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Polnische Forderungen Reparationen an Polen?

15.09.2004 ·  Polen habe keine völkerrechtlich fundierten Reparationsansprüche mehr gegenüber Deutschland, sagt Professor Dr. Theodor Schweisfurth. Ein Überblick zum Potsdamer Protokoll und den Folgevereinbarungen.

Von Professor Dr. Theodor Schweisfurth, Heidelberg
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Mit Erstaunen hat man die Aufforderung des Sejm an die polnische Regierung zur Kenntnis genommen, sie solle gegen Deutschland Reparationsforderungen geltend machen für die Polen im Zweiten Weltkrieg vom Deutschen Reich zugefügten Schäden. Es liegt nahe anzunehmen, daß der Beschluß des Sejm eine Reaktion auf die Pläne zur Errichtung eines Zentrums gegen Vertreibungen in Berlin und auf die Aktivitäten der "Preußischen Treuhand" ist.

Zentrum und Treuhand sind neuralgische Themen, über die man streiten kann. Reparationen sind nicht mehr auf der Agenda. Entweder wissen die Mitglieder des Sejm nicht oder sie ignorieren bewußt, daß das Reparationsthema erledigt ist. Polen hat heute keine völkerrechtlich fundierten Reparationsansprüche mehr gegenüber Deutschland.

Eine östliche und eine westliche Reparationszone

Das Potsdamer Protokoll - das sogenannte Potsdamer Abkommen - vom 2. August 1945 enthielt einen Abschnitt IV über "Reparationen aus Deutschland". Darin wurde Deutschland in eine östliche und eine westliche Reparationszone aufgeteilt. "Reparationsansprüche der UdSSR sollen durch Entnahmen aus der von der UdSSR besetzten Zone in Deutschland und durch angemessene deutsche Auslandsguthaben befriedigt werden. Die UdSSR wird die Reparationsansprüche Polens aus ihrem eigenen Anteil an den Reparationen befriedigen. Die Reparationsansprüche der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs und der anderen zu Reparationsforderungen berechtigten Länder werden aus den westlichen Zonen und den entsprechenden deutschen Auslandsguthaben befriedigt werden."

Darüber hinaus sollte die UdSSR aus den Westzonen 10 Prozent industrieller Ausrüstungen und - im Austausch gegen Nahrungsmittel und bestimmte Rohstoffe - weitere 15 Prozent industrieller Ausrüstungen erhalten. Über die Befriedigung der polnischen Reparationsansprüche aus dem sowjetischen Anteil schlossen die UdSSR und Polen am 16. August 1945 ein Abkommen. Danach trat die Sowjetunion "ihre Ansprüche auf deutsches Eigentum und die deutschen Investitionen und ebenso auch ihre Ansprüche auf den ihr zukommenden Anteil an deutschen Industrie- und Verkehrsbetrieben auf dem Gebiet Polens . . ., soweit es zum deutschen Territorium gehörte" - also in den deutschen Ostgebieten -, an Polen ab.

UdSSR trat Teile der Reparationen an Polen ab

Weiter hatte die Sowjetunion diesem Abkommen zufolge zur Abfindung polnischer Ansprüche einen Anteil von 15 Prozent der für sie bestimmten Reparationsleistungen aus den Besatzungszonen Deutschlands an Polen abgetreten, allerdings gegen die Lieferung von acht bis zwölf Millionen Tonnen "deutscher Kohle" durch Polen. Angaben über die Gesamthöhe der der UdSSR und Polen geleisteten Reparationen schwanken zwischen sechs Milliarden und 31,7 Milliarden Dollar (nach Weltmarktpreisen von 1938). Hinzu kämen noch die durch Konfiskationen an die Sowjetunion und Polen gefallenen deutschen Vermögenswerte jenseits von Oder und Neiße.

