12.12.2008 · Im Sommer schoss ein Soldat der Bundeswehr auf ein Fahrzeug im afghanischen Kundus - und tötete eine Frau und zwei Kinder. Zuständig für das Ermittlungsverfahren ist die zivile Strafjustiz, auch wenn es der oft an Expertise fehlt.
Von Reinhard MüllerIn Neuwied ist gerade ein Ermittlungsverfahren gegen zwei Polizisten eingestellt worden. Sie hatten einen aggressiv auftretenden Mann auf einem Marktplatz erschossen. Die Staatsanwaltschaft teilte am Mittwoch mit, die Beamten hätten in Notwehr gehandelt, ihr Verhalten sei also nicht rechtswidrig gewesen.
Ob das Verfahren gegen einen Soldaten der Bundeswehr auch so endet, ist offen. Am 28. August schoss er an einer Kontrollstelle im afghanischen Kundus auf ein sich näherndes Fahrzeug. Eine Frau und zwei Kinder wurden getötet.
Angst vor Anschlägen
Der Schütze, ein Feldjäger, wollte den Wagen unbedingt stoppen. An jenem Tag war vor Taliban gewarnt worden, die auf dem Weg nach Kundus seien. Es hatte insbesondere Anschläge mit Fahrzeugen der Marke Toyota Corolla gegeben. Zwei solcher Wagen näherten sich an jenem Abend der Sperre, einer gab offenbar wieder Gas und wendete
Kurz davor war ein deutscher Hauptfeldwebel durch eine Sprengfalle getötet worden. Der Verteidigungsminister hat sogleich versichert, dass sich der Soldat nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht fehlerhaft verhalten habe. Gleichwohl ermittelt die deutsche Staatsanwaltschaft gegen den Schützen, genauer gesagt die Staatsanwaltschaft in Frankfurt an der Oder.
Zentrale Staatsanwaltschaft für Fälle aus Militäreinsätzen
Dass der mutmaßliche Täter Soldat ist, ändert an dieser Zuständigkeit nichts. Die Feldjäger als Militärpolizei der Bundeswehr sind bei solchen Personenschäden dazu verpflichtet, die Sache an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Das Grundgesetz lässt zwar sogar eine Militärgerichtsbarkeit zu, eine solche ist aber bisher nicht geschaffen worden, dazu fehlt der politische Wille.
Zuständig ist also die normale Strafjustiz. Das heißt in diesem Fall die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder), weil der beschuldigte Soldat dort stationiert ist.
Seit längerem gibt es Bestrebungen unter wenigen auf diesem Feld sachkundigen Bundestagsabgeordneten, eine Schwerpunkstaatsanwaltschaft zu schaffen. Sie wäre mit besonderer Expertise ausgestattet - was etwa die Beurteilung der Lage im Einsatz angeht.
Verschwendete Ressourcen
Jörg van Essen, Parlamentarischer Geschäftsführer der FDP-Bundestagsfraktion, ehemaliger Oberstaatsanwalt und zudem Reservestabsoffizier, findet es zwar richtig, dass Deutschland keine Militärgerichtsbarkeit hat.
Nicht wegen der historischen Belastung Deutschlands, sondern weil es überhaupt wenige Verfahren im Jahr gebe. Das wären „verschwendete Ressourcen“ - diese Beurteilung könnte sich freilich bei einer Ausweitung der Auslandseinsätze ändern.
Die FDP kämpft stattdessen dafür, dass eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft sich um alle Fälle kümmert, die aus Militäreinsätzen resultieren. Das könnte die Staatsanwaltschaft in Potsdam übernehmen, weil dort auch das Einsatzführungskommando der Bundeswehr sitzt. Sympathie für eine zentrale Zuständigkeit gibt es auch beim Wehrbeauftragten und dem Verteidigungsminister.
Keine Vorverurteilung durch Ermittlungen
Die jetzt zuständige Staatsanwältin in Frankfurt (Oder), die freilich nicht allein und unabhängig agiert, ist nämlich natürlich keine Spezialistin für Militäreinsätze. Es ist zunächst ein Fall wie viele andere: Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, „wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“.
Es muss lediglich möglich erscheinen, dass eine Straftat begangen wurde; und das ist bei Todesfällen durch Schusswaffengebrauch zweifellos möglich. Zum ersten Mal wird gegen einen deutschen Soldaten wegen Tötung eines Zivilisten im Ausland ermittelt.
