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Patientenverfügung Ein Dokument des Nichtwissens

28.01.2007 ·  Die Patientenverfügung ist nur vermeintlich ein Beweis von Weitsicht. In Wahrheit ist sie ein Ausdruck der Ängstlichkeit und eine Misstrauensbekundung gegenüber der Umwelt. Der Staat darf in das Sterben Hilfloser nicht einseitig eingreifen.

Von Georg Paul Hefty
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Der Versuch, die Rechtsgültigkeit von Patientenverfügungen gesetzlich festzulegen, kommt dem Versuch nahe, Lebensende und Sterben staatlich zu regeln. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Gesetzgeber sich damit letztlich übernimmt, ist groß - größer noch als bei der gesetzlichen Regelung der Abtreibung, bei der der Staat die Axt an die Voraussetzungen gelegt hat, „von denen er lebt, die er aber nicht selbst schaffen kann“.

Wagt man einen ausgiebigen Blick in die Literatur zur Patientenverfügung, dann eröffnet sich eine verwirrende Vielfalt von Stellungnahmen, deren Verfasser jeweils glauben, das Richtige gesagt oder geschrieben zu haben. Da heißt es einerseits, es gehe um eine Verfügung „für die letzten Tage oder Stunden“. Andererseits wird beklagt, dass eine Verfügung im Einzelfall „seit Jahren nicht vollzogen wird“.

Vor Strafverfolgung bewahren

Da sollen junge Leute beizeiten Vorentscheidungen für einen Motorradunfall, aber auch für die Eventualität treffen, dass ihnen im Alter von hundert Jahren eine Magensonde gelegt wird. Da streiten Mediziner sich darüber, ob die Verfügungen von Laien ihnen die Hände binden und sie vor Strafverfolgung und Haftungsansprüchen bewahren. Mögliche Konflikte mit der medizinischen Ethik werden erwähnt.

Und zum Schluss sind die Absichten der Mitglieder des Bundestages, also des Gesetzgebers, gänzlich unterschiedlich. Weder über die Verbindlichkeit der Verfügungen einschließlich der Vorsorge- und Betreuungsvollmachten noch über die Überprüfbarkeit oder gar über die Anwendungsfälle besteht eine parlamentarisch mehrheitsfähige Vorstellung.

„Sozialverträgliches Frühableben“

Da es nicht um akute Willensbekundungen für den nächsten Behandlungsschritt in Kenntnis des eigenen Zustandes geht, sollte zur Unterscheidung von den alltäglichen Verfügungen von Patientenvorausverfügungen gesprochen werden. Deren Aktualität wird meist mit dem medizinischen Fortschritt begründet, der erst die Lebensverlängerung mit technischem Gerät möglich macht. Während wir Herztropfen, Antibiotika und Operationen aller Art längst als sinnvolle, angenehme, zumindest nützliche Todesverzögerungen schätzen gelernt haben, erschreckt uns die Lebensverlängerung mit Schläuchen und Kanülen.

Doch ist es Zufall, dass für die Patientenverfügungen gesellschaftlich just dann zu werben begonnen wurde, als die Klage über die Kostenexplosion im Gesundheitswesen einsetzte und das „sozialverträgliche Frühableben“ die Runde machte? Es besteht kein Zweifel, dass die kritiklose Befolgung von Patientenvorausverfügungen und von Sterbenlassen-Plädoyers der Vertrauenspersonen und Betreuungsbeauftragten eine sichtliche Kostensenkung ermöglichen würde.

Kriterium der Vernünftigkeit

Unerlässlich für eine solche buchstabengetreue Anwendung wäre, dass der Gesetzgeber die Vorausverfügungen grundsätzlich für rechtsverbindlich erklärte. Dies kann allerdings nicht nur für den Fall geschehen, dass der Verfügende den Abbruch der (drohenden) medizinischen Maßnahmen fordert. Die Verfügung müsste genauso verbindlich sein für den Fall, dass der Patient lebensverlängernde und damit kostensteigernde Behandlungen im Rahmen des dereinst medizinisch Möglichen verlangt.

Wird der im Voraus geäußerte Wille eines im Moment der Anwendung willenlosen, zumindest äußerungsunfähigen Menschen rechtlich absolut gesetzt, so steht es weder dem Gesetzgeber noch den Gerichten oder Ärzten zu, diesen Willen grundsätzlich nur zu Lasten und nicht ebenso zugunsten seines Lebens zu achten.

Die sozialen Folgen wären unabsehbar. Das Kriterium der Vernünftigkeit kann dabei keine Rolle spielen, denn die vielen persönlichen und gerichtlichen Streitigkeiten zwischen Ärzten und Angehörigen darüber, ob in einem speziellen Fall die Behandlung sofort abzubrechen sei oder nicht, zeigen, dass Vernünftigkeit in den letzten Dingen keinen Anspruch auf Allgemeinverbindlichkeit hat.

Dokument des Nichtwissens

Auch wenn es in Europa bereits die unterschiedlichsten Modelle einer Befristung der Rechtsverbindlichkeit von Patientenvorausverfügungen gibt, so bleibt es doch ein Merkmal dieser Dokumente, dass sie in Unkenntnis des Kommenden und damit der Umstände ihres Wirksamwerdens verfasst werden.

Sie unterscheiden sich somit von sonstigen Rechtsverfügungen, nicht zuletzt vom Testament, das erst mit dem Eintritt eines unstrittigen und abgeschlossenen Aktes, des Todes oder der amtlichen Todeserklärung, rechtsverbindlich wird. Kann der Staat ein Dokument des Nichtwissens anerkennen und über Rechtsgüter mit Verfassungsrang wie die Berufsausübung des Arztes stellen?

„Ihr habt es ja so gewollt

Palliativärzte schlagen vor, die Patientenvorausverfügungen nur oder in erster Linie für Krankheiten gelten zu lassen, die zum Zeitpunkt des Abfassens erkannt sind und deren Verlauf einschließlich der späten Komplikationen bekannt ist. Dafür spricht viel, dagegen aber spricht der medizinische Fortschritt: Schon in wenigen Jahren kann es Mittel zur Überwindung einer Krise im Krankheits- oder Sterbeprozess geben, deren Anwendung der Patient durchaus akzeptieren würde, auch wenn er die heute gebräuchliche Maßnahme ablehnt.

Die Vorausverfügung ist nur vermeintlich ein Beweis der Weitsicht, in Wahrheit ist sie ein Ausdruck der Ängstlichkeit. Doch sie ist auch eine Misstrauensbekundung gegenüber der Umwelt, angefangen bei den Ärzten, über die Pflegenden bis hin zu den Angehörigen. Sie ist auch ein Verdikt gegen den Staat und dessen Fähigkeit, für ein menschenwürdiges Sterben Sorge zu tragen, von der Ausbildung der Ärzte über die Sicherstellung ethischer Standards bis zur Förderung von Hospizen. Und wie reagiert die Politik auf die Ängste? Weil sie die Menschenwürde des Sterbenden nicht sicherstellen kann, will sie den Hilflosen die Verantwortung für die Umstände des Sterbens aufbürden: „Ihr habt es ja so gewollt.“

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