Nachdem infolge des Petersberg-Abkommens vom 22. November 1949 die Demontagen in den drei westlichen Zonen beendet worden waren, stellte die Sowjetregierung am 15. Mai 1950 fest, die DDR werde bis Ende 1950 3,658 Milliarden Dollar von insgesamt zehn Milliarden Dollar erbracht haben, der Restbetrag wurde um 50 Prozent herabgesetzt. Am 15. August 1953 teilte die Sowjetregierung den Westmächten mit, sie halte es für angezeigt, Deutschland mit Wirkung vom 1. Januar 1954 von Reparationsverpflichtungen gänzlich zu befreien - "mit Rücksicht darauf, daß Deutschland bereits einen bedeutenden Teil seiner mit den Kriegsfolgen zusammenhängenden finanziellen und wirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllt" habe.

Verzichtserklärung der Sowjetunion

In einem von Molotow und Grotewohl am 22. August 1953 in Moskau unterzeichneten Protokoll erklärte die Sowjetregierung im Einvernehmen mit der polnischen Regierung, sie werde die Erhebung von Reparationsleistungen gegenüber der DDR zum Jahresende 1953 einstellen: "Im Zusammenhang hiermit erklärt die Sowjetregierung ferner, daß Deutschland von der Zahlung staatlicher Nachkriegsschulden an die Sowjetunion frei ist."

Parallel dazu wurde am 23. August 1953 eine "Erklärung der Regierung der Volksrepublik Polen in bezug auf die Beschlüsse der Regierung der UdSSR betreffend Deutschland" (Zbiór Dokumentów 1953 Nr. 9, Europa-Archiv 1953, S. 5981) abgegeben: "Mit Rücksicht darauf, daß Deutschland seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Reparationen bereits in bedeutendem Maße nachgekommen ist und daß die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage Deutschlands im Interesse seiner friedliebenden Entwicklung liegt, hat die Regierung der Volksrepublik Polen den Beschluß gefaßt, mit Wirkung vom 1. Januar 1954 auf die Zahlung von Reparationen an Polen zu verzichten, um damit einen weiteren Beitrag zur Lösung der deutschen Frage im Geiste der Demokratie und des Friedens in Übereinstimmung mit den Interessen des polnischen Volkes und aller friedliebenden Völker zu leisten."

Kein „Widerruf“ des Verzichts möglich

Jeder Staat kann auf Ansprüche verzichten. Der Verzicht ist ein einseitiges völkerrechtliches Rechtsgeschäft. Es hat die Wirkung, daß bestehende Ansprüche untergehen und vermeintlich bestehende (umstrittene) Ansprüche in Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden können. Einmal durch Verzicht untergegangen, können durch "Widerruf" eines Verzichts die alten Ansprüche nicht wiederaufleben. So verhält es sich mit den polnischen Reparationsansprüchen.

Die Erklärung der Sowjetregierung vom 22. August 1953, wonach Deutschland von der Zahlung staatlicher Nachkriegsschulden an die Sowjetunion "frei ist", ist eine Verzichtserklärung der Sowjetunion, und da sie im Einvernehmen mit der polnischen Regierung abgegeben wurde, schloß sie den Verzicht Polens ein. Zweifel am polnischen Einvernehmen werden durch die Erklärung der polnischen Regierung vom 23. August 1953 ausgeräumt. Sowohl im Protokoll als auch in der polnischen Erklärung ist von "Deutschland" die Rede.

Erklärung gilt für „Deutschland als Ganzes“

Es kann deswegen nicht gesagt werden, der Verzicht habe sich nur auf Reparationsverpflichtungen der DDR bezogen. Schuldner der Reparationsverpflichtungen war nach dem Potsdamer Protokoll "Deutschland", und deshalb war "Deutschland als Ganzes" Adressat der beiden Verzichtserklärungen. Die DDR, die es 1945 noch nicht gab, war nur eine von der UdSSR besetzte (Reparations-)Zone in Deutschland.

Schließlich ist in Erinnerung zu bringen, daß im Zusammenhang mit dem Abschluß des Warschauer (Normalisierungs-)Vertrages vom 7. Dezember 1970 Polen gegenüber der Bundesregierung bestätigt hat, daß die Reparationsverzichtserklärung vom 24. August 1953 sich auf ganz Deutschland bezog.

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 16.09.2004, Nr. 216 / Seite 10
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