung des Polizisten durch sein Verhalten bereits vor der Tatsituation fahrlässig herbeigeführt - nicht durch den vorsätzlich abgegebenen Schuss, sondern durch sein vorheriges Treiben, das der Grund für die Hausdurchsuchung gewesen ist?
Man mag dieses schon in seiner Mitgliedschaft bei den Hells Angels sehen, jedenfalls aber in seiner Beteiligung an Tätigkeiten, die ein Ermittlungsverfahren nach sich zogen. Der Angeklagte musste erwarten, ins Visier der Polizei zu geraten. Die Hausdurchsuchung war also eine absehbare Folge seines Verhaltens. Den Anknüpfungspunkt vor dem unmittelbar tödlichen Schuss zu suchen, ist keine juristische Raffinesse. Allgemein gilt für fahrlässiges Handeln, dass es zeitlich auch weit vor dem eigentlichen Verletzungsgeschehen liegen kann, solange es mit dem „Erfolg“ - in diesem Fall also mit der Tötung des Polizisten - ursächlich noch so verbunden ist, dass die Tötung dem Angeklagten zugerechnet werden kann. Dazu dürfte der Tod aber nicht auf einem Verschulden der Polizei selbst beruhen.
Schon das heimliche Aufbrechen der Wohnungstür, ohne sich als Polizei zu erkennen zu geben, ist insoweit problematisch. Allerdings hatte die Überraschungsmaßnahme den guten Grund, eine Eigengefährdung der Polizei möglichst gering zu halten. Ein Schuss des Angeklagten in diesem Stadium, als man noch meinte, ihn im Schlaf überraschen zu können, hätte daher sehr wohl eine Bestrafung wegen (aber eben nur: fahrlässiger) Tötung nach sich ziehen können. Anders aber, nachdem der Angeklagte - für die Beamten durch das Glas gut sichtbar - das Licht eingeschaltet hatte. Damit war die Möglichkeit der Überraschung vorbei. Dennoch gaben die Polizisten sich noch immer nicht zu erkennen und traten auch nicht von der Tür zurück.
Das war nicht nur tragisch. Es verletzte außerdem die wesentliche Pflicht der Polizei, sich bei dieser Art von Eingriffen in die Rechte von Bürgern als Berechtigte zu erkennen zu geben - jedenfalls dann, wenn dadurch keine Eigengefährdung entsteht. Die Beamten haben also durch ihr eigenes Verhalten jede Einsicht, es könne sich auch um einen Polizeieinsatz handeln, selbst erstickt. Nur deshalb konnte der Angeklagte auch wegen des früheren Verhaltens, das dem Durchsuchungsbefehl zugrunde lag, nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Hätte sich die Polizei als solche zu erkennen gegeben, dann wäre ein Erschießen des Polizisten dem Angeklagten dagegen in jedem Fall zurechenbar gewesen - also auch dann, wenn er dies für eine „Finte“ der Bandidos gehalten hätte. Vielleicht beruhigt das jene, bei denen die Entscheidung ein Unbehagen hervorgerufen hat. Der Fall wirft damit auch neuartige, höchst interessante Probleme auf. Denn schon die aktive Mitgliedschaft in derlei Vereinigungen, die primär auf die Stärke ihrer Gewaltmittel und nicht auf das Recht vertrauen, bezeichnet eine selbstgewählte Gefahrensituation, die mit der rechtlichen Normalität des sozialen Lebens keinen Zusammenhang mehr hat. Warum soll eine solche Mitgliedschaft, sofern sie ein erhöhtes Risiko für Körperverletzungen und Tötungen anderer schafft, nicht eben deshalb auch zu deren Zurechnung führen - sei es wegen fahrlässiger Herbeiführung oder über eine Einschränkung des Notwehrrechts?
Das Notwehrrecht dient eben nicht dazu, eine Welt zu regulieren, in der das Faustrecht des Stärkeren statt des Rechts aller gilt. Das zeigt sich besonders drastisch, wenn, wie hier, der vermeintliche Angreifer tatsächlich aus der anderen Welt stammt und bei der Durchsetzung deren Rechts sein Leben verliert.
Wer das anders sieht, muss gewärtigen, dass Menschen, die sich einem besonders gewalttätigen Leben zugewandt haben und in dieser „Parallelwelt“ immer mit lebensbedrohlichen Angriffen rechnen, beinahe so etwas wie einen Freibrief hätten, jeden mutmaßlichen Angreifer sofort mit tödlichen Waffen niederzustrecken. Ein echter Freibrief wäre es gleichwohl nicht, weil in einer bloßen Putativnotwehrlage kein wirkliches Recht zur gewaltsamen Verteidigung existiert. Immerhin wäre aber, und der vorliegende Fall zeigt das, nicht ganz selten die Straffreiheit garantiert.
Auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen unbefugt mitgeführte Verteidigungsmittel wie Springmesser oder Schusswaffen in einer Notwehrlage eingesetzt werden dürfen, gehört hierher. Selbst wenn sie das mildeste zur Beendigung des Angriffs geeignete Mittel darstellen, erscheint es auch bei ihrem Einsatz sachgerechter, eine gewisse Zurückhaltung, jedenfalls aber eine vorherige Androhung zu verlangen, um das Recht nicht auf den Kopf zu stellen, das es ja gerade nicht jedermann erlaubt, so etwas einfach bei sich zu führen.
Das Urteil des BGH ist deshalb zwar im rechtlichen Ergebnis richtig; es lässt aber wichtige Fragen unerörtert, denen man sich in Anbetracht solcher rechtsfernen Parallelwelten, wie sie Hells Angels, Bandidos und ähnliche Gruppen nun einmal schaffen, wird stellen müssen.
Praxis und Wissenschaft
Tathergang
Closed via SSO (Ruebezahl24)
- 20.04.2012, 15:18 Uhr
Interessanter ...
Sascha Rieger (JonasundderWal)
- 19.04.2012, 18:07 Uhr