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Präimplantationsdiagnostik Tür und Tor geöffnet

07.07.2010 ·  Der Bundesgerichtshof hat die Selektion „guter“ und die zwangsläufig folgende Vernichtung „schlechter“ Embryonen gutgeheißen. Damit wird aber einer Abwägung von lebenswertem und lebensunwertem Leben weit jenseits der Grenze von lebensfähig und nicht-lebensfähig Tür und Tor geöffnet.

Von Daniel Deckers
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Es ist eine, gelinde gesagt, kühne Interpretation des Embryonenschutzgesetzes von 1990, wenn der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs jetzt zu dem Ergebnis kommt, dass eine Embryonenselektion nach einer Präimplantationsdiagnostik (PID) nicht gegen den Wortlaut, ja nicht einmal gegen den Sinn jenes 1990 beschlossenen Gesetzes verstoße.

Denn nach landläufiger Meinung wollte das Embryonenschutzgesetz genau jene Entwicklung verhindern, die der BGH jetzt gutgeheißen hat: nämlich die Selektion „guter“ und die zwangsläufig folgende Vernichtung „schlechter“ Embryonen. Und das mit gutem Grund. Denn in der Embryonenselektion geht es um weit mehr als um die Erhöhung der Erfolgsrate künstlicher Befruchtungen oder darum, einer späteren Abtreibung eines mutmaßlich behinderten Fötus mit Blick auf das Wohl der Mutter zuvorzukommen.

Die Methode PID dient dazu, bestimmte Formen des Lebens gar nicht erst entstehen zu lassen. Damit wird aber einer Abwägung von lebenswertem und lebensunwertem Leben weit jenseits der Grenze von lebensfähig und nicht-lebensfähig Tür und Tor geöffnet.

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Jahrgang 1960, in der politischen Redaktion verantwortlich für „Die Gegenwart“.

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