30.12.2008 · Wie viel zählt die Stimme eines Deutschen in der Europäischen Union?
Von Reinhard MüllerDie Form folgt der Funktion. Auch nach dieser Maxime entwickelte sich die Europäische Gemeinschaft. Man tastete sich voran, ohne ein vorgegebenes Konzept. Heute geht es eher um Finalität: Was für ein Ziel hat die Union? Eine Antwort ist nicht gefunden. Maßgeblich ist weiterhin der gescheiterte Verfassungsvertrag, dessen wesentliche Regelungen im aktuellen Vertrag von Lissabon weiterleben.
Mit diesem Vertrag befasste sich kürzlich ein kleiner, feiner Kreis, der sich anlässlich des siebzigsten Geburtstages des Europarechtlers Meinhard Hilf an der Bucerius Law School in Hamburg zusammenfand. Der europäische Integrationsprozess steht wieder einmal an einer Wegmarke - nicht zuletzt angesichts eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht. Der Zweite Senat dürfte im Frühjahr über die deutsche Zustimmung zum Lissabon-Vertrag entscheiden und damit wohl wieder Maßstäbe für die künftige Entwicklung setzen, wie er es einst mit dem Maastricht-Urteil tat.
Das Selbstverständnis der Gemeinschaft
Eine Rolle könnten demokratische Grundsätze spielen. Zwar werden die sowohl durch die Stellung des Europäischen Parlaments als auch die der nationalen Volksvertretungen gestärkt. Aber wie steht es mit dem Stimmgewicht des deutschen Unionsbürgers? Von den 751 Abgeordneten des Europäischen Parlaments dürfen künftig höchstens 96 aus einem Mitgliedstaat kommen - der in jedem Fall sechs Parlamentarier stellen darf. Die nationalen Sitzkontingente werden nach dem Grundsatz der „degressiven Proportionalität“ festgelegt. Auf diese Weise soll nicht zuletzt die Arbeitsfähigkeit des Parlaments sichergestellt werden. Schließlich wird der Grundsatz der Solidarität ins Spiel gebracht: Die großen EU-Staaten verzichten auf eine angemessene Repräsentation, um eine bessere Vertretung der kleinen Länder zu ermöglichen.
Doch hier geht es um mehr: Selbstverständnis und Legitimation der Gemeinschaft stehen auf dem Spiel. Der Bonner Staatsrechtler Frank Schorkopf, der zurzeit einen Lehrstuhl in Göttingen vertritt, wies in Hamburg darauf hin, dass die Union einem „Bauprinzip klassischer nationalstaatlicher Demokratie“ widerspreche: der Selbstbestimmung auf der Grundlage der Gleichheit der Bürger. In einem staatlichen Gemeinwesen würde eine solche „Zensuswahl“ nicht akzeptiert. Stattdessen biete die EU die „partizipative Demokratie“ an. Doch: „Mitbestimmung ist keine Selbstbestimmung.“ Die Frage sei, ob die Architektur einer Union, die tief in die Sphäre der Bürger eingreife, hier nicht an ihre Grenzen stoße. Dabei sei es zweifelhaft, ob die Gemeinschaft den Weg der direkten Demokratie, der durch Lissabon erstmals in das Primärrecht Eingang fände, weiter ausbauen wolle - nach den Erfahrungen mit Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden. Und eine volle Parlamentarisierung der EU sei eben nicht gewollt.
Ein Warnschild
Das rief Zustimmung, aber auch heftigen Widerstand hervor. Stefan Oeter von der Universität Hamburg fragte, ob das nicht „Rückzugsgefechte“ der Maastricht-Kritiker seien; schließlich gebe es auch im deutschen Wahlrecht gewichtige Einschränkungen des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl.
Tatsächlich dürften sich diese Konfliktlinien auch im Bundesverfassungsgericht wiederfinden. Mancher wird sich fragen, warum sich Karlsruhe überhaupt vertieft mit dem Vertrag befassen solle. Und mancher wird mit Blick auf gewisse Grundwerte ein Warnschild aufstellen wollen.
Reinhard Müller Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.
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