03.02.2005 · Ein Gutachten des Bundestags zu Einkünften aus "Nebentätigkeiten" der Abgeordneten zeigt: Das Gesetz läßt nicht viel Spielraum. Viele Änderungen sind dennoch machbar und werden von den Parteien befürwortet.
Eine Pflicht zur Veröffentlichung des Einkommens von Abgeordneten aus Tätigkeiten neben dem Mandat stieße nach einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages an mehrere rechtliche Grenzen.
So würden Grundrechte der Abgeordneten als Privatpersonen und Bürger verletzt, heißt es dort. „Grenzen für eine Veröffentlichung privaten Einkommens des Abgeordneten können sich insbesondere aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausformung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (. . .), aus der Berufsfreiheit (. . .) sowie der Eigentumsgarantie (. . .) ergeben.“ Veröffentlichungspflichten und finanzielle Sanktionen müßten demnach jedenfalls gesetzlich geregelt werden.
Keine Sonderregelungen für Abgeordnete
Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wäre es nach Auffassung der Gutachter unvereinbar, den Einkommensteuerbescheid veröffentlichungspflichtig zu machen, wie es von manchen Politikern vorgeschlagen worden war. Mit der Berufsfreiheit vereinbar sei es, die Höhe und Herkunft des Einkommens aus unselbständiger Arbeit zu veröffentlichen. Anders bei Selbständigen und Freiberuflern: Bei Berufen, bei denen Verschwiegenheitspflichten bestehen wie bei Ärzten, Anwälten oder Steuerberatern wäre eine Angabe, woher die Einnahmen kommen, „kaum zu rechtfertigen“.
Zudem würden hier die Grundrechte Dritter verletzt. Hier nennen die Gutachter allenfalls die Möglichkeit, das Gesamteinkommen zu veröffentlichen, „was aber nur von begrenzter Aussagekraft wäre“. Und auch das wäre, so heißt es weiter, im Hinblick auf die Berufsfreiheit nicht möglich, wenn daraus „Rückschlüsse auf die Entwicklung des wirtschaftlichen Erfolgs“ mit entsprechenden möglichen Folgen für den Bestand des Betriebs ermöglicht würden. Nach dem Vorschlag der Grünen könnten für solche Fälle Sonderregelungen und Ausnahmen gemacht werden. SPD, Union und FDP hatten sich aber schon dagegen ausgesprochen, Abgeordnete ungleich zu behandeln.
Keine „künstliche“ Unterscheidung mehr zwischen Beruf und anderen Tätigkeiten
Der verfassungsrechtliche Status des Abgeordneten wäre hingegen durch eine Veröffentlichungspflicht nicht verletzt. „Insofern dieser Status auch durch Öffentlichkeit gekennzeichnet ist, ist er sogar ein legitimierender Grund für die Veröffentlichung von parlamentsexternen Umständen, die für die Mandatswahrnehmung des Abgeordneten von Bedeutung sein können.“ Auch die Freiheit des Mandats wäre nach Auffassung der Gutachter „nicht unmittelbar berührt“. „Gegen mögliche politische Nachteile aus der Veröffentlichung von derartigen Einkünften - negative Reaktionen des Wählers, der Öffentlichkeit etc. - schützt die Garantie des freien Mandats nicht.“ Die Gutachter befürworten, die „künstliche“ Unterscheidung zwischen Beruf und anderen Tätigkeiten zu beseitigen. Das ist auch unter den Fraktionen unstrittig.
Wenn nun alle Nebeneinkünfte dem Präsidenten oder dem Präsidium angezeigt werden müßten, dann müßten allerdings Geheimhaltungspflichten bestehen, und die Angaben dürften nicht nur pro forma erfolgen, sondern es müsse im Verdachtsfall nachgefragt und reagiert werden. Auch das ist unter den Fraktionen weitgehend unstrittig. Gegen finanzielle Sanktionen bei „unzulässigen Interessentenzahlungen“ haben die Gutachter keine Bedenken, nicht nur dann, wenn keine Arbeitsleistung erbracht werde, sondern auch dann, wenn die Zuwendung „völlig außer Verhältnis“ zur tatsächlichen Arbeitsleistung bestehe. Die „Erwartung des Zahlenden, daß im Parlament seine Interessen vertreten werden, dürfte in solchen Fällen nicht des besonderen Nachweises bedürfen, sondern vermutet werden können.“