16.06.2010 · Der Supreme Court stärkt den amerikanischen Kongress gegenüber den Einzelstaaten
Von Katja GelinskyAls der Supreme Court unlängst einen Fall zur nachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung entschied, stimmten ausgerechnet die beiden konservativsten Richter im Sinne der klagenden Sexualstraftäter. Doch behaupten die Richter Clarence Thomas und Antonin Scalia nicht etwa, den Verurteilten sei durch die nachträglich angeordnete Unterbringung in einer psychiatrischen Bundeseinrichtung Unrecht geschehen. Ob Grundrechte verletzt wurden, hat der Oberste Gerichtshof im Fall „United States v. Comstock“ gar nicht geprüft. Die Richter verzichteten auch ausdrücklich darauf, sich zu einer Entscheidung von 1997 zu äußern, nach der die nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung mit dem Recht auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren vereinbar ist. Grundrechtsfragen seien zunächst von den Instanzgerichten zu klären.
In dem nun entschiedenen Verfahren beschäftigte sich der Supreme Court ausschließlich mit den Machtbefugnissen Washingtons: Durfte der Kongress den Bundesjustizbehörden 2006 die Möglichkeit geben, gefährliche Sexualstraftäter, die ihre Strafe in einem Bundesgefängnis verbüßt haben, anschließend auf unbestimmte Zeit in psychiatrischen Abteilungen oder Einrichtungen des Bundes unterzubringen? Sieben der neun Richter befanden, das entsprechende Bundesgesetz sei kompetenzrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Sieg für die Regierung Obama, die argumentiert hatte, es müsse der Bundesjustiz zum Schutz der Allgemeinheit möglich sein, gefährliche Sexualstraftäter weiter festzuhalten.
Auch die beiden dissentierenden Richter Thomas und Scalia sind nicht prinzipiell gegen fortgesetztes Wegsperren. Dafür seien aber ausschließlich die Einzelstaaten zuständig. Denn „schon jedes Schulkind“ lerne, so Richter Thomas in seinem abweichenden Sondervotum, dass der Kongress nur begrenzte Regelungsbefugnisse habe. Es gebe keine Verfassungsvorschrift, auf welche die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung in Bundeseinrichtungen gestützt werden könne. Wer das anders sehe, hebe das föderale System aus den Angeln.
Nicht minder entschieden argumentierte die Richtermehrheit, es sei verfassungsrechtlich „zwingend“, die Befugnis des Bundesgesetzgebers zur Regelung nachträglicher Sicherungsverwahrung anzuerkennen. Bemerkenswert ist vor allem, wie großzügig die Richtermehrheit eine Klausel auslegte, nach der der Kongress über die explizit in der Verfassung genannten Kompetenzen hinaus Maßnahmen ergreifen darf, die „notwendig und zweckdienlich“ sind, um ausdrücklich zugewiesene Aufgaben wahrzunehmen. Da der Kongress Strafgesetze erlassen dürfe, müsse es ihm auch möglich sein, den Schutz der Allgemeinheit vor Straftätern zu gewährleisten, die ihre Strafe verbüßt haben. Der Kongress habe „umfassende Macht“, Gesetze zu verabschieden, die „vernünftigerweise“ mit seinen verfassungsrechtlichen Zielen zusammenhingen, heißt es in der Urteilsbegründung.
Bei diesen Worten denken Gerichtsbeobachter schon an ein potentielles Supreme-Court-Verfahren zur Gesundheitsreform. Gegner der Reform behaupten, die von Präsident Obama hart erkämpfte sanktionsbewehrte Pflicht zum Abschluss einer Krankenversicherung sei schon deshalb verfassungswidrig, weil dem Kongress dazu die Kompetenz fehle. Hoffnungen konservativ-libertärer Kritiker, dass der Supreme Court das genauso sehen wird, haben durch das Urteil zur Sicherungsverwahrung einen gehörigen Dämpfer erhalten, zumal selbst der konservative „Chief Justice“ John Roberts in „Comstock“ weite Befugnisse des Kongresses befürwortete.