17.09.2001 · Nach den Terroranschlägen in den Vereinigten Staaten wird auch in Deutschland die Frage der inneren Sicherheit diskutiert. Ist die Gefahr so groß, dass der Notstand festgestellt werden muss?
Von Helmut Uwer, BerlinParagraph 115 des Grundgesetzes regelt die Feststellung des Verteidigungsfalles. Dieser ist einer von drei möglichen Bedrohungen, bei dem Bundestag und Bundesrat den Notstand feststellen können. Die beiden anderen Fälle betreffen eine mögliche innere Bedrohung oder eine Katastrophe. Die Notstandsgesetze, die Einschränkungen der persönlichen Freiheit ermöglichen, wurden 1968 von einer großen Koalition aus CDU und SPD beschlossen. Widerstand kam damals vor allem von der studentischen Linken.
Zuständig für das Feststellen des Notstandes sind Bundestag und Bundesrat. Der Bundestag muss dafür mit einer Zweidrittelmehrheit zustimmen. Erst wenn diese beiden Gremien nicht dazu in der Lage sind, tritt der Gemeinsame Ausschuss - quasi als Ersatzparlament - in Aktion. Er besteht zu zwei Dritteln aus Bundestagsabgeordneten, die aber nicht Regierungsmitglieder sein dürfen, und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates.
Im Verteidigungsfall geht die Kommandogewalt der Streitkräfte an den Bundeskanzler über. Die Wahlperioden werden bis sechs Monate nach Ende des Verteidigungsfalles verlängert. Es besteht die Möglichkeit, Rechte wie das auf Freizügigkeit, das Brief- und Fernmeldegeheimnis und die Berufsfreiheit (etwa durch Dienstverpflichtung) einzuschränken.