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Promotionsvermittlung Teurer Titelschmuck

26.08.2009 ·  In den Ermittlungen gegen etwa hundert Hochschullehrer geht es um strafbare Korruption und womöglich einen Skandal ersten Ranges. Doch trotz einiger schwarzer Schafe, die ein ganzes System besudeln, darf die universitäre Selbstverwaltung nicht weiter eingeschränkt werden.

Von Reinhard Müller
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Biete legale Promotionsvermittlung“. So oder ähnlich heißt es in Anzeigen in unterschiedlichen Publikationen, die sich an die Elite dieses Landes und deren Nachwuchs richten. Der Zusatz „legal“ darf offenbar nicht fehlen – anders als bei den daneben stehenden Wohnungs- oder Autoanzeigen. Denn allen Seiten ist bewusst, dass es hier um ein windiges Geschäft geht. Um Wissenschaft jedenfalls nur dem Anschein nach.

Denn der Doktortitel verleiht Ansehen und zunächst einmal bares Geld wert. Große Anwaltskanzleien zahlen promovierten Berufsanfängern mehr als 10.000 Euro im Jahr zusätzlich. Vom ideellen Wert des Titels ganz zu schweigen. Und natürlich hängt der Wert des Titels vom Fach ab: Bei Medizinern tragen die meisten Absolventen den Doktortitel; sein Erwerb ist eher die Regel und gilt als nicht besonders aufwendig. Aber generell lässt die Anziehungskraft der beiden Buchstaben vor dem Namen manche Akademiker tief in die Tasche greifen. Schon immer war davon zu hören, dass in Einzelfällen das Verfassen ganzer Doktorarbeiten professionellen Schreibern überlassen wurde – das war manchen den Preis eines ländlichen Eigenheimes Wert.

Doch in den laufenden Ermittlungen gegen etwa hundert Hochschullehrer geht es um etwas anderes: Strafbare Korruption. Die Beschuldigten sollen jeweils einige tausend Euro für Leistungen entgegengenommen haben, die sie sonst nicht vorgenommen hätten. Sollte davon auch nur ein Teil zur Anklage kommen, so würde das einen Skandal ersten Ranges bestätigen.

Er sollte freilich nicht den Blick dafür verstellen, dass Vetternwirtschaft im akademischen Betrieb seit jeher nicht unbekannt war. Wenn Kinder hochvermögender Kollegen bevorzugt durch Promotions- oder Habilitationsverfahren geschleust werden, dann mag das strafrechtlich nicht zu fassen sein, aber es ist ebenso ein Verstoß gegen (Dienst-)Pflichten wie die mutwillige Verhinderung von Doktoranden verfeindeter Professoren. Auch solche Fälle haben schon Gerichte beschäftigt.

Klar ist auf der anderen Seite auch: Nicht jede Beratung oder Vermittlung von Promotionswilligen ist rechtswidrig. Niemand arbeitet völlig allein von der allerersten Idee zur Doktorarbeit – wenn sie denn überhaupt vom Jungakademiker selbst stammt – bis zur Abgabe der Arbeit. Davon zeugen schon die oft ausführlichen Danksagungen in der Vorworten der veröffentlichten Dissertationen. Das muss kein Widerspruch zu der in den Promotionsordnungen geforderten eigenständigen wissenschaftlichen Leistung sein.

Wenn allerdings nunmehr erwerbsmäßige Promotionsberater darauf hinweisen, sie würden etwa bei der Gliederung der Arbeit helfen, dazu hätten schließlich weder die berufstätigen Promotionswillige noch die Professoren kaum noch Zeit, dann offenbart sich ein bezeichnendes Missverständnis: Wer nicht in der Lage ist, auf die Suche nach einem Thema zu gehen, sich darüber Gedanken zu machen und seine Arbeit zu gliedern, der hat eigentlich an einer Universität nichts verloren. Das gilt im Grunde auch ebenso für Hochschullehrer, die unter Betreuung nur die Vergabe von Themen und die Entgegennahme von Arbeiten verstehen, die dann in ein bis zwei Jahren durchgesehen werden, und vielleicht dann mit dem Hinweis wieder zurückgegeben werden, sie seien veraltet.

Die formalen Anforderungen, die an Doktorarbeiten zu stellen sind, sind jedenfalls schon jetzt nicht gering. So heißt es etwa in der Promotionsordnung der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Marburg, die Dissertation müsse, „einen Beitrag zum Fortschritt der rechtswissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie muss eine selbständige Leistung des Bewerbers sein. Ausschließlich normale Leistungen, insbesondere solche literarischer Berichterstattung, genügen nicht.“ Doch wie viele Arbeiten fassen allenfalls den aktuellen Forschungsstand zu einem bestimmten Problem zusammen?

Keine Frage: Obwohl es sich nur um eine vergleichsweise geringe Zahl von letztlich Kriminellen handeln dürfte, ist die Korruptionsgefahr im Wissenschaftsbetrieb in jüngster Zeit nicht geringer geworden. Die Anfälligkeit dürfte nicht sinken, wenn sich die Gehälter von Professoren und Privatdozenten weiterhin nach unten entwickeln. Eigentlich sollten die Bezüge durch die neu geschaffenen Leistungszulagen steigen. Doch wenn Zulagen, so sie überhaupt gezahlt werden, etwa von der Höhe eingeworbener Drittmittel, der schieren Zahl veröffentlichter Seiten oder eben der bloßen Zahl der betreuten Promotionen abhängen, spielt Qualität offenbar nicht die entscheidende Rolle. In der Wirtschaft wird das Boni-System nach der Krise mittlerweile kritisch gesehen, in der Wissenschaft blüht es.

Nun ertönt – wie stets – der Ruf nach dem Gesetzgeber. Doch eidesstattliche Versicherungen der Doktoranden werden Kriminelle nicht abschrecken. In jedem Fall ist das die Sache der Fakultäten, die für die Promotionsordnungen zuständig sind. Wegen einiger schwarzer Schafe, die ein ganzes System besudeln, darf nicht auch noch die universitäre Selbstverwaltung weiter eingeschränkt werden. Denn letztlich gilt für jeden Doktoranden, jeden Doktorvater und jede Fakultät: Jeder schmückt sich, wie er kann.

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Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.

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