11.02.2009 · In der Datenschutzaffäre der Bahn werden „Datenabgleiche“ oder „Screenings“ angeprangert. Dabei sind das vergleichsweise oberflächliche Untersuchungen.
Von Christian SiedenbiedelViele Industrieunternehmen haben in den vergangenen Jahren ihre Vorkehrungen zur Korruptionsbekämpfung ausgeweitet. Sie stellten Ombudsmänner ein, bei denen sich Mitarbeiter melden können, wenn sie einen Korruptionsverdacht haben. Außerdem ließen sich die zuständigen Unternehmensabteilungen (etwa die Revision oder Konzernsicherheit) von externen Dienstleistern unterstützen: Unternehmensberatungen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bauten Teams zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Korruption auf, die sie den Unternehmen zur Verfügungen stellten.
Ein Verfahren, mit dem Unternehmen mögliche Korruptionsfälle verfolgen, sind „Datenabgleiche“ oder „Screenings“. Das sind vergleichsweise oberflächliche Untersuchungen: Dabei werden maschinell sogenannte Stammdaten von Mitarbeitern, dazu gehören etwa Adressen und Kontonummern, mit denen von Lieferanten verglichen. Das Verfahren ist in der Industrie nicht unüblich. Es soll Anhaltspunkte dafür liefern, dass Mitarbeiter illegalerweise Geld für angebliche Aufträge des Unternehmens auf eigene Konten überwiesen haben. Das „Screening“ ist nur dann erfolgversprechend, wenn sehr viele Daten verglichen werden können, um dabei zufällig auf Parallelen zu stoßen. Das Verfahren greift nur, wenn mögliche Täter wenig raffiniert vorgegangen sind und tatsächlich ihre eigenen Adressen und Kontonummern benutzt haben und nicht etwa Scheinfirmen oder Zweitkonten.
Juristische Grauzone
Trotzdem berichten Praktiker aus der Korruptionsbekämpfung, man sei mit solchen simplen Datenabgleichen „immer mal wieder“ erfolgreich. Juristen bezeichnen die Verfahren als eine „Grauzone“. Die Überprüfungen durch das Unternehmen sind nicht per se illegal, ist die überwiegend geäußert Auffassung der Experten. Kritisch hat sich in dieser Frage der Bremer Arbeitsrechtler Wolfgang Däubler geäußert. Umstritten ist allerdings, inwieweit das Unternehmen vorher oder nachher Betriebsrat und Mitarbeiter informieren muss. Wenn solche Untersuchungen bekannt wurden, etwa bei der Telekom, spielte die Frage der Information von Mitarbeitern und Betriebsrat eine wichtige Rolle.
Rechtlich heiklere Überprüfungen von Bewegungsdaten, etwa von Kontobewegungen, gehören zunächst nicht zu einem „Screening“. Um überhaupt an solche Daten zu kommen, wäre ungleich mehr Aufwand notwendig. Zwar heißt es in der Industrie, es gebe Detekteien, die solche Daten besorgen könnten. Dies dürfte aber ohne Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden kaum legal möglich sein. Umstritten ist außerdem, welche Eingrenzungen notwendig sind, damit bei einem „Screening“ die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. In mehreren Fällen von Datenabgleichen gab es seitens der Arbeitnehmervertretungen Kritik, wenn bei eher schwachen Verdachtsmomenten große Zahlen von Mitarbeitern in den Datenabgleich einbezogen wurden. Strittig ist auch, ob Daten von Mitarbeitern für Abgleiche auch an Dritte, etwa Beratungsgesellschaften, gegeben werden dürfen.
Christian Siedenbiedel Jahrgang 1969, Redakteur in der Wirtschaft der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung.
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