Mittlerweile hat die Regierung klargestellt, dass Soldaten im Auslandseinsatz, gegen die der Staatsanwalt wegen des Verdachts „einer Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit“ eines Menschen ermittelt, ihren Strafverteidiger nicht selbst bezahlen müssen. Die Kosten übernimmt der Staat. Diese Botschaft ist wichtig; es ist schließlich schon im Ermittlungsverfahren von Bedeutung, sich gut beraten zu lassen. Andererseits bedeutet „ermitteln“ nicht viel; es ist in keiner Weise eine Vorverurteilung, auch wenn in der Öffentlichkeit dieser Eindruck erweckt wird. Ermitteln würde im Übrigen auch die (Militär-)Staatsanwaltschaft jedes anderen Staates, wenn sie Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Tötung hat. Nicht dagegen, wenn offenbar rechtmäßiges Kriegshandeln vorliegt.
Soldaten haben strengere Auflagen als innerdeutsche Polizisten
Für den einzelnen Soldaten entscheidend ist deutsches Recht - aber auch das Völkerrecht. Oft wird behauptet, das deutsche Recht sei noch nicht an die Bedingungen gefährlicher Auslandseinsätze angepasst worden. Daran ist etwas - wenn man etwa auf die fehlende Schwerpunktstaatsanwaltschaft blickt.
Andererseits ist es nicht so, dass das internationale Recht auch unseren Verbündeten etwas erlaubt, was den Deutschen nach nationalem Recht strikt untersagt wäre. Wenn ein auch für Deutschland verbindliches Mandat des UN-Sicherheitsrates die Durchsetzung von dessen Zielen mit „allen notwendigen Mitteln“ erlaubt, dann gilt das zunächst natürlich auch für die deutschen Soldaten.
Wenn man ferner die Deutschen in Afghanistan als in einem Krieg, in einem bewaffneten Konflikt stehend ansieht, dann ist nicht einzusehen, warum nur zur unmittelbaren Selbstverteidigung geschossen werden soll.
Neuer Rechtfertigungsgrund im Strafgesetzbuch?
Dass freilich die deutschen Einsatzregeln, wie sie in der Taschenkarte für jeden einzelnen Soldaten ausführlich niedergelegt sind, dies wiederum einschränken, ist ein - hausgemachtes - Problem. Der FDP-Politiker Rainer Stinner hat schon darauf hingewiesen, dass ein deutscher Polizist im Inland unter Umständen auch auf einen Flüchtenden schießen darf, wenn dieser nämlich eines Verbrechens dringend verdächtig ist.
In Afghanistan dagegen darf ein deutscher Soldat nicht schießen, sofern der Flüchtende „erkennbar“ von seinem Angriff „abgelassen“ hat. Wenn Deutschland seine Einsatzregeln dem Mandat anpasst, gibt es keine Lücke.
Mancher schlägt vor, zur Klarstellung einen neuen Rechtfertigungsgrund in das Strafgesetzbuch aufzunehmen, wie das Frankreich getan hat: Wer also im Ausland Waffengewalt anwendet, handelt demnach nicht rechtswidrig, wenn das im Rahmen des völkerrechtlichen Mandats geschieht.
Probleme liegen nicht in den rechtlichen Grundlagen
Doch ist eine Gesetzesänderung wirklich notwendig? Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz, dass nach dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung allen Rechtsgebieten Rechtfertigungsgründe entnommen werden können. Sie sind nicht abschließend geregelt. Nach deutschem Recht kann nicht strafbar sein, was der Bundeswehr in einem völkerrechtskonformen Einsatz erlaubt ist.
Doch selbst wenn man von der klassischen Notwehr ausgeht, wird die Staatsanwaltschaft - und womöglich ein Gericht - zu prüfen haben, ob nicht angesichts der Lage in Afghanistan im Allgemeinen und in jener Nacht im Besonderen der betroffene Soldat an einer Sperre nicht glauben muss, dass ein Angriff vorliegt, der noch nicht beendet ist. Dann darf er das Nötige tun, um den Angriff abzuwehren. Davon wird sich die Strafjustiz ein Bild machen müssen.
Die Probleme liegen also weniger in den rechtlichen Grundlagen als vielmehr in der Organisation. Gerade solche Verfahren müssen nicht nur mit der nötigen Fachkenntnis, sondern auch zügig durchgeführt werden. Alles andere untergräbt die Moral und die Einsatzbereitschaft derjenigen, die fern von zu Hause und in schwieriger Lage ebenjenes Recht verteidigen.
Einstellung wegen was?
fritz Teich (fazfazfaz123)
- 10.12.2008, 21:59 Uhr
Militärgerichtsbarkeit muß her
Rene Ackermann (Ackes76)
- 10.12.2008, 23:32 Uhr
Das Problem geht tiefer.
Christian Knoche (christian.knoche)
- 11.12.2008, 09:08 Uhr
Verzerrende, akademische Sichtweise
Rolf Joachim Siegen (rolfS2)
- 11.12.2008, 09:09 Uhr
Beispiel Schweiz
Christoph Gruber (christophgruber)
- 11.12.2008, 13:33 Uhr
Reinhard Müller Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.
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