16.09.2004 · Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, daß die CDU wegen der Finanzaffäre ihres hessischen Landesverbandes rund 21 Millionen Euro an den Bundestag zurückzahlen muß. Eine Verfassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen.
Es ist mit dem Grundgesetz zu vereinbaren, daß die CDU wegen des Schwarzgelds des hessischen Landesverbandes 21,1 Millionen Euro staatlicher Mittel zurückzahlen muß. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag entschieden.
Der Zweite Senat wies die Verfassungsbeschwerde der Partei einstimmig zurück; zwei Richter fügten eine abweichende Begründung an. Die Karlsruher Richter bestätigten damit eine Entscheidung des Berliner Oberverwaltungsgerichts; eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zugelassen worden.
Meyer: Schwere finanzielle Belastung
Das Verfassungsgericht kann weder einen Verstoß gegen das Recht der Partei auf Chancengleichheit noch eine Verletzung des Willkür- und Übermaßverbots erkennen. CDU-Generalsekretär Meyer sprach von einer schweren finanziellen Belastung für die Partei. Bundestagspräsident Thierse (SPD) sah sich bestätigt.
Hintergrund des Streits ist die späte Deklarierung des Schwarzgelds der hessischen CDU, deren früherer Vorsitzender Kanther derzeit wegen des Vorwurfs der Untreue vor Gericht steht. Nachdem die CDU im September 1999 ihren Rechenschaftsbericht für das Jahr 1998 eingereicht hatte, wurden die Mittel vorläufig festgesetzt.
Kein richtiger Rechenschaftsbericht
Ende Dezember reichte die Partei dann - wegen ungeklärter Zuflüsse zwischen 1993 und 1998 - einen geänderten Rechenschaftsbericht ein. Im Januar 2000 wurde bekannt, daß der hessische Landesverband Geld ins Ausland geschafft hatte, das in der Folgezeit in den Verband zurückfloß. Die CDU berichtigte daraufhin Ende Januar 2000 den Rechenschaftsbericht um Reinvermögen in Höhe von gut 18 Millionen Mark. Da die CDU für das Jahr 1998 keinen inhaltlich richtigen Rechenschaftsbericht eingereicht habe, forderte die Bundestagsverwaltung unter Thierse (SPD) auf der Grundlage des damals geltenden Parteiengesetzes 41 Millionen Mark von der Partei zurück.
Dagegen klagte die CDU. Vor dem Berliner Verwaltungsgericht bekam sie recht, sie scheiterte aber vor dem Oberverwaltungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte nun, daß nur ein vollständiger Rechenschaftsbericht dem Verfassungsgebot genüge, die Bürger über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen einer Partei zu unterrichten.
„Mangelhafte Mitwirkung“
Eine nur formell ordnungsgemäße Rechenschaftslegung ist demnach mit dem Grundgesetz unvereinbar. Der Bundestagspräsident sei nicht nur auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Zu recht habe Thierse zwischen wesentlichen Fehlern, die zum Verlust staatlicher Mittel führen, und unwesentlichen Fehlern differenziert. Es sei für die Partei erkennbar gewesen, daß nur ein vollständiger Rechenschaftbericht zur Festsetzung staatlicher Mittel führe und daß andernfalls Sanktionen drohten. Diese seien auch nicht unverhältnismäßig. Der Wegfall des Anspruchs sei keine Sanktion für unrichtige Rechenschaftsberichte, sondern "lediglich die Folge mangelhafter Mitwirkung einer Partei".
Das Recht auf Chancengleichheit sei nicht verletzt; schließlich hätten alle Parteien die gleiche Chance, die Voraussetzung für die staatliche Finanzierung zu erfüllen. Die Richter Di Fabio und Mellinghoff, beide auf Vorschlag der Union in das Gericht gewählt, sind der Ansicht, es lasse sich der Verfassung nicht entnehmen, daß Parteien nur dann staatliche Gelder erhalten dürften, wenn sie einen sachlich richtigen Rechenschaftsbericht abgegeben hätten.
„Verfassungsrechtlich äußerst sensibler Vorgang"
Das könne allerdings der Gesetzgeber anordnen, wie er es im damals geltenden Parteiengesetz getan habe. Das Berliner Verwaltungsgericht, das der CDU recht gegeben hatte, habe mit guten Gründen festgestellt: Zwar dürfe der Bundestagspräsident staatliche Mittel nicht festsetzen, wenn kein ordnungsgemäßer Rechenschaftsbericht eingereicht worden sei. Diese Regelung sei aber vom Gesetzgeber lediglich als Verfahrensinstrument gemeint gewesen, um die oft säumigen Parteien überhaupt zur Abgabe von Rechenschaftsberichten anzuhalten.
Ein unrichtiger Bericht dürfe nicht zur Folge habe, daß die staatliche Finanzierung über Jahre zurückgefordert werden könne. Diese Argumente seien vom Oberverwaltungsgericht nicht entkräftet und nun von der Senatsmehrheit noch vertieft worden. Dabei sei die staatliche Förderung politischer Parteien eine "verfassungsrechtlich äußerst sensibler Vorgang". Der vollständige Verlust der Mittel und die Verteilung der freigewordenen Gelder an die politischen Konkurrenten sei eine so weitreichende Folge für den politischen Wettbewerb und damit für die Demokratie, daß es dafür einer verläßlichen Rechtsgrundlage bedürfe. Der Richter Jentsch hatte sich in diesem Fall für befangen erklärt, weil er derselben Anwaltskanzlei wie Manfred Kanther angehört. An seine Stelle rückte Renate Jaeger aus dem Ersten Senat. Der Richter Gerhardt war ausgeschlossen, weil er als Bundesverwaltungsrichter an dem Verfahren beteiligt war.
Der ehemalige CDU-Landesgeschäftsführer und spätere Bundesinnenminister Kanther muß sich wegen der Schwarzgeld- Millionen zurzeit noch vor dem Landgericht Wiesbaden wegen Untreue verantworten. Er hat dort zugegeben, 1983 als Generalsekretär der Partei 20,8 Millionen Mark Parteivermögen in die Schweiz verschoben zu haben. Bis 1999 waren Gelder in Höhe von 24 Millionen Mark an die Partei zurückgeflossen. Aus dieser schwarzen Kasse waren 17 Jahre lang auch Wahlkämpfe finanziert worden.