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RAF-Prozeß 37 Jahre Haft?

29.08.2005 ·  Ein deutsch-niederländisches Ringen um den ehemaligen RAF-Terroristen Folkerts ist im Gange. Die Niederländer berufen sich in ihrem Verhaftungsersuchen an die deutschen Justizbehörden auf ein Urteil von 1978.

Von Frank Pergande
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Die Niederlande haben Deutschland darum gebeten, den ehemaligen Terroristen der Roten Armee Fraktion (RAF) Knut Detlef Folkerts zu verhaften. Damit haben sie die Bundesrepublik in Schwierigkeiten gebracht. Da der Deutsche Folkerts nicht ausgeliefert werden darf, soll er in einem deutschen Gefängnis eine Strafe verbüßen, zu der er in den Niederlanden verurteilt worden war.

Das Urteil stammt aus dem Jahr 1978. Es lautete auf zwanzig Jahren Haft. Folkerts ist in Hamburg gemeldet, weshalb das Landgericht der Hansestadt nun über das Ansinnen der Niederländer entscheiden muß. Sein Ersuchen hatte das niederländische Justizministerium allerdings an das Justizministerium von Baden-Württemberg gerichtet, weil Folkerts seinerzeit dort vom Oberlandesgericht verurteilt worden war.

Niederlande verhängte zwanzig Jahre Gefängnisstrafe

Der ehemalige RAF-Terrorist wurde nämlich zweimal verurteilt. Zuerst in den Niederlanden, wo er im September 1977 in Utrecht bei einer Führerscheinkontrolle auf zwei Polizisten geschossen hatte, von denen der eine starb. Dann in Deutschland, wo er für Taten verurteilt wurde, die vor der Schießerei in Utrecht lagen. Folkerts war in Utrecht schon auf der Flucht, nachdem er im April 1977 an der Ermordung von Generalbundesanwalt Siegfried Buback und seiner Begleiter Wolfgang Göbel und Georg Wurster durch die RAF beteiligt war.

Nur wenige Wochen nahm er an einem bewaffneten Überfall auf einen Waffenhändler in Frankfurt teil. Da Folkerts in den Niederlanden verhaftet wurde, konnte ihm dort auch der Prozeß gemacht werden. Das Urteil vom April 1978 lautete auf zwanzig Jahre Gefängnis wegen Mordes, versuchten Mordes und unerlaubten Waffenbesitzes. Zwanzig Jahre - das ist allerdings ein Strafmaß, das es in Deutschland nicht gibt.

Briefwechsel zwischen den Rechtssystemen

1978 wurde Folkerts zunächst vorübergehend an die deutschen Behörden übergeben, damit ihm nun auch in der Bundesrepublik der Prozeß gemacht werden konnte. 1980 wurde er in Stuttgart zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wegen dreifachen Mordes, schweren Raubes und Bildung einer terroristischen Vereinigung. Im November 1995 kam er nach siebzehn Jahren Haft frei. Der Rest der Strafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt und schließlich, im Jahr 2000, vom Oberlandesgericht Stuttgart ganz erlassen.

Die Niederlande wurden damals offenbar über die Entlassung nicht informiert. Das war möglicherweise auch gar nicht nötig, denn zwischen den Niederlanden und der Bundesregierung hatte es einen Briefwechsel darüber gegeben, wie im Fall Folkerts - zwei Strafen in zwei Ländern mit unterschiedlichen Rechtssystemen - zu verfahren sei. Im Dezember 1980 hatte die niederländische Regierung erklärt, unter bestimmten Voraussetzungen die bedingte Auslieferung Folkerts an die Bundesrepublik in eine endgültige umzuwandeln, vor allem mit dem Blick auf die Resozialisierung Folkerts.

Mangelnde Zusammenarbeit der Justizbehörden

Dieser ersten Ankündigung folgte offenbar ein zweites Schreiben des niederländischen Justizministeriums an das Bundesjustizministerium, das möglicherweise der Schlüssel zum aktuellen Fall ist. In diesem Schreiben könnte die niederländische Regierung der Umwandlung der vorübergehenden Überstellung in eine endgültige Überstellung zugestimmt und damit möglicherweise auf die Vollstreckung des niederländischen Urteils verzichtet haben. Den Hamburgern liegt dieses Papier jedoch nicht vor.

Die Justizbehörde klagt ohnehin über mangelnde Unterstützung aus Berlin. Justizsenator Roger Kusch (CDU) sagte der Frankfurter Allgemeinen Zeitung: „Es ist wie schon im Fall des Deutsch-Syrers Darkazanli. Das Bundesjustizministerium zieht nicht mit uns an einem Strang.“ Das Bundesjustizministerium wiederum gibt darüber keine Auskunft mit Verweis auf das laufende Verfahren.

Auf der Fahndungsliste des Schengener Systems

Im Frühjahr 2004 stellte Folkerts zu seiner Überraschung fest, daß die Niederlande ihn suchen. Er wurde nach einem Urlaub bei der Einreise auf dem Flughafen Hannover überprüft und schloß daraus, daß sein Name in der Fahndungsliste des sogenannten Schengener Systems steht. Vor wenigen Monaten nun, zehn Jahre nach seiner Haftentlassung, wurde Folkerts in Utrecht gesehen.

