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Religion am Arbeitsplatz Rücksicht

24.02.2011 ·  Der Arbeitgeber darf den Glauben seiner Angestellten nicht ignorieren. Das haben Gerichte in mehreren Fällen so entschieden. Doch auch der Gläubige sollte an das Umfeld denken und Rücksicht nehmen.

Von Reinhard Müller
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So schnell geht die Welt nicht unter, wenn ein jeder nach seiner Faon, nach seiner Religion selig wird. Ein muslimischer Schüler hat einen Anspruch darauf, in der Schule zu beten. Eine Verkäuferin darf am Arbeitsplatz ein Kopftuch tragen. Und jetzt wehrt sich eine muslimischer Helfer in einem Supermarkt dagegen, dass er Regale mit alkoholischen Getränken auffüllen soll. Das Landesarbeitsgericht muss deshalb klären, ob der Mann nicht anderswo in der Filiale hätte eingesetzt werden können.

Das alles haben deutsche Gerichte entschieden. Und unter dem Freiheitsverständnis des Grundgesetzes ist dies sogar gut nachvollziehbar: Wo verschiedene Rechte und Interessen schonend ausgeglichen werden können, muss das auch geschehen. Wenn es also einem Arbeitgeber ohne größeren Aufwand möglich ist, auf den Glauben seines Angestellten Rücksicht zu nehmen, dann kann das von ihm verlangt werden. Der hessische Innenminister wollte auch seinen Anti-Burka-Erlass nicht absolut gelten lassen: Ist die Vollverschleierung einer öffentlichen Bediensteten vor dem Bürger untersagt, so mag sie zum Beispiel bei einer Tätigkeit im Archiv im Einzelfall dennoch geduldet werden.

Es geht nicht nur um individuelle Freiheiten

Bisher haben diese exemplarischen Fälle offenbar nicht Schule gemacht: Die grundsätzlich schrankenlose Religionsfreiheit wird auch im privaten Arbeitsverhältnis nicht massenhaft (aus-)genutzt. Auffällig ist allerdings, dass sich die klagenden muslimischen Arbeitnehmer – was ihr Recht ist – oft erst nach einiger Zeit auf ihren Glauben besonnen haben. Sie hatten schon länger ohne Burka im Bürgeramt gearbeitet, hatten schon länger alkoholische Getränke eingeräumt. Dann brachten sie plötzlich die Glaubensfreiheit ins Spiel — und die Arbeitgeber vor Gericht. Der muslimische Schüler, der in Berlin in erster Instanz erfolgreich war, hat den ihm dann zur Verfügung gestellten Gebetsraum kaum genutzt.

Es geht aber nicht nur um individuelle Freiheiten. So kann der Schulfrieden gefährdet sein, wenn jeder Schüler den (zwingenden?) Verhaltensregeln seiner Religion folgt. Das gilt auch für den Frieden in den Betrieben und schließlich für den öffentlichen Frieden. Auch Gruppen können individuelle Freiheiten missbrauchen. Vom Staat ist hier Neutralität, vom Arbeitgeber Flexibilität zu verlangen. Aber auch vom freiheitsliebenden Einzelnen darf Rücksicht für das Ganze erwarten werden.

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Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.

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