Die Witwe des von ihm erschossenen Polizisten sagte daraufhin der niederländischen Tageszeitung „Volkskrant“, die Vorstellung, daß der Mörder ihres Mannes, der „Rotzak“ (niederländisch für „Scheißkerl“), frei herumlaufe, sei für sie unerträglich. Die niederländische Justiz wurde aktiv und schickte am 13. Juli dieses Jahres ein Rechtshilfeersuchen nach Stuttgart. Stuttgart wiederum leitete es nach Übersetzung weiter an die Hamburger Justizbehörde.

Es geht um deutsch-niederländische Freundschaft

Das Landgericht muß nun entscheiden, sobald die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag stellt. Derzeit trägt die Justizbehörde die dafür notwendigen Informationen zusammen. Das letzte Wort aber liegt beim Bundesjustizministerium, ob das Ersuchen der Niederländer bewilligt wird oder nicht. Im Fall Folkerts geht es um Politisches und Juristisches. Für die Deutschen ist der Terror der RAF noch gut in Erinnerung, der Name Folkerts noch geläufig.

Für die Niederländer dürfte sich an einer Entscheidung über Folkerts zeigen, wie es um die deutsch-niederländische Freundschaft steht, die noch immer mit den Belastungen aus der Zeit des Nationalsozialismus zu kämpfen hat. Schon wird kritisch gesehen, daß die Anfrage aus den Niederlanden vom Juli noch immer nicht beantwortet ist - und vermutlich sobald auch nicht beantwortet sein wird. Denn der Fall Folkerts wirft mehrere juristische Fragen auf.

Frage der Vollstreckungsverjährung

Justizsenator Kusch spricht von einem „exzeptionellen Fall“. Neben der Frage eines möglichen Verzichts geht es um die Vollstreckungsverjährung. Ein Urteil, das nach 25 Jahren noch immer nicht vollstreckt wurde, hat sich erledigt. Jedenfalls in Deutschland. Sind nun mit Blick auf das niederländische Urteil die von Folkerts in der Haft verbrachten Jahre von den 25 Jahren abzurechnen oder nicht? Wenn ja, ist die Frist für eine Verjährung noch nicht abgelaufen.

Aber möglicherweise ist die Vollstreckungsverjährung in den Niederlanden eine andere. Wenn ja, müssen deutsche Gerichte darauf Rücksicht nehmen? Können die Urteile aus Deutschland und den Niederlanden einfach zusammengezählt werden? Dann müßte Folkerts insgesamt für 37 Jahre ins Gefängnis, also noch einmal zwanzig Jahre.

HAMBURG, 29. August. Die Niederlande haben Deutschland darum gebeten, den ehemaligen Terroristen der Roten Armee Fraktion (RAF) Knut Detlef Folkerts zu verhaften. Damit haben sie die Bundesrepublik in Schwierigkeiten gebracht. Da der Deutsche Folkerts nicht ausgeliefert werden darf, soll er in einem deutschen Gefängnis eine Strafe verbüßen, zu der er in den Niederlanden verurteilt worden war.

Das Urteil stammt aus dem Jahr 1978. Es lautete auf zwanzig Jahren Haft. Folkerts ist in Hamburg gemeldet, weshalb das Landgericht der Hansestadt nun über das Ansinnen der Niederländer entscheiden muß. Sein Ersuchen hatte das niederländische Justizministerium allerdings an das Justizministerium von Baden-Württemberg gerichtet, weil Folkerts seinerzeit dort vom Oberlandesgericht verurteilt worden war. Der ehemalige RAF-Terrorist wurde nämlich zweimal verurteilt. Zuerst in den Niederlanden, wo er im September 1977 in Utrecht bei einer Führerscheinkontrolle auf zwei Polizisten geschossen hatte, von denen der eine starb. Dann in Deutschland, wo er für Taten verurteilt wurde, die vor der Schießerei in Utrecht lagen.

Folkerts war in Utrecht schon auf der Flucht, nachdem er im April 1977 an der Ermordung von Generalbundesanwalt Siegfried Buback und seiner Begleiter Wolfgang Göbel und Georg Wurster durch die RAF beteiligt war. Nur wenige Wochen später nahm er an einem bewaffneten Überfall auf einen Waffenhändler in Frankfurt teil. Da Folkerts in den Niederlanden verhaftet wurde, konnte ihm dort auch der Prozeß gemacht werden. Das Urteil vom April 1978 lautete auf zwanzig Jahre Gefängnis wegen Mordes, versuchten Mordes und unerlaubten Waffenbesitzes. Zwanzig Jahre - das ist allerdings ein Strafmaß, das es in Deutschland nicht gibt. 1978 wurde Folkerts zunächst vorübergehend an die deutschen Behörden übergeben, damit ihm nun auch in der Bundesrepublik der Prozeß gemacht werden konnte.

1980 wurde er in Stuttgart zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wegen dreifachen Mordes, schweren Raubes und Bildung einer terroristischen Vereinigung. Im November 1995 kam er nach siebzehn Jahren Haft frei. Der Rest der Strafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt und schließlich, im Jahr 2000, vom Oberlandesgericht Stuttgart ganz erlassen. Die Niederlande wurden damals offenbar über die Entlassung nicht informiert. (Fortsetzung Seite 2.)

Quelle: F.A.Z., 30.08.2005, Nr. 201 / Seite 1
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Jahrgang 1958, politischer Korrespondent für Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern mit Sitz in Schwerin.

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